Wer hat Vorfahrt

Gefüllte Dreiecke findet man in D als Haifischzähne seit 2020 sogar in Anlage 3 der StVO.
23.1Zeichen 342
StVO, Verkehrszeichen Nr. 342: Haifischzähne

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.
 
Wäre das so zu empfehlen ? Gibt es noch Verbesserungen ?
Anhang anzeigen 241831

Anhang anzeigen 241832

Gruß Leonardi
Genau diese Situation hatten wir an der Dorfeinfahrt in Riemsloh (L91 aus Melle kommend). Dadurch konnte man relativ sicher vom Radweg auf die Straße wechseln. Leider ist das vor einem halben Jahr abgeschafft worden. Der Ortsrat in Riemsloh sah keine Notwendigkeit de ehemaligen Zustand auf meine Anregung hin zu befürworten.
Jetzt können die Autos endlich ungehindert in den Ort fahren!
Gustav
 
Aber wenn das weiterhin ein "anderer" Radweg ist, könnte die Gestaltung dennoch deutlich sicherer ausfallen.
Gerade dann!
Ohne Bentuzungspflicht werden als Radwegbenutzer tendenziell diejenigen übrig bleiben, denen Sicherheit, Regelkenntnis oder Erfahrung (oder alles zusammen) fehlen. Für die sind solche Fahrradwegräumwege mit unübersichtlichem und rechtlich kompliziertem Ende noch schlechter. Nach rechts abknickende Vorfahrt mit Radweg ist ja auch ganz ohne einen hinter der Kreuzung endenden Radweg nicht gerade trivial.
 
Dafür sind ja immerhin die Gitter da, da kommen unbedarfte Nutzer nicht so schnell auf die Idee, geradeaus zu fahren.
 
Welches Schild könnte man empfehlen oder keins, weil schon zu viele dort ?
Wenn man schlau ist und die Stelle kennt, verlässt man den Radweg rechtzeitig vorher und ist auf der Fahrbahn dann deutlich sicherer unterwegs.
Genau diesen Zustand sollte man anstreben, indem man Radfahrer rechtzeitig vor der Abzweigung auf die Fahrbahn leitet. Zur Unterstützung könnten man den "anderen Radweg" durch ein blaues Schild "Fußgänger" aufheben. Damit würde man auch noch ein weiteres Problem lösen:
Wobei sich mir bei dieser Kreuzung noch eine weitere Frage aufdrängt.
Wie fährt man aus deiner Fahrtrichtung kommend geradeaus ?
Also insgesamt wieder ein klassisches Beispiel für ein Radweg-Problem, das man ohne Radweg gar nicht hätte.
 
Zum Schilderthema: Hier in BB ist ein einfaches "Radfahrer frei" recht beliebt - OHNE blauen Lolli. Damit wird eindeutig ein nicht benpfl. gemeinsamer Geh- und Radweg angezeigt.

Zur Ausfahrt: Strichellinie in den Fließverkehr hinein (diese runden Ausfahrten vom Bordsteinradweg etc.) bedeuten Vorrang für hier einscherenden Radverkehr. Quelle müsste ich raussuchen, hatte ich vor ner Weile mal recherchiert. Um diesen auch durchzusetzen, sind große, weihnachtlich geschmückte Warnbaken zu empfehlen, die jeder noch so blinde Fahrbahnbenutzer sehen muss. (Diese verhindern als Bonus gleich noch das Beparken dieses Fahrbahnbereiches.)
 
Quelle müsste ich raussuchen
StVO: Die Markierung kennzeichnet einen Schutzstreifen, solche dürfen nur mit dem Kfz befahren werden, wenn Radfahrende weder behindert noch gefährdet werden. Der Überholabstand von mindestens 1,5 m ist einzuhalten.
(Diese verhindern als Bonus gleich noch das Beparken dieses Fahrbahnbereiches.)
Ich habe schon erlebt, dass rückwärts neben solch einer Bake eingeparkt wurde - halbhüftig auf dem Gehweg.
 
Zum Schilderthema: Hier in BB ist ein einfaches "Radfahrer frei" recht beliebt - OHNE blauen Lolli. Damit wird eindeutig ein nicht benpfl. gemeinsamer Geh- und Radweg angezeigt.
Ein Zusatzschild ohne Hauptschild ist unsinnig, hat keine Aussage und kommt daher in der StVO nicht vor. Trotzdem ist es bei Straßenbaubehörden sehr beliebt, weil man hofft, dass sich genügend Menschen finden, die das Schild in der gewünschten Weise interpretieren: Radfahrer fahren freudig auf dem Fußweg, Fußgänger machen ihnen entweder bereitwillig Platz oder beschweren sich (zu Recht) über die Rücksichtslosigkeit - und Autofahrer freuen sich über die freie Fahrbahn. Ziel erreicht!
 
Schutzstreifen, solche dürfen nur mit dem Kfz befahren werden, wenn Radfahrende weder behindert noch gefährdet werden.
Ja, stimmt, da steht "andere Fahrzeuge" das haben sie in Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) "Richtzeichen" für Zeichen 340 vergessen:
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Das wäre ggf. meine Ausrede bei schlimmen Suggestivstreifen":
Ich habe als Radfahrender keinen Bedarf dort mein Fahrzeug zu führen und gefährde mich nicht selbst.

Gruß
Christoph
 
Hier in BB ist ein einfaches "Radfahrer frei" recht beliebt -
Zeigt nur daß ein Schild für "nicht benutzungspflichtigen Radweg" dringend notwendig ist.
Aber wenn dann richtig und für jeden eindeutig erkennbar welche Variante vorliegt.
Weil bei Radfahrer frei können sich auch Fußgänger auf einen Radweg verirren der gar nicht für Fußgänger freigegeben ist.
(Interpretation: Radfahrer frei kenne ich nur in Kombination mit Gehweg)

Und damit widersprechen solche Kreativlösungen dem Grundsatz der StVO daß Verkehrsregeln und Beschilderungen eindeutig zu sein haben.
 
Ein Zusatzschild ohne Hauptschild ist unsinnig, hat keine Aussage und kommt daher in der StVO nicht vor.
Nicht ganz korrekt.
Radfahrer frei ohne Hauptschild ist die vorgeschriebene Beschilderung für nicht benutzungspflichtige linksseitige Radwege.
Damit kann man aber auch nicht erkennen auf welcher Variante man sich befindet.
Wenn man also vom Grundsatz eindeutige Verkehrsregeln ausgeht. Dürfte es nur in Kombination mit Piktogramm zulässig sein. Was aber nicht der Fall ist.
Wird also dringend Zeit dem Verkehrsminister neue Schildern vorzuschlagen. (Am besten solange vorschlagen bis er die Fahrverbote für Raser wieder freiwillig in den Bußgeldkatalog aufnimmt)
 
Radfahrer frei ohne Hauptschild ist die vorgeschriebene Beschilderung für nicht benutzungspflichtige linksseitige Radwege.
Stimmt, da war was. Tja, mei... Beim Radverkehr lässt man offenbar die merkwürdigsten Konstrukte zu. Die grundlegenden Prinzipien des Straßenverkehrs werden beliebig mit Füßen getreten, solange man die Radfahrer nur wie dumme kleine Kinder behandeln kann.
 
Ein Zusatzschild ohne Hauptschild ist unsinnig, hat keine Aussage und kommt daher in der StVO nicht vor.
Doch, die einzige Ausnahme wurde erst vor wenigen Jahren eingeführt: Linksseitige, nicht benutzungspflichtige Radwege. Ansonsten Hast Du Recht, auch damit, dass alleine stehende Zusatzzeichen nicht nur einen Widerspruch zwischen "allein" und "Zusatz" bergen, sondern auch sonst grober Unfug sind.
 
Der Radweg ist ein Radweg, weil er als Radweg erkennbar ist für Leute, die Radwege mögen. dafür reicht der Wechsel der Pflasterart oder -farbe völlig aus, wie auch ein Strich, mehr fordert die StVO nicht, Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung, die das, wenn sie was anderes meint, durch Umbau oder Schilder klarstellen müsste. Unklarheiten gehen nicht zulasten der Radler wegen des Rechtsgrundsatzes "Im Zweifel für die Angenagten" oder so ... ;-)
Ohne Schild keine B-Pflicht, das Teil also künftig rechtzeitig vor der Todeskurve verlassen ...

Edit: Und ja, die Berliner hätten mit ihren Gehwegen ein Problem, zumindest mit durchreisenden Nichtberlinern, die die örtlichen baulichen Gepflogenheiten nicht kennen ...

Für n-bpfl. GEMEINSAME Geh- und Radwege definiert die StVO auch nix. Es gibt zwar schon ein paar Jahre die Empfehlung der Verkehrsminister für Piktogramme (bspw. bei Bernd Sluka nachzulesen), aber das ist auch noch nirgends verbindlich in Rechtstexte gegossen, es muss also auch anders gehen. Bspw. durch alleinstehendes "Radfahrer frei", dessen Sinn für linksseitige Radwege in § 2 nachlesbar ist, für rechtsseitige zwar nicht vorgesehen, aber nach "im Zweifel für Angenagten" reicht das für ein Benutzungsrecht für Radler (ohne Schrittgeschw., denn die ist nur in der Kombi mit 239 definiert). In anderen Foren habe ich auch schon Bildbsp. gesehen mit Schildern im "240er Design" (von oben nach unten Fußg./Strich/Rad), bloß in eckig und schwarz auf weiß. Auch eine auf einen Bordstein zuführende Radfurt kann m.E. nach "im Zweifel für Angenagten" nur so interpretiert werden, denn Fußgängerfurten gibt es nur an Ampelkreuzungen. Und wenn die Verwaltung Wegweiser aufstellt, die genau dort hinweisen, hat man auch mind. eine Fahrt frei ... (OLG Jena)

Zu § 8, § 9 und § 10:
Wenn man an Kreuzungen einem Radweg FOLGT, dann stehen die "Kreuzungsspezialregelungen" von § 8 und § 9 über dem § 10.
§ 10 kommt abseits von Kreuzungen zum Zuge und innerhalb von Kreuzungen für den Fall, dass man einen Radweg im Kreuzungsbereich verlässt, um in die zum Radweg parallele Fahrbahn einzufahren, dann gilt im Verhältnis der zueinander parallel fahrenden der § 10 wegen "anderer Straßenteil > (dazugehörige) Fahrbahn"*) eine Wartepflicht des Radlers ggü. dem Auto von hinter ihm (und von vorne). Wenn diese abbiegen wollen, gibt's 'n Patt, weil die wegen § 9 warten müssen, ggü. Autos von rechts von lins gilt weiter § 8. Verlassen eines Radwegs innerhalb einer Kreuzung ist also ggfs. knifflig: lasst das sein! ;-)
*) Bordstein vorhanden ja/nein ist hier also irrelevant, weil schon "anderer Straßenteil" gilt, dabei sagt "anderer", dass "einer" (die Fahrbahn) und "anderer" (er Radweg) logisch zusammengehören müssen, sonst wäre es kein anderer StraßenTEIL, die Fahrbahn einerer "anderen (Quer-)Straße" ist es also nicht, wovon der § 10 spricht ...

Soweit die Theorie, die hier gar nicht anwendbar ist, weil das Einfahren erst NACH der Kreuzung stattfindet, damit scheiden die §§ 8 und 9 eh aus, nur § 10 bleibt übrig ...
Die Anforderungen des § 10 (Gefährdung ausschließen) sind deutlich höher (notfalls einweisen lassen) als Regelungen anderer §§ wie 8 und 9 oder Vorfahrt-gewähren-Schild etc. Eine Mitschuld des einfahrenden Radlers wäre also durchaus denkbar ..

Irgendwo im Faden wurde gefragt, wo das steht, dass hier an der abknickenden Vorfahrt Fußgänger Vorrang hätten
Anhang 3 lfd. Nr. 2.1 Nr. 2 (also beim Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" beim "Spiegelei"), das erweitert den Vorrang der Fußg. ggü. den Abbiegenden auch auf die, die die Vorfahrtstr. queren, was aber kaum einer weiß, zum Glück auch kaum ein Fußgänger. Deswegen soll nach VwV-StVO das Queren von Fußgängern auch an solchen Stellen unterbunden werden, baulich. Hat man hier vorbildlich durch die Absperrungen gemacht, ähm, nahezu vorbildlich, denn zwischen denen kann man ja durch, Fail ...
Auf Radfahrer wird der Vorrang NICHT erweitert.

M.E. sind abknickende Vorfahrtstr. Teufelszeug für alle ...

Biegt da eine Buslinie ab? Ich frage mich, was das dort sonst für einen Sinn ergeben sollte ...
 
Für n-bpfl. GEMEINSAME Geh- und Radwege definiert die StVO auch nix.
Irgendwo (VwV, ERA) steht, dass sie baulich den Anforderungen genügen müssen, die an benutzungspflichtige gestellt werden. Vermutlich deshalb sind hier zumindest die meisten ehemals benutzungspflichtigen Radwege mit Fußgängerweg, Radfahrende frei beschildert. Dennoch halten einige die helle Plattenreihe in der Mitte des Gehweges für eine Trennlinie zum Radweg. Die Kreispolizeibehörde habe ich von ihren Irrtum wohl überzeugen können, bei der Rheinbahn bin ich mir nicht sicher.
ohne Schrittgeschw.
Nicht wirklich. Wenn Du einen Unfall mit einem Fußgänger hast, hast Du in der Regel vor Gericht die Arschkarte, solltest Du schneller gewesen sein.
In anderen Foren habe ich auch schon Bildbsp. gesehen mit Schildern im "240er Design" (von oben nach unten Fußg./Strich/Rad), bloß in eckig und schwarz auf weiß.
Österreich?
Biegt da eine Buslinie ab? Ich frage mich, was das dort sonst für einen Sinn ergeben sollte ...
Die Frage wurde schon beantwortet: Ja
 
Irgendwo (VwV, ERA) steht, dass sie baulich den Anforderungen genügen müssen, die an benutzungspflichtige gestellt werden.
Für die Frage, wo man radfahren DARF, ist alleine die StVO zuständig, die VwV ist für den Endanwender irrelevant (man darf sie kennen, muss es aber nicht), das gilt für die ERA erst recht.
Die Frage der baulichen Anforderungen ist nur relevant, wenn man dagegen vorgehen will, was man bei n-bpfl. aber eigentlich nicht kann als Radler, denn man muss sie ja nicht nutzen ...

Nicht wirklich. Wenn Du einen Unfall mit einem Fußgänger hast, hast Du in der Regel vor Gericht die Arschkarte, solltest Du schneller gewesen sein.
Das ist dann angepasste Geschwindigkeit, WENN Fußgänger da sind analog zu den Regeln des 240, aber nicht dauerhaufte Schrittgeschw. auch OHNE Fußgänger

Nö, Schland, glaub irgendwo im VP mal gesehen ... Evtl. auch noch woanderster ....
Ö. hat sie ja in weiß-blau-eckig wie in F., von wo ich sie auch live kenne ...
 
Irgendwo im Faden wurde gefragt, wo das steht, dass hier an der abknickenden Vorfahrt Fußgänger Vorrang hätten
Das war hier: https://www.velomobilforum.de/forum/index.php?threads/wer-hat-vorfahrt.62525/page-2#post-1280035

Anhang 3 lfd. Nr. 2.1 Nr. 2 (also beim Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" beim "Spiegelei"), das erweitert den Vorrang der Fußg. ggü. den Abbiegenden auch auf die, die die Vorfahrtstr. queren,
Korrekt. Die im obigen Post genannte Quelle argumentiert dabei mit § 9, das ist falsch weil das folgen der abknickung kein Abbiegen im Sinne der StVO ist.

was aber kaum einer weiß, zum Glück auch kaum ein Fußgänger. Deswegen soll nach VwV-StVO das Queren von Fußgängern auch an solchen Stellen unterbunden werden, baulich. Hat man hier vorbildlich durch die Absperrungen gemacht, ähm, nahezu vorbildlich, denn zwischen denen kann man ja durch, Fail ...
Auf Radfahrer wird der Vorrang NICHT erweitert.
Zustimmung.
 
weil das folgen der abknickung kein Abbiegen im Sinne der StVO ist.
Was auch der Grund dafür ist, daß man bei diesem "Folgen der abknickenden Vorfahrtsstraße" nicht blinken muß. :unsure:

Im Ernst: natürlich ist das Abbiegen im Sinne der StVO mit entsprechendem Vorrang von Fußgängern, die weiter geradeaus wollen.
 
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