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Hast Recht, es heißt wörtlich "Verbot für Fahrräder" nicht " "Verbot für Fahrräder auf der Fahrbahn"...für alle Teile der Straße
D.h. wenn neben der Fahrbahn nicht nur ein "Gehweg Radfahrer frei" wäre, sondern ein mit blauen Lolli benutzungspflichtiger Radweg, dürfte man diesen nicht mit dem Fahrrad befahren sondern nur schieben, weil VZ254 auch für ihn gilt. Es sei denn der benutzungspflichtige Radweg ist so weit weg oder baulich von der Fahrbahn getrennt, daß er nicht mehr als zur Straße zugehörig erkennbar ist? Reichen dazu ein paar Leitplanken?
Wenn ich darüber nachdenke, kenne ich auch nur eine weitere Straße, die mit VZ254 versehen ist und einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh-Radweg hat: Die Brücke über die Elbe bei Tangermünde an der B188. Alle anderen mit VZ254 versehenen Straßen, die mir gerade so einfallen, haben keine begleitenden Rad- oder Fußwege. In Dänemark ist diese Schildkombination aber überall anzutreffen, die haben aber auch andere Gesetze. Evlt. machen unsere Behördenmitarbeiter einfach nur zu viel Urlaub in Dk und kommen dabei auf komische Ideen...
Womit wir wieder beim Thread-Thema sind: Evtl. ist dieses dämliche VZ254 Schild (was ich übrigens nie beachtet habe, da in der Gegenrichtung keins steht, sondern "nur" gemeinsamer Geh- Radweg) in WOB doch leichter wegzubekommen als gedacht...