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> Um Ihrem nachvollziehbaren Interesse und darüber hinaus den
> Interessen zahlreichen Radfahrer nach einer legal mit dem Rad
> fahrbaren Verbindung zwischen der Teplitzer Straße und Lockwitzer
> Straße entgegenzukommen, haben wir mit heutigem Datum die
> Verlängerung der Hugo-Bürkner-Straße durch den Park für den
> Radverkehr in beiden Richtungen freigegeben und die entsprechende
> verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Dieser Weg wurde auch bisher,
> allerdings illegal, von zahlreichen Radfahrern bereits benutzt. Der
> Vollzug der Beschilderungsergänzung soll bis Ende März 2018 erfolgen.
Das gilt auch für Einbahnstraßen, wie auch das Verwaltungsgericht> Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
> dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
> Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
> einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
> Rechtsgüter erheblich übersteigt.
> nach Abschluss aller Anhörungen teilen wir Ihnen heute mit, dass die
> Freigabe der Gottfried-Kühl-Straße für den Radverkehr entgegen der
> Einbahnstraßenrichtung in der Anhörung an der zu geringen Breite im
> Zusammenhang mit dem zeitweise erhöhten Parkdruck scheiterte.
>
> Hier müssten mit zahlreichen Verkehrszeichen Regelungen geschaffen
> werden, die die Freigabe der Einbahnstraße für den Radverkehr in
> Gegenrichtung ermöglichen, bis hin zu einer formalen Beschränkung der
> Straße auf 30 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit. Auf Grund der
> Enge der Fahrbahn wird die angemessene Geschwindigkeit auch unter
> günstigsten Umständen nicht über 30 km/h liegen.
>
> Dieser Aufwand ist auch mit den Grundsätzen einer möglichst sparsamen
> Beschilderung für alle Verkehrsteilnehmer nicht vereinbar.
> 2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
> Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
> vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für
> die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeord-
> neten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
Die Freigabe für Radfahrer setzt eine zulässige Höchstgeschwin-
digkeit nicht mehr als 30 km/h voraus. Auch hier ist § 45 Abs. 9 Satz 3
StVO zu beachten.
> Auf Grund der Enge der Fahrbahn wird die angemessene Geschwindigkeit
> auch unter günstigsten Umständen nicht über 30 km/h liegen.
> Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener
Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten
Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.
> Die gesetzlich zugelassene stellt die höchstzulässige Geschwindigkeit
> dar, die zwar unter normalen Umständen ausgenutzt (KG VRS 83, 98; OLG
> Düsseldorf NZV 94, 70), doch auch unter günstigsten Umständen nicht
> überschritten werden darf, schon gar nicht nachts (OLG Oldenburg
> NZV 90, 473; s auch OLG Frankfurt NZV 90, 154); aus § 3 I S 1, 2 kann
> sich unter den konkreten Verhältnissen die Pflicht zu einer wesentlich
> geringeren ergeben (OLG Hamburg VRS 10, 370; vgl BayObLG 59, 155 = VRS
> 18, 150).
> Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von [...] 4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
> Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen
> durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die
> Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine unterge-
> ordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau
> für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
> Indem § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO die Straßenverkehrsbehörden
> ermächtigt, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städte-
> baulichen Entwicklung zu treffen, ermöglicht er eine Förderung auch
> gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen
> Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich ge-
> hörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen einer Gemeinde. Deshalb
> kann eine Gemeinde insoweit beanspruchen, daß die Straßenverkehrs-
> behörde von dieser Ermächtigung ermessensfehlerfreien Gebrauch macht.