Begegnungen mit der Polizei [Sammelfaden]

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht
Obacht, ein Pozilist kann das sehr wohl beanstanden. Insbes. bei Radwegen, die die Mindestmaße (1,5m / 2m /2,5m je nach Weg) überschreiten.
Das juristische "soll" ist ein "muss", das begründete Ausnahmen zulässt. Diese Begründung hätte ich dann aber gern später beim Widerspruch gegen das Ordnungsgeld schriftlich zugesandt - die haben (bei höflichem Auftreten) besseres zu tun. Sache erledigt

Gruß
Christoph

Edit: ich tippe zu langsam.
 
Um gar keine Diskussion aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich, einen Ausdruck der Formulierung bzgl. Mehrspurern anbei zu haben, auf welchem bestenfalls auch die "soll nicht beanstandet werden"-Formulierung auf Laiendeutsch von einem Anwalt als "darf nicht beanstandet werden" erläutert wird.

Eigentlich ist in solchen Vorschriften tatsächlich "soll ist muss wenn kann" aber zumindest hier wurde das gerichtlich schon Mal ausgefochten mit Herrn Kettler als Anwalt und der Trike Fahrer musste das Bussgeld zahlen, weil er den 1 Meter breiten Radweg nicht benutzt hat.
 
@Jack-Lee
Die Geschwindigkeit ist den Gegebenheiten anzupassen. Du hast kein Recht darauf 50 zu fahren. Wenn es der Radweg nicht zulässt, aber benutzt werden muss, dann musst du halt langsamer fahren.

Nachtrag:
Ich bin am Handy zu langsam, schon stehen x neue Beiträge hier :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir liegen alle drei Varianten des Flyers, welche hier im Forum publiziert wurden, vor, allerdings nicht ihre ehemaligen Onlinelinks.

Kurze Unterhaltung, falls Interesse besteht (neu hochladen würde erst die Absprache und Einverständnis der Ersteller bedingen (auch, wenn diese vermutlich nichts dagegen hätten) - das Zusenden eigentlich auch, aaaber.. :whistle:).

Hallo @hank1970 ,
.. aber zumindest hier wurde das gerichtlich schon Mal ausgefochten mit Herrn Kettler als Anwalt und der Trike Fahrer musste das Bussgeld zahlen, weil er den 1 Meter breiten Radweg nicht benutzt hat.
das mag sein, dieses Urteil kenne ich nicht. Ich würde die Flyer oder Auszüge auch nicht als "rechtlich felsenfeste Definitionen" betrachten, sondern als einen Paragraphen, welcher ausgelegt werden kann. Und die Auslegung erfolgt im schlechtesten Fall dann vor Gericht - aber die Wahrscheinlichkeit, dass es darauf hinausläuft, wenn meine genannte Vorgehensweise der Präsentation/Überreichung des Flyers eingehalten wird, ist doch sehr gering ausgeprägt. :)

Wie es einzelne Richter auslegen.. anderes Thema. Da bestehen keine Garantien, klar.

Viele Grüße
Wolf
 
@1Hz
Solange rechtlich nichts anderes festgelegt ist, ist das aber so. Das kann man dann noch so ungerecht empfinden.

Ich würde auch lieber auf der schönen glatten Straße frei von allem fahren. Leider finde ich mich dann aber selbst immer wieder auf den Radweg wieder :(
 
Solange rechtlich nichts anderes festgelegt ist, ist das aber so.
Glücklicherweise ist das ja rechtlich anders festgelegt (siehe VwV zur StVo §2, Absatz 4, Satz 2 II a). Du soltest die vielen Beiträge auch am Handy vor dem Antworten erst mal lesen und nicht einfach ignorieren.
 
Ein gewisser dicker Bär nimmt den Weg auf dem er bequem, relativ sicher und ohne überflüssige Hindernisse an sein Ziel kommt. Punkt.

Schöne Grüße vom Campingplatz Hohenfelden.
 
@Nobbi : Obwohl das Dorfsheriffs und Wut-Richtern egal ist. Aussage Richter, nachdem mein anwalt ihm mehrere OLG Urteile sowie Gesetzestexte vorgelegt hat: "Das ist mir doch egal!" ohne diese sich überhaupt anzuschauen... Gegen Ignoranz und Dummheit ist kein Kraut gewachsen.
 
Solange rechtlich nichts anderes festgelegt ist, ist das aber so.

Das Grundgesetz ist unmittelbar geltendes Recht. Die Radwegnutzungspflicht ist rechtsfragwürdig und gilt wenn überhaupt maßgeblich für Einspurer.
[DOUBLEPOST=1532417903][/DOUBLEPOST]
Das ist mir doch egal!" ohne diese sich überhaupt anzuschauen...

Verweigerung rechtlichen Gehörs. Verweigerung der Berücksichtigungspflicht. Verweigerung der Bindung an Recht und Gesetz.

Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, da objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, diese Besorgnis zu erregen. Irrelevant dafür ist, ob der Richter befangen ist oder nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Glücklicherweise ist das ja rechtlich anders festgelegt (siehe VwV zur StVo §2, Absatz 4, Satz 2 II a). Du soltest die vielen Beiträge auch am Handy vor dem Antworten erst mal lesen und nicht einfach ignorieren.

Ich ignoriere das nicht, verstehe jedoch die rechtliche Einordnung einer Verwaltungsvorschrift. Daher bedarf es hier keiner großen Argumentation. Vor allem nicht wenn sich jemand gegenüber eines z. B. Polizisten auf eine VV beruft und ein "Recht" einfordert.

Davon ab ist der Passus in der VV selbst sehr flexibel in der Auslegung. Das nicht unbedingt nur zu unseren Gunsten.
 
Ich definiere das so: Fahrräder sind Fahrzeuge, die entsprechend ausgestattet, eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besitzen.
Mein Trike entspricht, abgesehen von den sinnfreien Pedalrückstrahlern, sämtlichen Anforderungen der STVO.
In der STVO steht aber auch das Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen.
Es ist mein Recht und meine Pflicht die Straße zu benutzen. Also tue ich genau das.
 
Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit,
Das Problem ist - der Richter hat das Verfahren eingestellt und der Streitwert war (viel) zu gering für die nächste Instanz. Da im Nachhinein weitere Energie reinzustecken ist nur was für Leute die da aus Prinzip stur weiterfechten wollen. In der Sache ist da eigentlich nichts mehr zu holen.
 
Über die Stvo lohnt es sich nicht zu streiten. Wer findet das Mofas in der Stadt auf die Straße müssen und nur im Ausnahmefall den Radweg benutzen dürfen. Dafür aber wesentlich schnellere Radfahrer zur Benutzung von Radwegen zwingt dem fehlt es an gesundem Menschenverstand.

Ich hab mir schon überlegt ob ich meinen geplanten Umbau nicht als e-bike (20km/h) Zulasse. Die paar € Versicherung zahle ich gern.
Nur habe ich so wenig Diskussionen mit der Rennleitung das sich das nicht lohnt.
 
Der Ablehnungsantrag käme ja vor Einstellung des Verfahrens.

Ein Ablehnungsantrag hat taktische Vorteile. Es müssen sich jetzt zwei Richter mit den Argumenten beschäftigen. Und das schriftlich, also wird auch das Protokoll der Willkür entzogen. Im Weiteren sind die Verfahrenskriterien im Gegensatz zur allgemeinen Prozessordnung jetzt sehr streng. In der Regel werden bei der Bearbeitung des Ablehnungsgesuches Fehler gemacht, manchmal reicht bereits das erste Antwortschreiben, um ein Ablehnungsgesucht gegen den Richter zu stellen, der für die Bearbeitung des Ablehnungsgesuches verantwortlich ist. Ich habe über diesen Weg schon mal den kompletten Instanzzug ausgeschaltet. Die Gerichte waren nicht mehr handlungsfähig, Stillstand der Rechtspflege. Das war dann meine Verhandlungsgrundlage.

Da im Nachhinein weitere Energie reinzustecken

Natürlich. Kommt auch darauf an, worum es geht, ggf. auch, welche politischen Absichten man verfolgt. Ich verstehe nicht, warum nicht zum Beispiel Fahrradverbände einmal konsequent Musterverfahren durchpauken.
 
Ich verstehe nicht, warum nicht zum Beispiel Fahrradverbände einmal konsequent Musterverfahren durchpauken.

Bei der Benutzungspflicht wird das nicht gehen. Jede Benutzungspflicht muss einzel angeordnet und begründet werden, da sie ja die Ausnahme darstellt (ich weiß das dies selten die Wahrheit ist).

Deshalb muss man auch gegen jede einzelne Beschwerde einreichen.
Und klagen dürfen nur Personen die betroffenen sind.
Als Adfc kann man nicht klagen. Das hat ein Freund von mir vor vielen Jahren ausprobiert.
 
Heute morgen auf dem Weg zur Arbeit:

Zweispurige Straße mit relativ wenig Verkehr. Plötzlich werde ich von einem Autofahrer von hinten laut und anhaltend angehupt, ich habe mich richtig erschrocken, der Fahrer fährt dicht auf, überholt und wischt mit seiner Hand vor dem Gesicht rum, die "Du bist bescheuert"-Geste. Wenige Minuten später werde ich von gleichem Fahrzeug wieder überholt, diesmal sehr eng, wieder die gleiche Bescheuert-Geste verbunden mit dem Anruf "Du hast gefälligst auf dem Radweg zu fahren!" Ich ruf dem Fahrer hinterher, er solle anhalten, ich möchte die Polizei rufen und Anzeige erstatten. Worauf hin er mir den Mittelfinger entgegen streckt.

Nebenbei: der nicht verpflichtende Radweg ist von der richtig üblen Sorte.

Die nächste rote Ampel kommt bestimmt, ich setze mich vor das Auto, mache ein Foto von dem Nummernschild und mache dann den durch rote Ampel versperrten Weg wieder frei. Der Autofahrer: "Das ist Nötigung!"

Ein paar hundert Meter weiter steht ein Polizeifahrzeug und ein Polizist an der Seite. Ich halte an: "Ich möchte gerne Strafanzeige wegen Nötigung und Beleidigung aufgeben." Soweit alles klar, der Polizist nimmt den Vorgang auf und bestätigt, dass das Nötigung und Beleidigung sei.

Dann meint der Polizist, ich solle in Zukunft besser auf dem Radweg fahren, denn wenn was passieren würde, würde die Versicherung versuchen, mir eine Teilschuld zu geben. Darauf meinte ich, dass sei irrelevant für mich, würde ich auf dem Radweg fahren und etwas passieren, würde eine Teilschuld eintreten, die sogar vom Verkehrsrecht gedeckt und keine Erfindung der Versicherung sei, da ich schneller als 20 km/h fahren würde. Die Straßenverkehrsordnung würde für alle gelten, §1, gegenseitige Rücksichtnahme, man könne mich ja schlecht sehen. Ich entgegnete, dass man mich sehr gut sehen könne und der Autofahrer damit ja auch kein Problem gehabt hätte. Nein, das sei nicht so, mit diesem Fahrzeug könne man mich nicht gut sehen, das sei rücksichtslos und ich uneinsichtig. Ich könne ja schließlich nicht beurteilen, ob ich aus Sicht eines Autofahrers gut sichtbar sei oder nicht. Wie viel Fahrerfahrung er denn mit einem solchen Fahrzeug wie meinem Fahrrad hätte und ob nicht anzunehmen sei, dass ich mehr darüber wisse? Ich sei sehr gut sichtbar. Aber wenn Sie dahinten bei der Baustelle fahren, ein Bus hinter Ihnen, der nicht vorbei könne, könnten die Autos hinter dem Bus nicht sehen, warum dieser langsam fahre.

Anmerkung: Genau an der Stelle bin ich den Abend zuvor auf dem "Radweg" gefahren, eben um den Verkehr nicht unnötig zu blockieren, ich rücksichtsloser ich.

Ich meinte dann, er möge sich bitte auf die Aufnahme der Anzeige konzentrieren, für solche Diskussionen hätte ich keine Lust und keine Zeit, ich müsse zur Arbeit, mich würde das sehr ärgern. Ja Sie haben sich doch an mich gewendet. Genau, wegen der Strafanzeige, um dessen Aufnahme ich Sie erneut bitte. Wieder sei ich uneinsichtlich, rechthaberisch und wolle mir nichts sagen lassen. Ich: "Das gleiche kann man von Ihnen behaupten. Nur weil wir unterschiedlicher Meinung sind, heißt das nicht, dass ich uneinsichtig oder rechthaberisch bin." Er stritt weiter, ich ging weiter nicht drauf ein sondern beharrte darauf, dass er sich auf die Aufnahme der Anzeige konzentrieren solle.

Ich werde ja dann bald etwas schriftlich erhalten und noch einmal Stellung nehmen müssen. Die Stellungnahme wird dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde enthalten. Ich bin das Verhalten von Verkehrpolizisten echt leid. Wenn ich mich an die Polizei wende, kommt entgegen des Sachverhaltes pauschale Verurteilung wegen irgendetwas, was sich die Jungs aus der Nase ziehen. Der Polizist selber schien mir vom Prinzip her nett, das geht gar nicht gegen ihn persönlich. Sondern gegen das denkwürdige diskriminierende Weltbild unserer Ordnungshüter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben Unten