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In der StVO ist mir so ein Hinweis nicht bekannt. 1 m ist das höchste Maß, dass sich in Urteilen eines LGs findet, das aber in der nächsten Instanz "kassiert" wurde. OLG Jena, Az. 5 U 596/06:Hallo,
könntest du bitte mal einen hilfreichen Link einfügen?
Michael
Das Celler Urteil nimmt Bezug aufSoweit das Landgericht ihm ferner die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes vorwerfe, sei dies ebenfalls unrichtig, weil der von ihm eingehaltene Seitenabstand von mindestens 80 cm als ausreichend zu bewerten sei. Da sich der Umfang des einzuhaltenden Seitenabstandes nach den Umständen richte, dürfe dieser nämlich geringer sein als der beim Überholen und der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m.
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es KEINEN generell einzuhaltenden Sicherheitsabstand von 1 m gibt:seitlicher Sicherheitsabstand [...] (§ 6 StVO i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO), für den es allerdings keinen objektiven Wert gibt, sondern der sich nach den jeweiligen Umständen richtet (Heß, a. a. O., § 6 StVO Rn. 6 m. w. N.)
Dabei richtet sich der notwendige Mindestabstand nach den Umständen des Einzelfalles (a.a.O.). Wenn damit auch nicht generell ein einzuhaltender Sicherheitsabstand von 1 m gefordert werden kann, sondern bei dichten Verkehr oder beengten Straßenverhältnissen sich der Abstand sogar bis zu 35 cm (Nachweise a.a.O.) verkürzen kann
Ergänzend: das OLG Celle fand 50 cm ausreichend, Az.: 16 U 61/18:
Ein die Alleinhaftung des PKW-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten PKW liegen, der - je nach den örtlichen Verhältnissen - mindestens 50 cm betragen sollte.