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[OT]
Habe mich noch etwas genauer in die Materie eingelesen. Du hast Recht.
Leider ist bisher die mediale Berichterstattung bezüglich Dashcams etwas verwirrend bzw. zu wenig differenziert. Meistens wird nicht klar unterschieden zwischen der Anfertigung einer Videoaufnahme und der Verwendung als Beweismittel vor Gericht.
Das jüngste Urteil des BGH in der Sache bezieht sich auf letzteres.
Knackpunk am Ganzen ist, daß die Übergabe einer Videoaufnahme an die Polizei/Behörden als Beweismaterial eine Verbreitung, bzw. Veröffentlichung darstellt.
Sprich: im öffentlichen Raum darf ich in der Regel Videoaufnahmen - auch von Personen - anfertigen. Bei ihrer Verwendung muß ich aber das Persönlichkeitsrecht beachten.
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Das ist leider Quark was die dort schreiben. Hätten mal lieber eine Medienanwalt fragen sollen der etwas von der Materie versteht.
Sie verwechseln die Einwilligung zum fotografiert werden (die im öffentlichen Raum nicht nötig ist) mit der zwingend erforderlichen Einwilligung des/der Abgebildeten bei einer Veröffendlichung.
Habe mich noch etwas genauer in die Materie eingelesen. Du hast Recht.
Leider ist bisher die mediale Berichterstattung bezüglich Dashcams etwas verwirrend bzw. zu wenig differenziert. Meistens wird nicht klar unterschieden zwischen der Anfertigung einer Videoaufnahme und der Verwendung als Beweismittel vor Gericht.
Das jüngste Urteil des BGH in der Sache bezieht sich auf letzteres.
Knackpunk am Ganzen ist, daß die Übergabe einer Videoaufnahme an die Polizei/Behörden als Beweismaterial eine Verbreitung, bzw. Veröffentlichung darstellt.
Sprich: im öffentlichen Raum darf ich in der Regel Videoaufnahmen - auch von Personen - anfertigen. Bei ihrer Verwendung muß ich aber das Persönlichkeitsrecht beachten.
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