Liebe Spezialradfreunde,
ich lade euch zum Liegerad- und Spezialradstammtisch am Freitag (10.2.)
um 19:00 Uhr ins
Café 'aha' ein (Kreuzstrasse 7). Wer hat vor, am Freitag
zu kommen?
Im Dezember trat eine Änderung der StVO in Kraft, insbesondere wurde
§ 45 Abs. 9 StVO angepasst. Grundsätzlich gilt:
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Die Straßenverkehrsbehörde kann nun ungeachtet dessen Tempo 30 im
unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten,
Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-
und Pflegeheimen oder Krankenhäusern anordnen.
In der
Begründung der Verordnung zur Änderung der StVO heißt
es (
Grunddrucksache 332/16 der Bundesregierung, PDF-Seite 16):
Sofern [...] ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn [...] zu erwarten ist,
sollte von dieser Möglichkeit dann auch Gebrauch gemacht werden
können. [... Mit der Änderung ist] kein Automatismus verbunden, dass
Tempo 30 vor solchen Einrichtungen stets anzuordnen ist.
Anderseits wird zu dieser neuen Handlungsoption der Straßenverkehrs-
behörden erklärt:
Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den
unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu
begrenzen.
Diese vorsichtige Neuregelung kann deshalb dazu führen, dass in Orts-
durchfahrten mehrere streckenbezogene Beschränkungen auf Tempo 30
angeordnet werden. Denn die in
§ 45 Abs. 9 StVO formulierte Absicht,
Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies zwingend erforderlich
ist, hat auch dazu beigetragen, dass sich in den Städten regelrecht ein
Schilderwald entwickeln konnte.
Immerhin kann sich das Straßen- und Tiefbauamt in Dresden dank der
StVO-Novelle nicht mehr auf eine mangelnde Begründung für eine
besondere Gefahrenlage zurückziehen. Dennoch werden betroffene
Einrichtungen für Forderungen nach einer Tempo-30-Regelung auf
Hauptverkehrsstraßen und weiteren Vorfahrtstraßen auch zukünftig
politische Unterstützung suchen müssen.
Der genannte Nachweis einer besonderen Gefahrenlage war bisher auch für
die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlich. Mit der
Neuerung wurden auch hierfür Ausnahmen definiert (Sonderwege außerhalb
geschlossener Ortschaften und Radfahrstreifen innerhalb geschlossener
Ortschaften). Die DNN trug mit einem kurzen
Foto-Beitrag "Radweg nicht
geräumt: Radler dürfen auf Straße ausweichen" am 28.11.2016
dankenswerterweise zur Aufklärung hinsichtlich der Zumutbarkeit der
Radwegebenutzung bei (vielleicht muss ich mich auch beim ADAC
bedanken). Der folgende Absatz in dem
Beitrag lässt sich auch so
verstehen, dass im Grunde alle benutzungspflichtigen Radwege (im Rahmen
der Leistungsfähigkeit des städtischen Winterdienstes) geräumt werden
müssen:
In Deutschland gilt bei einem blauen Radwegschild normalerweise die
Pflicht zur Benutzung. Innerhalb von Ortschaften müssen Städte und
Gemeinden Radwege dem ADAC zufolge nur an Stellen räumen, die als
gefährlich oder wichtig für den Verkehr eingeschätzt werden.
Außerorts gibt es den Angaben nach generell keine Räum- und
Streupflicht auf Radwegen.
Aus
StVO bzw.
VwV-StVO ist übrigens nicht direkt abzuleiten, dass auf
Straßenabschnitten mit streckenbezogener Tempo-30-Regelung keine
benutzungspflichtigen Radwege angeordnet werden dürfen. Das gilt nur
für Tempo-30-Zonen (vgl.
§ 45 Abs. 1c StVO). In der Verwaltungsvor-
schrift steht zu § 2 Abs. 4 Satz 2:
[Benutzungspflichtige Radwege] dürfen nur dort angeordnet werden, wo
es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts
kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeug-
verkehr gelten.
Wenn ihr also Bereiche kennt, in denen die beschriebene Neuregelung
eine positive Wirkungen entfaltet könnte, könnt ihr die Initiative
ergreifen und eine Mail an die
Straßenverkehrsbehörde senden.
Zum Schluss möchte ich noch auf drei aktuelle Presseberichte hinweisen.
Die in der SZ veröffentlichte
lange Geschichte der Albertstraßen-Ampel
finde ich recht unterhaltsam. Die Dresdner wie auch mich bewegt:
Weshalb baut die Stadt dort keine Ampel, zumal die Brücke schon über
ein Jahr zuvor gesperrt war?
Pläne für eine Umgestaltung des Archivplatzes gibt es schon länger.
Offensichtlich sah man an dieser Stelle zu DDR-Zeiten Bedarf für eine
Fußgängerquerung. Prof. Koettnitz wird allerdings so zitiert:
„Außerdem waren die Fußgängerströme dort nicht so hoch, dass eine
weitere Querungsmöglichkeit unbedingt nötig sei. „Immerhin haben wir
Ampeln am Albert- und Archivplatz. Die Entfernung ist für Fußgänger
zumutbar“, sagt der Amtsleiter. [...] Doch plötzlich änderte sich die
Situation, es gab klare politische Ansagen: Anfang 2016 forderte der
Bauausschuss die Verwaltung auf, an der Albertstraße sofort eine
Querung zu schaffen. Hintergrund war, dass es doch ausreichend
Menschen gab, die versuchten, die vierspurige Straße und die
Straßenbahngleise in Höhe der Ritterstraße zu überqueren. Was
ziemlich gefährlich ist.
Wie es aussieht, hat der Amtsleiter den Bedarf seitens der Fußgänger
nicht richtig eingeschätzt (was mich aus eigener Erfahrung nicht
wundert). Aber das eigentliche Abenteuer hat gerade erst angefangen:
„Wir haben gleich darauf eine Vorplanung ausgelöst“, sagt Koettnitz.
Doch die Lage vor Ort ist nicht einfach.
Doch lest selbst...
Viele Grüße
Hagen
Sächsische Zeitung: Die lange Geschichte der Albertstraßen-Ampel; Kay Haufe, 03.02.2017
Sächsische Zeitung: Radfahrer starten bei Rot - Eine neue Regelung fordert ein Umdenken der
Verkehrsteilnehmer und Umrüsten der Ampelanlagen; 01.02.2017
Sächsische Zeitung: Entscheidung zur Königsbrücker ist gefallen – und jetzt? Ab 2019
beginnt die Sanierung. Bei der Detailplanung erhält die Stadt nun Hilfe
von Studenten; Sarah Grundmann, 02.02.2017