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Hab ich doch.
Reiche bitte das Rechtsurteil nach.
Ich bin Deiner Meinung, mir fehlt halt die Legitimation!
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Hab ich doch.
Grade hat Polizei angerufen. Sie bekommt teilschuld, weil sie den Radweg nicht benutzt hat.....
Reiche bitte das Rechtsurteil nach.
Wenn alles, was die Polizei mir schon erzählt hat, rechtmäßig wäre
Die Verwaltungsvorschrift entscheidet
What? Ich kann keine Spekulation erkennenSpekulationen
Dann erübrigt sich die Diskussion.Ich habe jetzt keine Lust, mich in den konkreten Rechtsfall einzulesen. Ist aber auch nicht nötig
Zur Kenntnisnahme: ein Verwaltungsakt kann „rechtswidrig, aber nicht nichtig“ sein.
Dann erübrigt sich die Diskussion.
Du brauchst hier nur für alle Leser erklären,
Bitte Erkläre das hier und jetzt!
Hier der Originaltext:
"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"
Die Vorraussetzung für eine Radwegnutzungspflicht ist die lichte Breite. Diese bezieht sich aber nur auf einspurige Fahrzeuge, nicht auf mehrspurige. Andere Fahrräder wie Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Da sie breiter sind. Jetzt kommt wieder andere Fahrräder.
a) also andere Fahrräder als andere Fahrräder (was Einspurer wären)?
b) oder sind wieder die anderen Fahrräder im Sinne von mehrspurigen Fahrrädern gemeint?
Wenn b, dann gäbe es keine Ausnahme für normale Fahrräder. Diese müssten laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Das kann unmöglich gemeint sein. Und dann hätte die grammatikalisch korrekte Formulierung lauten müssen: "solche anderen Fahrräder" oder ähnlich, um den Bezug eindeutig herzustellen. Da steht aber nicht "solche" oder ähnlich. Die Verwaltungsvorschrift wäre rechtlich leicht angreifbar.
Wenn a, dann könnten einspurige Fahrräder auf die Fahrbahn ausweichen, wenn der Radweg unzumutbar ist. Was gar nicht anders sein kann. Und die Benutzungspflicht würde nicht für Fahrzeuge gelten, die zu breit für Radwege sind, da diese ausdrücklich nur auf Einspurer ausgelegt sind. Das ist in sich schlüssig und entlang realer Anforderungen. Diese Verwaltungsvorschrift wäre rechtlich nicht angreifbar. Außer wegen Unsauberkeit der Formulierung.
Und so beginnt Kettler den entsprechenden Abschnitt:OLG Hamm schrieb:Der Kläger war allerdings an der Bordsteinabflachung gegenüber Fahrzeugführern auf der Ringstraße wartepflichtig, weil der Radweg aufgrund seiner baulichen Gestaltung im Einmündungsbereich nicht mehr der übergeordneten X-Straße zuzuordnen ist.
Benutzungspflicht für den Radweg: ja, aber Benutzungsverbot für die Fahrbahn: nein. Auf diese Logik kommen auch nur Juristen.Dietmar Kettler schrieb:Die Benutzungspflicht eines mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneten Radweges wirkt sich aber nur dann als Benutzungsverbot für eine daneben verlaufende Straße aus, wenn der Radweg dieser Straße baulich und straßenverkehrsrechtlich zuzuordnen ist.
Zu den entsprechenden Kriterien gibt es einen ganzen Abschnitt in seinem Buch.Diemar Kettler schrieb:Die Juristen unterscheiden hier zwischen rechtswidrigen, aber rechtswirksamen Schildern einerseits und nichtigen rechtsunwirksamen Schildern andererseits. Nur wenn das Verkehrszeichen als sogenannter Verwaltungsakt an einem so schwerwiegenden Rechtsmangel leider, dass es als nichtig anzusehen ist, ist es für den Verkehrsteilnehmer unbeachtlich.
Die Blauschilder sollen ja eigentlich nur benutzungspflichtige Radwege markieren. Wie schon @Gwynfor schrieb, werden sie aber auch an Wegen aufgestellt, die zu keiner Straße gehören: um die Widmung für Fuß- und Radverkehr zu kennzeichnen. Und genau da würde ich ansetzen. Um einen solchen Weg muss es sich hier handeln, er gehört ja nicht oder nicht überall zu der daneben verlaufenden Straße. Die Blauschilder zeigen nur die Widmung.
Wie würde die Behörde denn sonst einen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg kennzeichnen, der entlang einer Straße verläuft? Wenn sie die recht neue und weithin unbekannte Piktogramm-Lösung, die Bernd Sluka auf seiner Seite vorstellt, nicht kennt?
.. gilt nicht als Empfehlung im Sinne von: "der Beamte hat es zu entscheiden", sondern soll tatsächlich, wie es dort steht, ausgeführt werden - ergo nicht beanstandet werden."Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"
Doch, das ist gemeint - da bei einem Einspurer keine unzumutbaren Einzelfälle angenommen werden, sofern der Radweg nach geltendem Gesetz ausgelegt wurde. Dass er dies viel zu oft nicht wird und dies nicht automatisch eine Nutzungspflicht aufhebt, ist leider ein rechtliches Fiasko. Hier ist es in jedem Fall sinnvoll, auf die Unzumutbarkeit der Nutzung hinzuweisen, mit allen argumentativ möglichen Aspekten. Bestenfalls schöne Fotos von den unzumutbaren Zuständen am Tag des / nach dem Unfall aufzeichnen (Tageszeitung ins Bild..) und die Bilderreihe präsentieren. Alles, was sich finden lässt..Wenn b, dann gäbe es keine Ausnahme für normale Fahrräder. Diese müssten laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Das kann unmöglich gemeint sein.
Es gab mal ein Urteil wo 2 Rennradler die trotz blauer Lollies auf der Straße fuhren, Recht bekamen weil der Radweg eindeutig nicht der Mindestbreite entsprach.
Da steht zusammengefasst:"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"
Es besteht keine grundsätzliche Unzumutbarkeit. Bereits am Anhängerpassus erkennbar.Er darf nämlich seine Bürger nicht zu etwas zwingen, was unzumutbar ist.
Klar, da gebe ich dir Recht. Absichtlich so formuliert, ihr Wirkbereich ist jedoch klar: "wie" Mehrspurer (Lastenräder) und Anhängernutzung. Keine reinen Einspurer. Der Mehrspureraspekt bleibt schwammig, doch umso mehr Argumente bei einem (zum Glück seltenen) Argumentationsaustausch vor Gericht von deiner Seite dargelegt werden (letztes Posting erwähnt) umso geringer die Wahrscheinlichkeit, eine (hohe) Teilschuld zu erhalten.Deswegen formuliert er die Verwaltungsvorschrift so, dass genau das passiert, was passiert.