StVZO wird überarbeitet

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Hallo zusammen,

die StVZO wird zur Zeit überarbeitet und wird in Sachen Fahrrad stark verändert. Interessante Details:
- Fahrräder werden als pedal- oder handkurbelgetriebene Fahrzeuge mit mindestens zwei Rädern definiert.
- mehrspurige Fahrräder oder Fahrräder, deren Aufbau ein Handzeichen erschwert, dürfen Blinker haben.
- ein roter Reflektor hinten soll reichen
- Fahrräder müssen bei erstmaliger Inverkehrbringung gemäß StVZO ausgerüstet sein.
- die Nennspannung der Beleuchtung wird freigestellt, aber KBA-Prüfung bleibt.
- Fahrräder über 1 m Breite benötigen paarweise Rückstrahler hinten und vorne maximal 20 cm vom Rand entfernt.
- Pedalreflektoren bleiben vorgeschrieben
- Versorgung der Beleuchtung über den Fahrakku ist zulässig, wenn dieser die Beleuchtung noch mindestens eine Stunde versorgen kann, nachdem der Motor wegen Energiemangels abgeschaltet wurde.
- vorgeschriebene Anbauhöhen
Lichttechnische Einrichtung Minimale Höhe [mm] / Maximale Höhe [mm]
Scheinwerfer für Abblendlicht 500 / 1200
Rückstrahler vorne 400 / 1200
Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler 250 / 1500
hier dürfte es bei VM-Scheinwerfer ggf. Probleme geben.
- Fernlichfunktion und Bremslichtfunktion werden zulässig.
- für Fahrradanhänger werden Beleuchtungsvorschriften aufgenommen.

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zur Zeit werden wohl die Verbände dazu befragt, zumindest wurde der Fachausschuss Technik im ADFC gebeten, Stellung zu nehmen mit dem Ziel, Fehler und Unsinn nachzubessern.

Gruß, Klaus
 
Deshalb habe ich es ja auch heute gepostet, es ist nämlich die Wahrheit. Der Änderungsentwurf für StVO und StVZO ist datiert vom 11.3.2016, der ADFC darf bis Mitte April seinen Senf dazu geben.

Ich halte es weiterhin für eine Überregulierung, anderer Länder mit weniger toten Radfahren bei höherem Radverkehrsanteil kommen meines Wissens mit weniger Vorschriften aus.

Gruß, Klaus
 
- Fahrräder müssen bei erstmaliger Inverkehrbringung gemäß StVZO ausgerüstet sein.
Das wird allerdings nur dazu führen, dass dann "Fahrradrohlinge" o.ä. verkauft wird. Ich kann wohl die Absicht dahinter erkennen, tatsächlich wird dann aber das zu verkaufende Fahrrad halt anders genannt oder mit der absoluten Schrott-STVZO-Ausrüstung versehen. Vielleicht sollte man die Formulierung aber nicht mehr anfassen, nicht, dass am Ende der Kauf von Fahrradrahmen ohne die STVZO-Ausrüstung verboten wird...

Ich fände das eine gute Gelegenheit, die Pedalreflektoren aus dem Pflichtprogramm zu entfernen. Kann man das eventül einschmuggeln?
 
- vorgeschriebene Anbauhöhen
Lichttechnische Einrichtung Minimale Höhe [mm] / Maximale Höhe [mm]
Scheinwerfer für Abblendlicht 500 / 1200
Rückstrahler vorne 400 / 1200
Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler 250 / 1500
hier dürfte es bei VM-Scheinwerfer ggf. Probleme geben.
Oha.. da wird es tatsächlich spannend, wie die VM-Hersteller darauf reagieren und das Umsetzen. Die niederländischen haben damit erstmal kein Problem. Bleiben Räderwerk, Leiba, @Elmi, Akkurad, ... wen habe ich vergessen?

Hab' mal gerade in der Garage geschaut:
16 Zoll Kinderrad = vorn 50cm (ok!), hinten um die 40cm (ok!)
18 Zoll Brompton = vorn 46cm (nicht ok!), hinten 44cm (ok!)
Kettwiesel meiner Frau ok, bei meinem Wiesel vorn eher knapp mit den 50cm.

Grüße
Heiko
 
Zuletzt bearbeitet:
Wo ist das Problem für den Hersteller? Der macht zum 'In den Verkehr bringen' einen Halter an den Spiegel (so wie man in bei Velomobiel.nl heute schon bekommt (runterscrollen bis 'lamp/camera houder op spiegel')
 
einen Halter an den Spiegel (so wie man in bei Velomobiel.nl heute schon bekommt
Ja. Hatte ich auch schonmal gesehen aber natürlich nicht mehr daran gedacht. Durchaus eine elegante Lösung.

Edit: Akkurad ist doch mit einem tiefen Scheinwerfer bei den 45er-Velomobilen auch soweit ohne Probleme "durch den TÜV" gekommen. Die Vorschrift ist dort ebenfalls >50cm. Also scheint das kein so großes Problem zu sein.

Grüße
Heiko
 
Hallo,

Das wird allerdings nur dazu führen, dass dann "Fahrradrohlinge" o.ä. verkauft wird. Ich kann wohl die Absicht dahinter erkennen, tatsächlich wird dann aber das zu verkaufende Fahrrad halt anders genannt oder mit der absoluten Schrott-STVZO-Ausrüstung versehen. Vielleicht sollte man die Formulierung aber nicht mehr anfassen, nicht, dass am Ende der Kauf von Fahrradrahmen ohne die STVZO-Ausrüstung verboten wird...

Es wird darauf hinauslaufen, Fahrräder mit Billigbatterieleuchten abzugeben, ggf. auch die reinen Sportgeräte.

Ich fände das eine gute Gelegenheit, die Pedalreflektoren aus dem Pflichtprogramm zu entfernen. Kann man das eventül einschmuggeln?
Hat jemand aus dem Forum Kontakt zu diesem Ausschuß und kann ihn mit Hinweisen füttern. Ich denke da an Pedalreflektoren und Scheinwerferhöhe für VM.

Ich bin Mitglied in diesem Ausschuss ;) und habe deshalb die Infos, die uns vorliegen, hier in die Runde geworfen, um nicht hinterher zu denken "verdammt, hättest Du auch drauf kommen können, warum hast Du nicht das Forum gefragt".

Bei den Pedalreflektoren sehe ich eine gewisse Chance, zumal der Verordnungsgeber ja offenbar verkleidete Fahrräder zulassen will, sonst würde er an solchen keine Blinker erlauben wollen. Bei den Scheinwerfern habe ich die Diskussion auch angestoßen, ein Hersteller argumentiert aber wohl damit, dass Scheinwerfer nicht in jeder Höhe vernünftig funktionell einsetzbar sind. Und die Selbstbaulösungen werden weiter verboten bleiben.

Hier wäre es sicher sinnvoll wäre als Argument Kinder- und Klappräder <20" anzuführen, bei denen man bei 50cm Mindesthöhe den Scheinwerfer nicht mehr an der Gabel anschrauben dürfte.

Kinderräder dieser Größe benötigen keine Beleuchtungseinrichtungen, Falträder mit so kleinen Rädern könnten ein Argument sein. Allerdings werden die ja wohl eher mit Akkuleuchten ausgerüstet, und der Lenker ist ja hoch genug. Apropos Lenker: 1200 mm ist verdammt knapp als Maximalhöhe, an einem Hollandrad für einen 170-cm-Menschen sitzt die Akkuleuchte auf dem Lenker bereits auf über 1,10 m.

Die niederländischen haben damit erstmal kein Problem.

Nein, aber die deutschen Importeure, wenn es welche geben sollte.

Hab' mal gerade in der Garage geschaut:
16 Zoll Kinderrad = vorn 50cm (ok!), hinten um die 40cm (ok!)
18 Zoll Brompton = vorn 46cm (nicht ok!), hinten 44cm (ok!)
Kettwiesel meiner Frau ok, bei meinem Wiesel vorn eher knapp mit den 50cm.

Wie gemessen? Unterkante, Oberkante, Mitte des Lichtaustritts? Wobei das aus der Verorndung wohl nicht klar hervorgeht. Misst man mittig, hätte HP ein Problem mit seinen Trikes, denn die Mitte meines Edelux-Lichtaustritts ist trotz Montage auf dem Rahmen (mittels Edelux-Scheinwerferhalter aus Draht am Anlötauge für den Tachohalter) meines doch recht hochbeinigen Scorpion Plus 20 liegt nur bei 48 cm. Und auf den Werksfotos sitzen bei denen die Scheinwerfer - sofern vorhanden - vor dem Tretlager.

Gruß, Klaus
 
Hallo Klaus,
Danke für die Liste.

Fahrräder müssen bei erstmaliger Inverkehrbringung gemäß StVZO ausgerüstet sein.
Wurde schon mal versucht und dürfte nach meiner Einschätzung immer noch nicht durchzubringen sein und wäre ja auch für reine Sporträder völlig sinnfrei.
Fahrräder über 1 m Breite benötigen paarweise Rückstrahler hinten und vorne maximal 20 cm vom Rand entfernt.
Bei Kfz sind es 400mm. Was soll hier die Sonderregelung?
Pedalreflektoren bleiben vorgeschrieben
Welch ein Schwachsinn. BTW: Die Speichen-/Reifenreflektoren wird man nicht weg bekommen, es wäre aber gut, wenn da alternativ einfach nur Seitenreflektoren möglich wären (die dann nicht zwingend im Laufrad verbaut sein müssen).
Versorgung der Beleuchtung über den Fahrakku ist zulässig, wenn dieser die Beleuchtung noch mindestens eine Stunde versorgen kann, nachdem der Motor wegen Energiemangels abgeschaltet wurde.
Was ist mit Akkubeleuchtung bei HPVs?
Scheinwerfer für Abblendlicht 500 / 1200
Eigentlich sinnvoll. Trotzdem imho unnötig, das zu regulieren.
Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler 250 / 1500
Min. 250mm dürfte für Plattformanhänger schwierig werden.

Ist die Leuchtweiten Regel neu definiert oder muss man immer noch bei niedrigen Anbauhöhen gen Himmel leuchten (Lichtkegel Mittelachse in 5m auf halber Höhe)?

mehrspurige Fahrräder oder Fahrräder, deren Aufbau ein Handzeichen erschwert, dürfen Blinker haben.
Brauchs da ne KBA? Momentan dürfte es keine für's Fahrrad geben.
Fernlichfunktion und Bremslichtfunktion werden zulässig.
KBA?

Grüße,
André
 
Zuletzt bearbeitet:
Apropos Lenker: 1200 mm ist verdammt knapp als Maximalhöhe, an einem Hollandrad für einen 170-cm-Menschen sitzt die Akkuleuchte auf dem Lenker bereits auf über 1,10 m.
Mag jetzt nicht grad der häufigste Fall sein, aber ich habe von Hochradfahrern gehört, die auch nachts fahren. Aber gut, da müsste man dann halt den Scheinwerfer irgendwo in Nabenhöhe montieren.

Prinzipiell finde ich es gut, Maximal- und Minimalhöhen festzulegen, da es dem Auge in der Nacht hilft, ein "Objekt" richtig einzuordnen. Auch eine Minimalhöhe ist meines Erachtens richtig, da ein extrem tiefer Scheinwerfer sehr flach eingestellt werden muss und darum sehr viel schneller blendet als ein höherer. Ob allerdings die 50cm eine sinnvolle Höhe für die Untergrenze sind, kann ich nicht sagen.

Wie ist das denn eigentlich künftig: Muss mindestens EIN Scheinwerfer in der vorgeschriebenen Höhe vorhanden sein oder darf KEIN Scheinwerfer außerhalb liegen? Ich denke da grad an meinen Nebelscheinwerfer in der Quest-Nase, der ist drunter, meine beiden Scheinwerfer an den Spiegeln sind im erlaubten Bereich.

Viele Grüße,
Martin
 
Moin!

Interessante Details:

Super, danke für die Liste!

Spontane Gedanken:

- Wären für breite/mehrspurige Fahrräder evtl. 2 Scheinwerfer/Rückleuchten sinnvoll (als "dürfen"-Regelung)? Rückstrahler signalisieren ja unbeleuchteten Fußgängern nicht die Breite des Fahrzeuges.

- Bei den Pedalrückstrahlern ist in der alten StVZO für mich das "nach hinten wirksam" störend. Selbst wenn ich normale Pedalrückstrahler montiere, sind die am Liegerad ja auf gar keinen Fall nach hinten wirksam. Ich schätze, das gleiche Problem hat man auch bei den Briefträger-Delta-Lastendreirädern ... die Last ist im Weg. Da gibt's dann wieder die "dürfen nicht verdeckt werden"-Regelung ... :-(

Tschüs!

Hein
 
Hallo,

Wurde schon mal versucht und dürfte nach meiner Einschätzung immer noch nicht durchzubringen sein und wäre ja auch für reine Sporträder völlig sinnfrei.

Bei dem Preis solcher Sportgeräte spielen 5 oder 10 € für zwei Akkufunzeln aber auch keine Rolle.

Bei Kfz sind es 400mm. Was soll hier die Sonderregelung?

Keine Ahnung, zumal ja bei einem Fahrrad von 99 cm Breite dasselbe auch rund 40 cm seitlich über das Rücklicht übersteht. Abe die Denke geht beim Fahrradanhänger weiter, der bei jeder Breite zwei Rüchlstrahler vorne wie hinten haben muss.

Was ist mit Akkubeleuchtung bei HPVs?

Es geht ja gerade darum, den vermasselten Versuch von 2013, Akkulampen an allen Fahrrädern zuzulassen, zuende zu bringen. Sofern Du also mit HPVs Fahrräder meinst und keine Boote oder Flugzeuge, wird das erlaubt.

Min. 250mm dürfte für Plattformanhänger schwierig werden.

Für Anhänger gelten die Maße wohl nicht:
"§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Abweichend von Satz 1 dürfen
zusätzlich auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel, die nicht
bauartgenehmigt sein müssen, angebracht werden. Blinkende Leuchten sind
unzulässig. Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen
Einrichtungen ausgerüstet sein:
1. nach vorn wirkend:
a) bei einer Breite des Anhängers von
mehr als 600 mm mit zwei weißen Rückstrahlern
b) bei einer Breite des Anhängers von mindestens 1000
mm zusätzlich mit einer Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite,
2. nach hinten wirkend:
a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der
linken Seite, falls mehr als 50 % der sichtbaren leuchtenden Fläche der
Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird und
b) mit zwei roten nicht dreieckigen Rückstrahlern oder
zwei roten Großflächenrück-strahler „Z“
3. nach beiden Seiten wirkend:
a) mit mindestens zwei symmetrisch angebrachte gelben
Rückstrahler an jedem Rad oder
b) mit retroreflektierenden weißen
Streifen an Reifen bzw. Rädern oder
c) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede
Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad.

Anhänger, die nicht breiter als 1000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für
weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden. Unabhängig von der Breite dürfen
Anhänger mit
1. einer Leuchte für rotes Licht nach hinten oder
2. Fahrtrichtungsanzeigern
ausgerüstet werden."

Die Maße werden in § 67 stehen, da im Hängeparagrafen 67a nicht darauf verwiesen wird, gelten sie wohl nicht für Anhänger.

Ist die Leuchtweiten Regel neu definiert oder muss man immer noch bei niedrigen Anbauhöhen gen Himmel leuchten (Lichtkegel Mittelachse in 5m auf halber Höhe)?

Die Regel steht wohl nicht in der StVZO, sondern wo?

Brauchs da ne KBA? Momentan dürfte es keine für's Fahrrad geben.

Ja, das ist mit "bauartgenehmigt" gemeint. Bumm wird schon welche beim KBA liegen haben, die dann pünktlich im Herbst zum Inkrafttreten auf de Markt kommen werden.


Gibt es schon, nämlich das Flutlicht z.B. am Luxos U und Toplights mit Bremslicht (z. B. Toplight line brake plus).

Mag jetzt nicht grad der häufigste Fall sein, aber ich habe von Hochradfahrern gehört, die auch nachts fahren. Aber gut, da müsste man dann halt den Scheinwerfer irgendwo in Nabenhöhe montieren.

Schwierig, weil die Pedale an der Vorderradnabe sind.

Muss mindestens EIN Scheinwerfer in der vorgeschriebenen Höhe vorhanden sein oder darf KEIN Scheinwerfer außerhalb liegen?

Alle Scheinwerfer müssen in dem entsprechenden Höhenbereich montiert sein.

Wären für breite/mehrspurige Fahrräder evtl. 2 Scheinwerfer/Rückleuchten sinnvoll (als "dürfen"-Regelung)?

Ja, in dem Entworf steht ausdrücklich mindestens ein Scheinwerfer und mindestens ein Rücklicht.

Bei den Pedalrückstrahlern ist in der alten StVZO für mich das "nach hinten wirksam" störend. Selbst wenn ich normale Pedalrückstrahler montiere, sind die am Liegerad ja auf gar keinen Fall nach hinten wirksam. Ich schätze, das gleiche Problem hat man auch bei den Briefträger-Delta-Lastendreirädern ... die Last ist im Weg. Da gibt's dann wieder die "dürfen nicht verdeckt werden"-Regelung

Bei manchen Lastenrädern verdeckt die Last vorne die vorderen Pedalreflektoren, bei konventionellen Reiserädern ggf. alle Pedalreflektoren. Gemäß "dürfen nicht verdeckt werden" darf eigentlich kein Fahrrad benutzt werden, denn kein Pedalreflektor ist permanent sichtbar und die Speichenreflektoren werden auch bei jedem Umlauf mindestens einmal verdeckt.

Gruß, Klaus
 
... Akkulampen ...
War mir auch aufgefallen, deshalb hatte ich es wieder durchgestrichen.

Die Regel steht wohl nicht in der StVZO, sondern wo?
StVZO §67 Abs. 3: schrieb:
Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer.
Bei gängigen Fahrradscheinwerferlichtkegelöffnungswinkeln bedeutet das, dass tiefer sitzende Scheinwerfer gen Himmel leuchten. Die meisten Fahrradscheinwerfer haben nämlich dank Nahfeldausleuchtung einen verdammt großen Öffnungswinkel.

"Oberkannte in x Metern nicht höher als am Lichtaustritt" wäre IMHO viel sinnvoller.

Grüße,
André
 
Also das mit der Minimalhöhe für Scheinwerfer sehe ich sehr kritisch. Beim Scorpion ist das einfach nicht machbar. Beim VM eventuell aber nicht beim Trike. Ich hab meinen Ixon IQ unter 50 cm und sehe damit PERFEKT ohne zu blenden. Also ist das Bullshit was der Hersteller da als Argument gebracht hat.

Und bitte diese **** Pedalreflektoren wegmachen. :)

Aber schön das Blinker erlaubt werden (y)

Was ebenfalls super wäre, wenn Nebelschlussleuchten erlaubt werden würden.
 
Falträder mit so kleinen Rädern könnten ein Argument sein. Allerdings werden die ja wohl eher mit Akkuleuchten ausgerüstet, und der Lenker ist ja hoch genug.
Gruß, Klaus

Hallo zusammen,
Tern, Dahon, Brompton und birdy gibt es alle ab Werk mit Lichtern auf Gabelhöhe ohne Baterien sondern mit Dynamo
und bei den 16" ist das Frontlicht niedriger als hier gefordert.
 
Hallo,

Was ebenfalls super wäre, wenn Nebelschlussleuchten erlaubt werden würden.

Die wird wohl aufgrund der geringen Nachfrage kein Hersteller KBA-geprüft anbieten. Bleibt Dir nur, ein Rücklicht mit Bremslicht so zu manipulieren, dass die Helligkeit des Bremslichtes auch ohne Entschleunigen erreicht wird.

Gruß, Klaus
 
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