Naja, die Aussage ist so etwas irreführend.
Hier eine kleine Zusammenfassung, was man darf und was nicht.
Das Recht am eigenen Bild bezieht sich eben nicht nur auf das Veröffentlichen, sondern vor allem auf das
Anfertigen von Aufnahmen!
Das ist leider Quark was die dort schreiben. Hätten mal lieber eine Medienanwalt fragen sollen der etwas von der Materie versteht.
Sie verwechseln die Einwilligung zum fotografiert werden (die im öffentlichen Raum nicht nötig ist) mit der zwingend erforderlichen Einwilligung des/der Abgebildeten bei einer Veröffendlichung.
Überleg doch mal:
Wenn die rechtliche Lage tatsächlich dem dort geschiebenen Blödsinn entspräche, würde es die Pressefotografie rechtlich unmöglich machen.
siehe
§22 KunstUhG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Hier wird's brenzlig, denn die Aussage ist so, wie du sie schreibst, tatsächlich falsch. Wenn du mich explizit filmst/fotografierst, kann ich dir die Aufnahme untersagen.
Nein. Darftst du nicht! Im öffendlichen Raum ist es mein Recht Personen zu fotografieren.
Ich fotografiere seit 25 Jahren und habe 10 Jahre mit fotografieren von Personen meinen Lebensunterhalt verdient. Glaub mir wenn ich sage, das ich mit den rechtlichen Vorraussetzungen und Einschränkungen vertraut bin.
Du darfst nur dann im öffentlichen Raum Personen ohne Erlaubnis filmen, wenn die im Prinzip nur Beiwerk, zufällig im Bild, Teil einer anonymen Menge oder aktuellen Zeitgeschehen (z.B. Redner einer Protestkundgebung) sind.
Nein.
Deine Beispiele erlauben mir die Verbreitung von Bildern, ohne die Abgebildeten um Erlaubnis fragen zu müssen.
Die von dir aufgezählten Beispiele stammen fast im Wortlaut aus dem
§23 KunstUrhG, der die Ausnahmen zum §22 KunstUrhG benennt:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das ist der Paragraf auf den sich zb Pressefotografen beziehen.
Absatz (2) wurde nach dem Skandal um die Veröffentlichung der Bilder des toten Fürst Bismark im Sarg angefügt.
Nochmal:
Es gibt keine gesetzlichen Beschränkungen über das filmen und fotografieren von Personen im öffentlichen Raum.
Normalerweise (siehe Ausnahmen im §23) muss nur für die Verbreitung von Bildnissen die Einwilligung der Abgebildeten vorliegen! Dafür lässt man sich als Fotograf von den Abgebildeten ein sogenanntes Modelrelease unterschreiben.