Hallo Ihr Interessierten.
Das Thema ist heute in der 954. Sitzung des Bundesrates als 78. TOP vorgelegt und beschlossen worden; jetzt geht es den weiteren Gang. Die bisherigen Punkte des Inhalts sind hier ja schon hinlänglich besprochen bzw. diskutiert worden.
Ich versuche mich mal in einer allgemein verständlichen Übersetzung der, aus meiner Sicht, "wichtigsten" Punkte, welche den Fahrradfahrer betreffen (ohne Gewähr meinerseits und blöden Kommentaren andererseits, bitte ;-)); es kann ein jeder ja auch eigene Einsicht nehmen und selber lesen. Natürlich werden die dazugehörigen TA´s ebenso bearbeitet.
- Die in 2013 (letzte Novelle) formulierten Unsinnigkeiten von a) der Betriebspannung bei Steckbeleuchtung UND b) des Widerspruchs von "Steckbeleuchtung ist erlaubt" und "Lichtanlage muss fest montiert sein" (seinerzeit Absatz 2) sind beide aufgehoben.
- Es darf nun ein "echtes" Tagfahrlicht"gefahren werden (höhere Grenzwerte an der Blendgrenze, ähnlich PKW), getrennt von Hauptlicht ist mgl, getrennte Schaltbarkeit. Ebenso ist nun ein echtes Fernlicht erlaubt.
- Es können vorne auch zwei Scheinwerfer verbaut werden.
- Alte "10m-Regel" der Einstellung der Frontleuchte entfällt; Scheinwerfer muss für Verkehrsteilnehmer blendfrei eingestellt werden.
- Nur noch 1 Rückstrahler hinten: min. 40cm Anbauhöhe, max. 120cm. Dieser eine muss jedoch ein "Z"-Prüfzeichen besitzen (Kann auch weiterhin getrennt von der aktiven Rückleuchte sein). Die zulässigen Anbauhöhen sind bei der Frontbeleuchtung identisch.
- Eine "echte" Bremslichtlösung (und nicht nur eine "Bremslichtfunktion") wird dem Fahrrad (und damit auch dem allgemeinen Pedelec "25") erlaubt.
- Austattung von Anhängern und auch Fahrrädern über 1000mm Breite (ebenso auch von über 1800mm: "Bierräder") sind klarer definiert worden.
- An alle Freunde der "verpackten" Fahrräder: Mehrspurige (und nur die) dürfen nun offiziell und legal einen Fahrtrichtungsanzeiger haben! Legal heisst jedoch auch: Vorne und Hinten je einen Blinker für R und L! Wegen vermeintlicher Abdeckung!
Und noch allgemein: Blinken (am Fahrzeug) darf ausser dem zukünftigen Blinker immer noch nix und "Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind." Also wie bisher...;-)
Also dann weiterhin gute Fahrt für Euch Alle!
Reggbabe