Vom schrecklichen Lindwurm

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Nein ... ich wundere mich nur, wer hier alles an dem "mein Förmchen <-> dein Förmchen" Sandkastenspielchen mit macht und das es immer noch nicht langweilig geworden ist.

Gruß Jörg

Schau'n wir mal. Ich denke schon, dass es mir nutzt und daher auch, dass es sinnvoll ist.
 
Man kann dem Admin auch etwas Arbeit sparen und sich selbst abmelden ... aber gut, ganz wie du möchtest.

Gruß Jörg

Verstehe ich jetzt nicht ganz.

Es liegt nicht in meiner Absicht, dem Admin Arbeit zu ersparen. Er wurde ja direkt auch von mir mit angesprochen in der Kritik. Und warum soll ich mich abmelden, sofern Du mich meinst?

Ich denke, die Kinderchen verstehen vielleicht langsam, dass sie einfach einen Bogen um mich rum machen können, wenn sie wie üblich inhaltlich nichts beizutragen haben.
 
Du nimmst für Dich in Anspruch, mit Wissen zu argumentieren. Deine Argumentation baut aber nicht auf objektiv überprüfbarem Wissen auf sondern folgt deiner Interpretation von dem was Du als Rechtslage glaubst erkannt zu haben.

Ich zitiere Dich:
"Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass eine Maßnahme folgenden Kriterien Rechnung tragen muss:

legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit"

Damit begründest Du, warum es aus deiner Sicht legitim sei, mit einem Trike durch die Fußgängerzone zu fahren während Einspurradler auf Aufrechträdern schieben müssen.
Wo Du imho irrst ist die Annahme, das es ausreichend sein muß, das man ein Trike nicht sicher schieben aber eben sicher fahren kann.

Das alleine reicht m.E. nicht.
Der legitime Zweck des Verbotes ist, das eine Fußhängerzone i.d.R. den Fußgängern vorbehalten ist. Das Verbot des Radfahrens soll Risiken minimieren, die die sich daraus ergeben würden, das sich mehrere unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Platzanforderungen in diesem klar definierten Verkehrsraum bewegen. Das ist die Erforderlichkeit.
Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, zu Fuß zu gehen und auf Hilfsmittel angewiesen sind dürfen diese Hilfsmittel auch in der Fußgängerzone benutzen.
Wenn Du als Trikefahrer nicht zu dieser Gruppe gehörst und deine Besorgungen in der Fußgängerzone auch zu Fuß erledigen kannst dann gilt für dich das gleiche, wie für andere Radfahrer auch. Denn auch einspurige Fahrräder lassen sich sicher in Schrittgeschwindigkeit bewegen. Vielleicht nicht von jedem, aber es ist möglich. Insofern unterscheidet sich ein Trike in diesem Punkt nicht von einem anderen Fahrrad.
Es ist dir dann zuzumuten, das Du genau wie andere auch entweder dein Fahrzeug außerhalb der Fußgängerzone abstellst und deine Erledigungen zu Fuß erledigst oder das Du es eben schiebst.
Geeignet ist diese Regelung, weil sie a) funktioniert und b) es keine in der Praxis sicher umsetzbare Alternative gibt, da die Fußgängerzonen nicht permanent auf durchgängige Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit zu überprüfen sind.
Das ist m.E. die Grundlage für die Regelung und daran hat sich im Einzelfall eine Entscheidung zu orientieren.

Solltest Du anderer Auffassung sein, dann sei Dir das ungenommen. Nur bleibt es eben deine eine indiviudelle Auffassung. und wird nicht zur Rechtslage, nur weil Du Elemente unserer Rechtssprechung gefunden hast, die bei entsprechender Ausblendung anderer Faktoren sich irgendwie als Argument für deine Sichtweise eignen.

Im übrigen ist nach meiner Lesart der andere Thread auch nicht geschlossen worden, weil deine Meinung von der anderer Foristen abweicht, sondern weil der Kommunikationsstil des Threads nicht mehr dem entsprach, was hier als sinnvoll angestrebt wird. Das Du diese Kritik nicht auf dich beziehen kannst hast Du ja deutlich gemacht. Das ist nun wiederum aber nicht anderen zuzuschreiben.

Grüße
Holger
 
Du nimmst für Dich in Anspruch, mit Wissen zu argumentieren. Deine Argumentation baut aber nicht auf objektiv überprüfbarem Wissen auf sondern folgt deiner Interpretation von dem was Du als Rechtslage glaubst erkannt zu haben.

Ich zitiere Dich:
"Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass eine Maßnahme folgenden Kriterien Rechnung tragen muss:

legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit"

Damit begründest Du, warum es aus deiner Sicht legitim sei, mit einem Trike durch die Fußgängerzone zu fahren während Einspurradler auf Aufrechträdern schieben müssen.
Wo Du imho irrst ist die Annahme, das es ausreichend sein muß, das man ein Trike nicht sicher schieben aber eben sicher fahren kann.

Das alleine reicht m.E. nicht.
Der legitime Zweck des Verbotes ist, das eine Fußhängerzone i.d.R. den Fußgängern vorbehalten ist. Das Verbot des Radfahrens soll Risiken minimieren, die die sich daraus ergeben würden, das sich mehrere unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Platzanforderungen in diesem klar definierten Verkehrsraum bewegen. Das ist die Erforderlichkeit.
Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage sind, zu Fuß zu gehen und auf Hilfsmittel angewiesen sind dürfen diese Hilfsmittel auch in der Fußgängerzone benutzen.
Wenn Du als Trikefahrer nicht zu dieser Gruppe gehörst und deine Besorgungen in der Fußgängerzone auch zu Fuß erledigen kannst dann gilt für dich das gleiche, wie für andere Radfahrer auch. Denn auch einspurige Fahrräder lassen sich sicher in Schrittgeschwindigkeit bewegen. Vielleicht nicht von jedem, aber es ist möglich. Insofern unterscheidet sich ein Trike in diesem Punkt nicht von einem anderen Fahrrad.
Es ist dir dann zuzumuten, das Du genau wie andere auch entweder dein Fahrzeug außerhalb der Fußgängerzone abstellst und deine Erledigungen zu Fuß erledigst oder das Du es eben schiebst.
Geeignet ist diese Regelung, weil sie a) funktioniert und b) es keine in der Praxis sicher umsetzbare Alternative gibt, da die Fußgängerzonen nicht permanent auf durchgängige Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit zu überprüfen sind.
Das ist m.E. die Grundlage für die Regelung und daran hat sich im Einzelfall eine Entscheidung zu orientieren.

Solltest Du anderer Auffassung sein, dann sei Dir das ungenommen. Nur bleibt es eben deine eine indiviudelle Auffassung. und wird nicht zur Rechtslage, nur weil Du Elemente unserer Rechtssprechung gefunden hast, die bei entsprechender Ausblendung anderer Faktoren sich irgendwie als Argument für deine Sichtweise eignen.

Im übrigen ist nach meiner Lesart der andere Thread auch nicht geschlossen worden, weil deine Meinung von der anderer Foristen abweicht, sondern weil der Kommunikationsstil des Threads nicht mehr dem entsprach, was hier als sinnvoll angestrebt wird. Das Du diese Kritik nicht auf dich beziehen kannst hast Du ja deutlich gemacht. Das ist nun wiederum aber nicht anderen zuzuschreiben.

Grüße
Holger

Das ist so nicht richtig.

Meine Meinungsbildung baut zunächst einmal auf Tatsachen auf. Nämlich auf den konkreten Gesetzen und anderen Rechtsgrundlagen. Das ist Wissen. Tatsachen. Punkt.

Im Weiteren dann, ja, interpretiere ich. Ich prüfe also, was auf den konkreten Fall zur Anwendung gebracht werden kann. Und bilde mir auf dieser Basis eine sehr fundierte Meinung. Diese ist sehr gut begründet.

Im Gegensatz zu den anderen. Die keine Begründung haben und offenbar auch erhebliche Wissenslücken. Und damit auf mich eindreschen.

Ansonsten ist das hier OT. Es geht in dem Faden nicht um die Frage, wann nun das Schild gilt und wann nicht. Es ist insofern auch schade, dass dies als Sachdiskussion nicht geführt werden konnte und wegen Schließung des betreffenden Fadens auch nicht mehr weiter diskutiert werden kann. Aber in Deiner Ausführung sind erhebliche Mängel, die mit den Rechtsnormen nicht überein stimmen. Dein Beitrag ist aber begründet. Das erste mal dass eine begründete Gegenrede erfolgt. Ich wäre gerne darauf eingegangen. Das nennt sich dann Diskussion.
 
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