Polizeikontrollen mit dem Velomobil

... Wie genau war das jetzt mit den Reflektoren an den Pedalen, wenn die Pedale INNEN sind??? Mir ist das Ganze noch nicht klar.

Wenn das stimmt, dass die zwingend vorgeschrieben sind, wären ja alle Velomobile a la
Milan, DF, A7, Mango, etc.. ja NICHT zugelassen oder höchstens geduldet!!!!!! ...
Bei strenger Auslegung des Gesetzestextes wäre das so. Wenn vorn und hinten (zugelassene) Reflexfolie in ausreichender Größe und vorne weiß, hinten rot angebracht sind, gewinnt normalerweise der "gesunde Menschenverstand".

Die Pedalreflektoren sind ohnehin ein deutscher Sonderweg unrühmlicher Herkunft und, seit es vernünftige LED Beleuchtung gibt, eigentlich völlig überflüssig.
Wenn wirklich ein Polizist darauf beharrt, montiere die Reflektoren und gut ist ...
 
Bei strenger Auslegung des Gesetzestextes wäre das so.
In solchen Situationen behelfe ich mir mit dem Zitat eines Wiener Richters vor vielen Jahren, der einen Polizisten der auf wörtliche Auslegung eines Gesetzestextes beharrte, mit den Worten "Selbständiges Denken ist auch unter einem Amtskappel erlaubt!" nach Hause geschickt hat!
 
Bei strenger Auslegung des Gesetzestextes wäre das so.
Wenn wirklich ein Polizist darauf beharrt, montiere die Reflektoren und gut ist ...
Moin Timmi,

ich weiß, das ist NICHT das Problem!

Ich könnte die Pedalreflektoren ja montieren, aber dann sind sie nicht sichtbar, da ja die Außenhülle des VM die Sicht auf die Reflektoren behindert!!!
 
Ja, aber damit wäre dann nicht die Vorschrift erfüllt.

Es gibt nun mal die Sorte Mensch, die - egal was der gesunde Menschenverstand sagt, und egal, ob das Umsetzen überhaupt Sinn macht - sich streng an die Vorschrift halten. (Möchten.) Das Problem hinter das Motiv dieser Art von Vorgehen zu kommen ist allerdings etwas schwierig.

Motiv 1: Ich möchte / muss mich unbedingt an die Vorschrift halten, weil ansonsten macht diese Vorschrift keinen Sinn mehr.
Motiv 2: Gleiches Recht für alle.
Motiv 3: Mir ist ein Mangel aufgefallen, und wenn ich diesen Mangel nicht ahnde, kann ich dafür von der nächsthöheren Instanz verantwortlich gemacht werden, wenn was passiert, oder der nächsthöheren Instanz auffällt, dass ich den Mangel nicht geahndet habe.
Motiv 4: Mir ist ein Mangel aufgefallen, und mir gefällt die Fresse nicht.
Motiv 5: Meine Quote ist noch nicht erfüllt.
Motiv 6: Ich hasse Fahrräder.
Motiv 7: Der hat ein zu niedriges Fahrzeug, was brandgefährlich ist, weil man das schnell übersieht. Deswegen kann ich den zwar nicht drankriegen, aber wegen der fehlenden Reflektoren. Und besser ich sage nicht, was mein wahres Motiv ist.

etc.
 
@Radler ..dann nicht die Vorschrift erfüllt..

Genau DAS ist das Problem: Das würde nämlich heißen: ALLE VM sind vom Prinzip her NICHT zugelassen... Ich finde das eine wesentliche Aussage . Und es wäre doch schön, wenn wir da einen Ausweg hätten, der auch rein formal rechtlich Bestand hat und nicht nur auf individueller Interpretation des zuständigen Polizeibeamten also vom Zufall
abhängt, ob das Ganze in der Situation geduldet wird... Vielleicht sind ja meine Sorgen auch Makulatur, da es dazu schon rechtliche Entscheidungen gibt?

Beste Grüße,

Schaltnix
 
Es gibt einen Graubereich, wo Gesetze und Verordnungen halt nicht anwendbar sind, weil der Gesetzgeber nicht an jeden Fall denken kann.

An der Stelle füllen erst nach und nach Gerichte einige Lücken. Bis dahin kann man eben nur versuchen, der Intention des Gesetzgebers im technisch möglichen Rahmen zu entsprechen. Wenn eine geforderte Maßnahme praktisch nicht umsetzbar ist, kann man versuchen mit anderen geeigneten Mitteln ein zumindest vergleichbares Maß an Sicherheit zu bewirken.

Im Ernstfall vor Gericht gehe ich davon aus, dass man zumindest einigermaßen gute Karten hat, wenn man darstellen kann, dass man notgedrungen alternative geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um das Ziel der Gesetze möglichst gut zu erreichen.

So würde ich z.B. eher eine "da canon" montieren, die offiziell ja nicht zulässig wäre, als darauf zu verzichten. Für die Kanone kann ich argumentieren, dass sie im technischen Sinn besser das Ziel des Gesetzes erreicht (gesehen werden, ohne andere zu blenden), als kein Licht, oder als ein falsch montiertes/justiertes Licht.
 
Bei Lastenrädern verdeckt die große Kiste auch oft nach vorne hin die Pedalreflektoren. Interessiert vermutlich auch niemanden. :D
 
Bei Lastenrädern verdeckt die große Kiste auch oft nach vorne hin die Pedalreflektoren. Interessiert vermutlich auch niemanden. :D
Sollte sowas nicht auch die Hersteller interessieren, wenn sie Fahrzeuge in den Verkehr bringt, die den Vorschriften nicht entsprechen (können)?
 
ALLE VM sind vom Prinzip her NICHT zugelassen...
Fahrräder benötigen keine *Zulassung*; ja, es gelten ein paar Vorschriften zur Ausstattung und zur *Zulassung* gewisser anzubringender Komponenten, aber eine Zulassung des Gesamtfahrzeugs Fahrrad existiert schlicht nicht.

Wenn bei Dunkelheit Dein Rennrad keinen Scheinwerfer und kein Rücklicht montiert hat, verstößt Du zwar gegen Vorschriften, aber das Fahrrad an sich bleibt dennoch erlaubt. Und bitte wie hoch ist der Anteil an Rennrädern ohne Speichenreflektoren, ohne Pedalreflektoren und ohne die Reflektoren nach vorn und hinten (selbst wenn Scheinwerfer und Rücklicht montiert sind)?
 
Wenn eine geforderte Maßnahme praktisch nicht umsetzbar ist, kann man versuchen mit anderen geeigneten Mitteln ein zumindest vergleichbares Maß an Sicherheit zu bewirken.
Mit welchem Ziel?

Pedalreflektoren dienten doch ursprünglich dazu einem Nazi einen Gefallen zu tun, wie willst du etwas vergleichbares machen?

Bei einem Gerichtsverfahren ist es auch kontraproduktiv: "Ich hab zwar keine Pedalreflektoren anhand derer man mein Fahrrad als solches erkennen würde, aber dafür habe ich eine illegale Lichtkanone angebaut!"
 
"ich habe zwar keine Pedalreflektoren zur Finanzierung eines Nazis angebaut, aber als Ausgleich habe ich eine Pro Putin Beklebung aufgebracht!"
Würde eher passen *duck und weg *
 
wie willst du etwas vergleichbares machen?
Mal nicht so eng denken.
Es geht darum, erkannt und möglichst richtig eingeschätzt zu werden.
Deswegen machen wir ja auch kein Fähnchen dran, weil die Assoziation dann wäre, "langsames Kinderspielzeug".

Also schaut man, dass man das VM möglichst sichtbar gestaltet. Gescheites Licht vorne und hinten, reflektierende Flächen in den der Konvention entsprechenden Farben, schon hat man ein sehr gut erkennbares Fahrzeug, das auch nicht zu sehr "12 bis 25 km/h" suggeriert.
Damit hat man bereits viel getan, und aufgrund der flächigen Außenhaut ist es ein sehr sichtbares Objekt, auch wenn der Volksmund gerne anderes behauptet, um den eigenen kognitiven Blindflug durch den Straßenverkehr nicht zugeben zu müssen.
 
Das seh ich genauso, bei einem schlecht gelaunten Polizisten reicht es vielleicht nicht, da würde ich Reflektoren im Inneren anbringen, die sieht man nicht, aber die Vorschrift ist erfüllt :rolleyes:
 
Falsches Prüfzeichen.
lt. (meinem Verständnis von) §67 StVZO dürfen auch Reflektoren nicht verdeckt sein:
Exakt.
Nicht sexy, aber regelkonform.
Nein, KBA-Prüfzeichen fehlt.
Insofern fühle ich mich da eigentlich recht sicher.
Kann man das komplette Schreiben irgendwo herunterladen?

Es gab mal eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministerium zu Fahrradanhängern, bevor diese in der StVZO §67a auftauchten, dass statt technisch nicht möglicher Speichen-/Reifenreflektoren (kleine Blechräder z.B.) welche fest am Rahmen montiert werden dürfen.
 
Kann man das komplette Schreiben irgendwo herunterladen
Ich habe es zumindest nirgends finden können, ich gehe davon aus, das ist nur intern beim BMVI mit dem Aktenzeichen auffindbar und auch das vermutlich nur zeitlich befristet.

Aber hier mal die
Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Rücksprache mit der Fachabteilung können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Frage 1: " a) ob bei einem Fahrrad zusätzliche Reflektor-Folien angebracht werden dürfen, wenn die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen gemäß §67 StVZO bereits erfüllt sind (beispielsweise reflektierende Folien am Rahmen),"

Antwort zur Frage 1: Nach § 67 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nur seitlich zusätzliche bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel (z.B. Reflektoren) zulässig.

Frage 2:" b) ob solche zusätzlichen Reflektor-Folien, wenn sie denn erlaubt sind, bestimmten Bestimmungen folgen müssen (z.B. Prüfnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes), oder nicht

Antwort zur Frage 2: Zusätzliche seitliche gelbe Reflektor-Folien nach Maßgabe von § 67 Absatz 5 StVZO müssen bauartgenehmigt nach § 22a StVZO sein.

Frage 3:" c) wie die Aussage "Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein" in §67 Abs. 2 StVZO zu interpretieren ist. In gewissem Umfang sind bei einem Fahrrad die Reflektoren an den Rädern immer durch Rahmenbauteile verdeckt. Gibt es speziell bei den diesen Reflektoren einen Richtwert, für welchen Teil des Radumfangs die Einrichtungen sichtbar sein müssen? Speziell im Hinblick auf mögliche Verkleidungen des Rades, bei denen beispielsweise das Rad selbst nur zu 25% sichtbar ist.

Antwort zur Frage 3: Bei vorschriftsmäßigem Anbau (im Rahmen der konstruktiven Möglichkeiten bei speziellen Fahrrädern) ist nicht von einer Verdeckung im Sinne von § 67 Absatz 2 StVZO auszugehen.

Frage 4: "Bei diesen Fragen interessiert mich insbesondere auch die Einschätzung zu lichttechnischen Einrichtungen bei vollverkleideten Rädern, so genannten Velomobilen. Bei diesen sind beispielsweise in der Regel die Pedale nicht sichtbar, so dass §67 Abs. 5 StVZO bzgl. Reflektoren an den Pedalen relativ sinnbefreit ist. Auch die Räder befinden sich bei einigen Modellen so gut wie vollständig hinter der Verkleidung. Erfüllt in solchen Fällen eine auf der Außenseite der Verkleidung angebrachte, seitlich wirkende Reflektor-Folie ersatzweise die Anforderungen aus §67 StVZO bzgl. der Reflektoren an den Rädern?"

Antwort zur Frage 4: Die Vorschriften des § 67 Absatz 5 zu gelben Rückstrahlern an den Fahrradpedalen können nicht durch andere lichttechnische Einrichtungen ersatzweise erfüllt werden. Zusätzliche lichttechnische Einrichtungen sind zulässig zur Seite (siehe Antwort zur Frage 1).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst
Inv alidenstraße 44
10115 Berlin
auf meine damalige Anfrage.
 
Bei Lastenrädern verdeckt die große Kiste auch oft nach vorne hin die Pedalreflektoren.
Und die sowie Rikschas sind erlaubt, denn für sie wurde extra die Vorschrift über Fahrtrichtungsanzeiger in die StVZO aufgenommen.
Sollte sowas nicht auch die Hersteller interessieren, wenn sie Fahrzeuge in den Verkehr bringt, die den Vorschriften nicht entsprechen (können)?
Händler nahmen vor einigen Jahren hastig Fahrradlampen ohne Prüfzeichen aus den Regalen, nachdem die ZEG darauf hingewiesen hatte, dass sie mit Bußgeld und Beschlagnahmung der Ware rechnen müssen.
 
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