Der Radweg ist ein Radweg, weil er als Radweg erkennbar ist für Leute, die Radwege mögen. dafür reicht der Wechsel der Pflasterart oder -farbe völlig aus, wie auch ein Strich, mehr fordert die StVO nicht, Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung, die das, wenn sie was anderes meint, durch Umbau oder Schilder klarstellen müsste. Unklarheiten gehen nicht zulasten der Radler wegen des Rechtsgrundsatzes "Im Zweifel für die Angenagten" oder so ... ;-)
Ohne Schild keine B-Pflicht, das Teil also künftig rechtzeitig vor der Todeskurve verlassen ...
Edit: Und ja, die Berliner hätten mit ihren Gehwegen ein Problem, zumindest mit durchreisenden Nichtberlinern, die die örtlichen baulichen Gepflogenheiten nicht kennen ...
Für n-bpfl. GEMEINSAME Geh- und Radwege definiert die StVO auch nix. Es gibt zwar schon ein paar Jahre die Empfehlung der Verkehrsminister für Piktogramme (bspw. bei Bernd Sluka nachzulesen), aber das ist auch noch nirgends verbindlich in Rechtstexte gegossen, es muss also auch anders gehen. Bspw. durch alleinstehendes "Radfahrer frei", dessen Sinn für linksseitige Radwege in § 2 nachlesbar ist, für rechtsseitige zwar nicht vorgesehen, aber nach "im Zweifel für Angenagten" reicht das für ein Benutzungsrecht für Radler (ohne Schrittgeschw., denn die ist nur in der Kombi mit 239 definiert). In anderen Foren habe ich auch schon Bildbsp. gesehen mit Schildern im "240er Design" (von oben nach unten Fußg./Strich/Rad), bloß in eckig und schwarz auf weiß. Auch eine auf einen Bordstein zuführende Radfurt kann m.E. nach "im Zweifel für Angenagten" nur so interpretiert werden, denn Fußgängerfurten gibt es nur an Ampelkreuzungen. Und wenn die Verwaltung Wegweiser aufstellt, die genau dort hinweisen, hat man auch mind. eine Fahrt frei ... (OLG Jena)
Zu § 8, § 9 und § 10:
Wenn man an Kreuzungen einem Radweg FOLGT, dann stehen die "Kreuzungsspezialregelungen" von § 8 und § 9 über dem § 10.
§ 10 kommt abseits von Kreuzungen zum Zuge und innerhalb von Kreuzungen für den Fall, dass man einen Radweg im Kreuzungsbereich verlässt, um in die zum Radweg parallele Fahrbahn einzufahren, dann gilt im Verhältnis der zueinander parallel fahrenden der § 10 wegen "anderer Straßenteil > (dazugehörige) Fahrbahn"*) eine Wartepflicht des Radlers ggü. dem Auto von hinter ihm (und von vorne). Wenn diese abbiegen wollen, gibt's 'n Patt, weil die wegen § 9 warten müssen, ggü. Autos von rechts von lins gilt weiter § 8. Verlassen eines Radwegs innerhalb einer Kreuzung ist also ggfs. knifflig: lasst das sein! ;-)
*) Bordstein vorhanden ja/nein ist hier also irrelevant, weil schon "anderer Straßenteil" gilt, dabei sagt "anderer", dass "einer" (die Fahrbahn) und "anderer" (er Radweg) logisch zusammengehören müssen, sonst wäre es kein anderer StraßenTEIL, die Fahrbahn einerer "anderen (Quer-)Straße" ist es also nicht, wovon der § 10 spricht ...
Soweit die Theorie, die hier gar nicht anwendbar ist, weil das Einfahren erst NACH der Kreuzung stattfindet, damit scheiden die §§ 8 und 9 eh aus, nur § 10 bleibt übrig ...
Die Anforderungen des § 10 (Gefährdung ausschließen) sind deutlich höher (notfalls einweisen lassen) als Regelungen anderer §§ wie 8 und 9 oder Vorfahrt-gewähren-Schild etc. Eine Mitschuld des einfahrenden Radlers wäre also durchaus denkbar ..
Irgendwo im Faden wurde gefragt, wo das steht, dass hier an der abknickenden Vorfahrt Fußgänger Vorrang hätten
Anhang 3 lfd. Nr. 2.1 Nr. 2 (also beim Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" beim "Spiegelei"), das erweitert den Vorrang der Fußg. ggü. den Abbiegenden auch auf die, die die Vorfahrtstr. queren, was aber kaum einer weiß, zum Glück auch kaum ein Fußgänger. Deswegen soll nach VwV-StVO das Queren von Fußgängern auch an solchen Stellen unterbunden werden, baulich. Hat man hier vorbildlich durch die Absperrungen gemacht, ähm, nahezu vorbildlich, denn zwischen denen kann man ja durch, Fail ...
Auf Radfahrer wird der Vorrang NICHT erweitert.
M.E. sind abknickende Vorfahrtstr. Teufelszeug für alle ...
Biegt da eine Buslinie ab? Ich frage mich, was das dort sonst für einen Sinn ergeben sollte ...