@1Hz , ich folge da durchaus, kenne aber auch die Trennung von Verwaltungsrecht und Schuldrecht, ich vermute auch das das zusammenhängt, aber das WIE würde ich Fachleuten überlassen. Ich habe die VV parat , um ggf mit der Rennleitung zu diskutieren. Es steht, meiner Kopie nach, auch „soll nicht beanstandet werden“, das ist etwa anderes als „gilt nicht“. Gerade noch mal nachgeschaut. Abs 23 zu ABS 4 Satz 2 im Zusammenhang der lichten Breite von Radwegen.
Solange da eine Schild steht, (bejaht) der Bauliche Zustand zumutbar (erscheint wohl so) ist er erstmal benutzungspflichtig.
die Punkte „strassenbegleitend“ sind ggf noch offen.
ich habe gerade versucht AZ U 34/11 (OLG Frankfurt) zu lesen, leider geht der Link nicht mehr (Unfall RR auf Ölspur) da war die Argumentation das hätte er den RW benutzt, wäre es nicht zum Unfall gekommen, Anwendbarkeit ?
Auch LG Duisburg, AZ 3 O 151/00 Fahrrad verliert Anspruch auf Schadensersatz
Hilfreich scheinbar aber OLG Köln, 19 U 208/93, leider alt, Kein Verschulden RR wenn Radweg zu langsam.
Quelle: Fahrrad-recht,de
Rwd