Und dieses "möglichst weit" (früher "äußerst") wurde in Urteilen präzisiert auf je nach Situation 40 bis 100 cm.
Nein, das 40-cm-Urteil hat mit "möglichst weit rechts ist 40 cm" genau Null zu tun.
Es sagt nur aus, dass 40 cm unter bestimmten Umständen rechtlich in Ordnung sein können und deswegen der Autotüröffnende Blindfuchs daher die Schuld hat und der Radler keine Mitschuld wegen nur 40 cm.
Wie weit er
links radeln
darf oder
muss oder
wie weit rechts er radeln
muss, dazu sagt es nix, nur zu
wie weit rechts er fahren
darf.
Es gibt ein BGH-Urteil, das nebenbei 1 m für alle als normal hinstellt, aber selbst in diesem Urteil ging es um einen Motorradler, der mehr als 1 m von rechts weg fuhr, aber noch 65 cm von der Mitte weg und das hatte für ihn keine Konsequenzen, weil da der auf die Gegenfahrbahn geratene Autofahrer die Hauptschuld hatte.
Man muss immer den Zusammenhang sehen, wann sich wie die Frage des zu weit oder genug weit links oder rechts stellt und auch welchen Schutzzweck in welchem Fall das Rechtsfahrgebot eigentlich hat.
Illegale Überholmanöver zu ermöglichen gehört nicht dazu ...
Bei Schräg- und Querparkern halte ich im übrigen mehr als 1 m Abstand, weil man ja weiß, dass man beim Ausparken Blindflug macht ...
Interessant ist bzgl. Schutzstreifen, dass in der Begründung der StVO-Änderung irgendwo steht, dass ein Autofahrer abseits desselben dem Rechtsfahrgebot Genüge tut ... Selbiges muss eigentlich auch für Radler gelten, da die StVO nicht unterscheidet ...