StVZO wird überarbeitet

Wenn die Dinger tatsächlich ein Sicherheitagewinn wären, wie kompensieren Motorroller, gerade 25er, das Fehlen dieser im Straßenverkehr? Indem die sich die Straßen mit schnelleren Autos teilen?

Ob sich Schaeffler auch schon Gedanken gemacht hat, wie sie bei ihren Quad ohne diese eine Markteinführung in Deutschland machen wollen? Mit dem Hinweis, nur auf Privatgelände fahren zu dürfen?

Vielleicht hätte hier konsequenterweise dieselben Begründungen angewendet werden können, mit der einspurige Krafträder noch immer keine Winterbereifung benötigen oder Lampen keine festgelegte mehr Betriebspannung brauchen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Kleiner Nebeneffekt:
In § 67a werden Anhänger erwähnt, die breiter als 1000 mm sind. Somit ist die Interpretation der §§ zur max. Anhängerbreite hinter Fahrrädern geklärt: Max 1 m wie hinter Krafträdern oder mehr? Mehr!
 
Hallo,

Ich habe mir mal den Link von Corvi angesehen. Da steht, dass die rückstrahlenden Mittel zu den lichttechnischen Einrichtungen gehören. Diese lichttechnischen Mittel dürfen nicht verdeckt sein. Damit dürften wohl alle Velomobile nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren werden, oder gibt es welche, die nicht nur die Sicht auf alle Räder (Speichenreflektoren) sondern auch auf die Pedale (Pedalreflektoren) freilassen? Wenn die Hersteller noch Velomobile in den Verkehr bringen wollen müssen sie wohl über transparente Materialien nachdenken.


mfg


Günter
 
Dann darf auch kein Tourenrad, kein Rennrad, kein MTB mehr fahren.
Nicht mal die Fahrradstreife hat legale Räder laut STVO..

Eine Regelung die aus den 1910ern kommt, weil die damaligen Gaslampen und dann aufkommenden Glühlampen extrem unzuverlässig und dunkel waren, heutzutage noch strickt durchzusetzen ist etwas sinnfrei.
Bei den PKW hat man doch auch brav alles geändert. Die haben mittlerweile garkeine Reflektoren mehr (Außer kleine im Rücklicht) und sind meist schwarz oder Asphaltgrau. Und da fällt auch gern mal die komplette Bordelektronik aus (siehe ADAC Statistik). Nach Reflektoren für die Felgen hat da aber noch keiner geschriehen.
 
Diese lichttechnischen Mittel dürfen nicht verdeckt sein
Tja, die Regel ist schon ewig da drin. Die ist echt der totale Kaugummi. Wenn man die wortwörtlich auslegen würde, dürfte man sich nicht mal mehr ne Packtasche ans ansonsten vorschriftsmäßig ausgerüstete Up hängen oder Schuhe mit höheren Absätzen tragen und der Fahrer müsste aufpassen mit den Füßen beim Treten ja keinen Hinterradreflektor zu verdecken.
Praktisch ist ein verdeckt eingebautes lichttechnisches Mittel eher so zu werten, wie eines, das gar nicht da ist. Ansonsten würde ein im geschlossenen Radkasten befindlicher Reifen ja illegal, sobald er mit einem Reflexstreifen ausgerüstet wäre. Ich denke, es ist wichtig und richtig adäquaten Ersatz für baulich nicht im wortsinn erfüllbare Anforderungen zu haben. Also wenn die Räder baulich nicht oder kaum gesehen werden können, dann eben auf der Hülle entsprechende Reflektorflächen mit vergleichbarer Wirkung anbringen um das Verordnungsziel trotzdem zu erfüllen. Natürlich kann man sich nicht darauf verlassen dass im Zweifelsfall ein Richter die Verordnung nicht streng wörtlich sondern ihrem Ziel nach auslegt, aber man macht das ja nicht primär um einen Richter zufriedenzustellen, sondern um tatsächlich besser gesehen zu werden.
Gute aktive Beleuchtung ist aber nach wie vor wirksamer als jeder Reflektor ;).

Wenn die Hersteller noch Velomobile in den Verkehr bringen wollen müssen sie wohl über transparente Materialien nachdenken
sie Dir doch mal z.B. ein aktuelles DF an. Die Dekoraufkleber sind alle reflektierend. Also jede Menge Reflektorfläche - zwar ohne Prüfzeichen, aber trotzdem wirksam.
 
Im ernst wie reagieren die Velomobilhersteller auf die Höhenbeschränkung?

Muss ich mir jetzt so en Blödsinnigen Scheinwerfer auf den Spiegel montieren?
 
Muss ich mir jetzt so en Blödsinnigen Scheinwerfer auf den Spiegel montieren?

Im Prinzip reicht der kleinste, kompakteste und besch..eidenste Asia-Irgendwas-Miniaturscheinwerfer mit 1x1,5 cm Linsengröße und Rechteckform, solange die Raute und Zulassungsnummer draufstehen..

Diesen dann entweder an "Motorhaube" oder Hutze tackern.

Was sonst noch verbaut ist.. Wurscht. Gerade nach den Änderungen, welche 2 Lampen vorschreiben (bei breiteren Mehrspurern).

Meiner Ansicht nach ist die Höhenproblematik eine rein virtuelle Problemzone. Wenn ich jemals auf irgendeinem Fahrrad kontrolliert werde (von Beamten) und sie die Anbauhöhe bemängeln, bekommen sie ein ultimatives Bullshit-Bingo geschenkt (und eine Spende für mehr Koffein während der Arbeitszeit, um sich auf die wirklich wichtigen Aufgaben zu fokussieren).

Viele Grüße
Wolf
 
Hallo,

Meiner Ansicht nach ist die Höhenproblematik eine rein virtuelle Problemzone.

Aber nur unter zwei Bedingungen:
1. Die Obrigkeit hat Dich auf dem Kieker (weil sie Dich wegen anderem nicht belangen können. und legt Dir das Fahrzeug still (o.k., bei Velomobilen benötigt man keine Messlatte, da reicht eine Suche nach dem Pedalreflektoren oder oft nach den Radreflektoren aus).
2. Eine Kfz-Versicherung hängt Dir eine Mithaftung am unverschuldeten Unfall an, weil Dein Scheinwerfer aufgrund der niedrigen Höhe schlecht sichtbar gewesen oder blendend gewesen sei.

Gruß, Klaus
 
Hallo Klaus,

1. Die Obrigkeit hat Dich auf dem Kieker (weil sie Dich wegen anderem nicht belangen können. und legt Dir das Fahrzeug still (o.k., bei Velomobilen benötigt man keine Messlatte, da reicht eine Suche nach dem Pedalreflektoren oder oft nach den Radreflektoren aus).

da sind bei Velomobilen derart viele Punkte in nahezu 100% der Fälle nicht absolut den Vorschriften entsprechend umzusetzen, z.B. die Pedalreflektoren, wie Du sie selber benennst. Oder die zwei Lichter mit Abstand X hinten, falls jemand ein breites Velomobil hat, welches hinten jedoch schmal zusammenläuft. Oder, oder.. Reflektorenrichtungen z.B., sichtbare Reflektoren an Reifen/Speichen (bei Verschalungen), ..

2. Eine Kfz-Versicherung hängt Dir eine Mithaftung am unverschuldeten Unfall an, weil Dein Scheinwerfer aufgrund der niedrigen Höhe schlecht sichtbar gewesen oder blendend gewesen sei.

Das ist in der Tat ärgerlich, allerdings lässt sich gerade bzgl. Blenden recht einfach das Gegenteil belegen, sofern die eigenen Lampen nicht exakt parallel zur Straße ausgerichtet werden, sondern nach unten leuchtend und die Abstrahlungscharakteristik als Abblendlicht geeignet ist. Dazu reicht es eigentlich schon, eine Reihe beliebiger zugelassener Billigfahrradlampen zu erwerben, alle auf die Höhe von 50 und 30 cm zu montieren und die Vergleichsbilder (aus entgegenkommender Perspektive) vorzulegen, denn die Billigfunzeln mit ihren partiell fast rotationssymmetrischen (und zugelassenen!) Reflektoren und Optiken sind auch bei 50 cm Anbauhöhe noch besch..eidener und blendender als gute Lampen bei 30 cm Anbauhöhe.

Wg. schlecht sichtbar: Damit würden sich diejenigen selbst ins Bein schießen, bedenke, dass die obligatorischen Reflektoren offenbar keine Mindesthöhe vorgeschrieben erhalten. Weder jene zur Seite, noch jene nach hinten/vorne. Oder habe ich da etwas übersehen? Wozu demnach Reflektoren, wenn sie nicht sichtbar wären?

Viele Grüße
Wolf
 
Machen wir uns doch nichts vor: wenn man will, kann man jedem Radfahrer ans Bein pissen, irgendwas lässt sich immer finden. Radreflektoren sind immer irgendwie teilweise verdeckt, dito Pedalreflektoren, das Licht ist bei vielen Aufrechtradlern falsch eingestellt, oder war keine Leuchtweste und/oder Helm vorhanden. Ein einzelner Speichenstick fehlt, dadurch ist der ganze Rest regelwidrig. Möglichkeiten gibt es genug...

Da kann man nur zusehen, dass man es "der Obrigkeit" und den Versicherungen eben so schwer wie möglich macht zu argumentieren. Und für den Fall der Fälle sich einen Anwalt dazu nimmt, der die Gefährdungshaftung noch ernst nimmt.
 
Hallo,

Wg. schlecht sichtbar: Damit würden sich diejenigen selbst ins Bein schießen, bedenke, dass die obligatorischen Reflektoren offenbar keine Mindesthöhe vorgeschrieben erhalten. Weder jene zur Seite, noch jene nach hinten/vorne. Oder habe ich da etwas übersehen?

Ja, für hinten und vorne gelten für Reflektoren und Lampen dieselben Höhen.

Machen wir uns doch nichts vor: wenn man will, kann man jedem Radfahrer ans Bein pissen, irgendwas lässt sich immer finden. Radreflektoren sind immer irgendwie teilweise verdeckt,

Genau, im Zweifel durch Teile des Rahmens. Das bedeutet, hier haben wir eine Bestimmung, die erst durch Montage von vier Rädern erfüllbar wird.

das Licht ist bei vielen Aufrechtradlern falsch eingestellt

"Das hat sich beim Sturz verstellt." ;)

oder war keine Leuchtweste und/oder Helm vorhanden.

Das ist allenfalls Obliegenheitspflicht, während die Einhaltung der StVZO verbindlich ist.

Ein einzelner Speichenstick fehlt, dadurch ist der ganze Rest regelwidrig.

"Habe ich vor der Abfahrt noch kontrolliert, wurde der nicht an der Unfallstelle gefunden?" ;)

Da kann man nur zusehen, dass man es "der Obrigkeit" und den Versicherungen eben so schwer wie möglich macht zu argumentieren.

Exakt, also möglichst alle Vorschriften einhalten und den Rest wenigstens kennen und argumentativ vorbereitet sein.

Gruß, Klaus
 
Hallo Klaus,

Ja, für hinten und vorne gelten für Reflektoren und Lampen dieselben Höhen.

merkwürdig, aber OK.

Exakt, also möglichst alle Vorschriften einhalten und den Rest wenigstens kennen und argumentativ vorbereitet sein.

Argumentativ vorbereitet sein.. naja. Wenn Deine beispielhaften Ausreden und Lügen (nichts anderes ist das, auch, wenn ich diese in dem Fall als gerechtfertigt betrachte) zur Vorbereitung dienen, kann ich mir solche Dinge wie 40 cm Mindesthöhe einzuhalten auch ersparen und argumentieren, dass die Lampe sich bei dem Unfall verstellt hat..

Viele Grüße
Wolf
 
Hallo,

In dem verlinkten Dokument steht unter "Inkrafttreten" der Satz "Der Bunderat hat zugestimmt".

Das steht immer da in so einer Vorlage, wenn die Sache durch ist hat der Bundesrat ja irgendwann zugestimmt.
Vorher steht:
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates [...] herbeizuführen.

In dieser Übersicht beim Bundesrat gibt es nur die Grunddrucksache, aber keine Beschlussdrucksache:
http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0771-16
 
Hallo Ihr Interessierten.

Das Thema ist heute in der 954. Sitzung des Bundesrates als 78. TOP vorgelegt und beschlossen worden; jetzt geht es den weiteren Gang. Die bisherigen Punkte des Inhalts sind hier ja schon hinlänglich besprochen bzw. diskutiert worden.
Ich versuche mich mal in einer allgemein verständlichen Übersetzung der, aus meiner Sicht, "wichtigsten" Punkte, welche den Fahrradfahrer betreffen (ohne Gewähr meinerseits und blöden Kommentaren andererseits, bitte ;-)); es kann ein jeder ja auch eigene Einsicht nehmen und selber lesen. Natürlich werden die dazugehörigen TA´s ebenso bearbeitet.

- Die in 2013 (letzte Novelle) formulierten Unsinnigkeiten von a) der Betriebspannung bei Steckbeleuchtung UND b) des Widerspruchs von "Steckbeleuchtung ist erlaubt" und "Lichtanlage muss fest montiert sein" (seinerzeit Absatz 2) sind beide aufgehoben.

- Es darf nun ein "echtes" Tagfahrlicht"gefahren werden (höhere Grenzwerte an der Blendgrenze, ähnlich PKW), getrennt von Hauptlicht ist mgl, getrennte Schaltbarkeit. Ebenso ist nun ein echtes Fernlicht erlaubt.

- Es können vorne auch zwei Scheinwerfer verbaut werden.

- Alte "10m-Regel" der Einstellung der Frontleuchte entfällt; Scheinwerfer muss für Verkehrsteilnehmer blendfrei eingestellt werden.

- Nur noch 1 Rückstrahler hinten: min. 40cm Anbauhöhe, max. 120cm. Dieser eine muss jedoch ein "Z"-Prüfzeichen besitzen (Kann auch weiterhin getrennt von der aktiven Rückleuchte sein). Die zulässigen Anbauhöhen sind bei der Frontbeleuchtung identisch.

- Eine "echte" Bremslichtlösung (und nicht nur eine "Bremslichtfunktion") wird dem Fahrrad (und damit auch dem allgemeinen Pedelec "25") erlaubt.

- Austattung von Anhängern und auch Fahrrädern über 1000mm Breite (ebenso auch von über 1800mm: "Bierräder") sind klarer definiert worden.

- An alle Freunde der "verpackten" Fahrräder: Mehrspurige (und nur die) dürfen nun offiziell und legal einen Fahrtrichtungsanzeiger haben! Legal heisst jedoch auch: Vorne und Hinten je einen Blinker für R und L! Wegen vermeintlicher Abdeckung!

Und noch allgemein: Blinken (am Fahrzeug) darf ausser dem zukünftigen Blinker immer noch nix und "Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind." Also wie bisher...;-)

Also dann weiterhin gute Fahrt für Euch Alle!

Reggbabe
 
Weiss jemand, ob auch die entsprechenden Regelungen für Mopeds, S-Pedelecs und Kleinkrafträder (L2e) angepasst werden?
Konkret interessiert mich, ob man bei S-Pedelecs mit 2 oder 3 Rädern (S-Trike) Blinker montieren darf oder dies Absehbar wird?
 
Hm, wieso sollte einer an einem Kleinkraftrad mit Zulassung/Versicherung keine Blinker montieren dürfen? Da gibts doch sogar Blinker mit Zulassung für.. und Motorräder besitzen auch Blinker, auch wenn sie nur 45 km/h fahren.

Viele Grüße
Wolf
 
Hm, wieso sollte einer an einem Kleinkraftrad mit Zulassung/Versicherung keine Blinker montieren dürfen? Da gibts doch sogar Blinker mit Zulassung für.. und Motorräder besitzen auch Blinker, auch wenn sie nur 45 km/h fahren.

Viele Grüße
Wolf
Also die Firma HP sagt, dass deren HPfs26S, dass vom D TüV einzel zugelassen wird und das ich auch fahre, keine Blinker haben darf, da dies dem Gesetz wiedersprechen würde.
In der CH ist es übrigens umgekehrt, da muss an einem Kleinmotorad, auch dreirädrig, Blinker montiert werden.
Da die CH keine Reglungen erlässt, die nicht EU Konform sind, frage ich mich, ob es in D auch bald kommt...
 
Hm, sehr merkwürdig. Da werde ich mich umhorchen, worauf die Aussage fußt. Das wäre eines von wenigen mir bekannten zugelassenen KFZ, welches keine Blinker aufweist, unerheblich, ob verkleidet oder unverkleidet. :confused:

Viele Grüße
Wolf
 
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