Unfall... jetzt hats meine Frau erwischt

Grade hat Polizei angerufen. Sie bekommt teilschuld, weil sie den Radweg nicht benutzt hat.....

Seit wann entscheidet das die Polizei?

Wenn alles, was die Polizei mir schon erzählt hat, rechtmäßig wäre ...
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Reiche bitte das Rechtsurteil nach.

Die Verwaltungsvorschrift entscheidet. Denn entweder gilt, was ich gesagt habe, oder die Radwegnutzungspflicht ist generell rechtsungültig. In allen Fällen, Deutschlandweit.
 
Wenn alles, was die Polizei mir schon erzählt hat, rechtmäßig wäre

Du bewegst Dich weiterhin in der Sphäre von Spekulationen.

Das hilft niemandem!
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Die Verwaltungsvorschrift entscheidet

Stimmt halt nicht, sie empfiehlt, sie entscheidet nicht.

Wenn eine Staatsgewalt anders entscheidet ist die Vwv nichtig, halt nur ne Empfehlung.
 
Warum soll ich mich wiederholen? Ich habe weiter oben die Verwaltungsvorschrift zitiert. Und analysiert. Lies das. Danach kannst Du gerne noch mal nachfragen und ich erkläre Dir gerne ergänzend etwas dazu, damit das, was da bereits steht, besser verständlich wird.
 
Du brauchst hier nur für alle Leser erklären,
Dass Du für sie alle Kosten übernimmst wenn sie Deiner Argumentation folgen, weil Du den Gral der Wahrheit inne hast.

Bitte Erkläre das hier und jetzt!
 
Zur Kenntnisnahme: ein Verwaltungsakt kann „rechtswidrig, aber nicht nichtig“ sein.

Ja. Aber auch, wenn er nicht nichtig ist, erwächst daraus keinerlei Automatismus, dass mit diesem rechtswidrigem Verwaltungsakt jemand belastet werden kann.
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Dann erübrigt sich die Diskussion.

Welche? Zu hiesigem Fall oder zu dem anderen? Welchen diskutieren wir jetzt?
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Du brauchst hier nur für alle Leser erklären,

Habe ich doch. Was also ist Deine konkrete Frage?
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Bitte Erkläre das hier und jetzt!

Was soll ich erklären?
[DOUBLEPOST=1571862951][/DOUBLEPOST]Hier die Erklärung:

Hier der Originaltext:

"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"

Die Vorraussetzung für eine Radwegnutzungspflicht ist die lichte Breite. Diese bezieht sich aber nur auf einspurige Fahrzeuge, nicht auf mehrspurige. Andere Fahrräder wie Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Da sie breiter sind. Jetzt kommt wieder andere Fahrräder.

a) also andere Fahrräder als andere Fahrräder (was Einspurer wären)?
b) oder sind wieder die anderen Fahrräder im Sinne von mehrspurigen Fahrrädern gemeint?

Wenn b, dann gäbe es keine Ausnahme für normale Fahrräder. Diese müssten laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Das kann unmöglich gemeint sein. Und dann hätte die grammatikalisch korrekte Formulierung lauten müssen: "solche anderen Fahrräder" oder ähnlich, um den Bezug eindeutig herzustellen. Da steht aber nicht "solche" oder ähnlich. Die Verwaltungsvorschrift wäre rechtlich leicht angreifbar.

Wenn a, dann könnten einspurige Fahrräder auf die Fahrbahn ausweichen, wenn der Radweg unzumutbar ist. Was gar nicht anders sein kann. Und die Benutzungspflicht würde nicht für Fahrzeuge gelten, die zu breit für Radwege sind, da diese ausdrücklich nur auf Einspurer ausgelegt sind. Das ist in sich schlüssig und entlang realer Anforderungen. Diese Verwaltungsvorschrift wäre rechtlich nicht angreifbar. Außer wegen Unsauberkeit der Formulierung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum besserem Verständnis:

Es gibt zahlreiche Rechtsbereiche und Rechtszusammenhänge, in denen Ausnahmen zwingend definiert werden müssen, da ansonsten das Gesetz als Gesamtes rechtsungültig ist. Beispiel Sozialrecht. Wird per Gesetz eine Sozialleistung ausgeschlossen, muss im Gesetz eine Härtefallregelung enthalten sein. Sonst ist das ganze Gesetz, also der Ausschluss der Sozialleistung, rechtsungültig.

OK. Hier ist das ähnlich. Der Staat kann unmöglich ohne Ausnahme Radfahrer auf Radwege verbannen. Denn dann würde er Bürger zwingen, Unzumutbares in Kauf zu nehmen. Das kann er aber nicht. Die Benutzungspflicht würde generell erlöschen. Er darf insbesondere seine Bürger nicht zwingen, sich selbst zu gefährden. Was er aber tun würde.

Also gibt es nur zwei Möglichkeiten: Die Formulierung "Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen" bezieht sich nicht speziell auf mehrspurige Fahrzeuge, sondern auf alle. Bedeutet: Mehrspurige sind generell ausgenommen. Alternativ: Es bezieht sich lediglich auf Mehrspurige. Dann gibt es aber keine Ausnahme für Einspurige und die Benutzungspflicht erlischt generell.

Ein weiterer Punkt kommt hinzu: der Rechtsgrundsatz der Berechenbarkeit staatlichen Handelns. Dieser wird hier gebrochen, da die Verwaltungsvorschrift missverständlich formuliert ist. Daher kann das Verhalten hiesiger Radfahrerin nicht beanstandet werden, da sie in gutem Glauben gehandelt hat.
 
Kettler nennt in dem Abschnitt, dessen letzten Satz ich weiter oben zitierte, das Urteil "OLG Hamm, NZV 2000, 468" als Beleg. Es dürfte sich um dieses Urteil handeln - der Volltext ist oben verlinkt bzw. hier. Auch hier war ein benutzungspflichtig ausgeschildeter Radweg an der Einmündung einer untergeordneten Straße deutlich verschwenkt. Dort stand gerade kein Vorfahrt-achten-Schild, allerdings ein Radweg-Ende-Schild. Es wurde nicht über die Benutzungspflicht geurteilt, sondern über die Vorfahrt. Insofern bleibt es in punkto Benutzungspflicht eine private Meinung des Juristen Dietmar Kettler.

Trotzdem ein paar Sätze dazu. Der wohl entscheidende Satz zur Vorfahrt:
OLG Hamm schrieb:
Der Kläger war allerdings an der Bordsteinabflachung gegenüber Fahrzeugführern auf der Ringstraße wartepflichtig, weil der Radweg aufgrund seiner baulichen Gestaltung im Einmündungsbereich nicht mehr der übergeordneten X-Straße zuzuordnen ist.
Und so beginnt Kettler den entsprechenden Abschnitt:
Dietmar Kettler schrieb:
Die Benutzungspflicht eines mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichneten Radweges wirkt sich aber nur dann als Benutzungsverbot für eine daneben verlaufende Straße aus, wenn der Radweg dieser Straße baulich und straßenverkehrsrechtlich zuzuordnen ist.
Benutzungspflicht für den Radweg: ja, aber Benutzungsverbot für die Fahrbahn: nein. Auf diese Logik kommen auch nur Juristen. :ROFLMAO:

Die Blauschilder sollen ja eigentlich nur benutzungspflichtige Radwege markieren. Wie schon @Gwynfor schrieb, werden sie aber auch an Wegen aufgestellt, die zu keiner Straße gehören: um die Widmung für Fuß- und Radverkehr zu kennzeichnen. Und genau da würde ich ansetzen. Um einen solchen Weg muss es sich hier handeln, er gehört ja nicht oder nicht überall zu der daneben verlaufenden Straße. Die Blauschilder zeigen nur die Widmung. Die Straßenverkehrsbehörde wollte augenscheinlich genau das erreichen, sonst hätte sie die Einmündungen ja anders gestaltet. Wie würde die Behörde denn sonst einen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg kennzeichnen, der entlang einer Straße verläuft? Wenn sie die recht neue und weithin unbekannte Piktogramm-Lösung, die Bernd Sluka auf seiner Seite vorstellt, nicht kennt? Doch ganz genau so wie hier: an jeder Einmündung deutlich verschwenken und zur Klarstellung, dass man nicht auf einem Teil der Hauptstraße ist, Vorfahrt-achten aufstellen.

Ansonsten denke ich, dass die Frau von @Hansdampf sich nochmal an den Tag vor dem Unfall erinnern sollte: an die vielen Scherben auf genau diesem Radweg und das nervige Reifenflicken. Das Fahren dort ist doch bis zur nächsten Reinigung nicht zumutbar.

BTW: auch Kettler äußert sich zur Frage rechtswidrig und nichtig:
Diemar Kettler schrieb:
Die Juristen unterscheiden hier zwischen rechtswidrigen, aber rechtswirksamen Schildern einerseits und nichtigen rechtsunwirksamen Schildern andererseits. Nur wenn das Verkehrszeichen als sogenannter Verwaltungsakt an einem so schwerwiegenden Rechtsmangel leider, dass es als nichtig anzusehen ist, ist es für den Verkehrsteilnehmer unbeachtlich.
Zu den entsprechenden Kriterien gibt es einen ganzen Abschnitt in seinem Buch.
 
"ist es für den Verkehrsteilnehmer unbeachtlich."

Ich habe nicht behauptet, er sei unbeachtlich. Sondern, dass ein Bürger damit nicht einfach pauschal belastet werden kann. Man könnte durchaus eine Notwendigkeit zu erhöhter Sorgfalt bei der Nichtbeachtung konstruieren. Besonders im Hinblick auf die Berechenbarkeit des Verhaltens durch andere Verkehrsteilnehmer. Das bedingt aber, dass ein Anzeichen für mangelnde Sorgfalt darstellbar sein müsste.

Das ist aber für hiesigen Fall gar nicht relevant. Der entschidet sich an einem ganz anderem Punkt.
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Die Blauschilder sollen ja eigentlich nur benutzungspflichtige Radwege markieren. Wie schon @Gwynfor schrieb, werden sie aber auch an Wegen aufgestellt, die zu keiner Straße gehören: um die Widmung für Fuß- und Radverkehr zu kennzeichnen. Und genau da würde ich ansetzen. Um einen solchen Weg muss es sich hier handeln, er gehört ja nicht oder nicht überall zu der daneben verlaufenden Straße. Die Blauschilder zeigen nur die Widmung.

Das hingegen kann auch herangezogen werden. Andere Punkte auch. Die Polizei labert pauschalen Unfug und lässt ganz viele Aspekte unbeachtet.
 
Wie würde die Behörde denn sonst einen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg kennzeichnen, der entlang einer Straße verläuft? Wenn sie die recht neue und weithin unbekannte Piktogramm-Lösung, die Bernd Sluka auf seiner Seite vorstellt, nicht kennt?

Schilder für nicht benutzungspflichtige Radwege gibt es nur linksseitig (Zusatzschild Radfahrer frei).
Als Radfahrer hat man nicht benutzungspflichtige Radwege auf Grund der baulichen Ausführung zu erkennen.
(rote Markierung reicht nicht aus)

Deshalb wurde vor der Piktogramm Lösung lange diskutiert ob es nicht benutzungspflichtige gemeinsame Rad/Fusswege geben kann. Weil da gab es keine bauliche Maßnahmen also folglich nichts wo man als Radfahrer den hätte erkennen können.

Was aber den meisten Behörden vollkommen egal ist. Blaue Lollies stellen die nach Lust und Laune auf. Die Ausnahme für Mehrspurer in der Verwaltungsvorschrift dürfte 99% der Behörden und 98% der Polizei unbekannt sein.

In diesem Fall ist nur entscheidend dass die Fahrerin klar macht das sie den Radweg nicht für zumutbar hält. Und deswegen nicht den Radweg benutzt hat.

Sollte der Radweg nicht den Mindestbreiten entsprechen. Es gab mal ein Urteil wo 2 Rennradler die trotz blauer Lollies auf der Straße fuhren, Recht bekamen weil der Radweg eindeutig nicht der Mindestbreite entsprach.
 
Wenn der Radweg nicht straßenbegleitend ist, braucht man doch über die Zumutbarkeit und die VwV gar nicht Argumentieren.
 
Unzumutbarkeit ist ein sichereres Argument als eine Meinung zur Definition von Straßen (die ich trotzdem teile).
 
Die VwV ist nicht nur "empfehlend" gemeint. Auch der Satz:
"Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"
.. gilt nicht als Empfehlung im Sinne von: "der Beamte hat es zu entscheiden", sondern soll tatsächlich, wie es dort steht, ausgeführt werden - ergo nicht beanstandet werden.

Bloß: Was scheren sich Beamte darum? Und: will jemand wirklich eine Diskussion eröffnen, wenn es viel schneller ist, in mehrfacher Ausführung diverse schriftliche Argumentationen - bspw. zum Mehrspurerabsatz - als Infoblatt ausgedruckt mitzuführen (bestenfalls einlaminiert) und den Beamten zu überreichen? Freundlich, versteht sich.

Bzgl. dem "andere Fahrräder": Natürlich sind damit - wie im vorherigen Satz - die Mehrspurer gemeint. Somit gibt es keine Argumente hierbei für Einspurerfahrer.

Andererseits empfiehlt es sich, Fahrradwege unabhängig von irgendwelchen schönen Schildern, Vorschriften oder sonstigen Schikanierungen zu ignorieren. Es reicht im Kontrollfall aus, auf Glasscherben, Erdaufbrüche / Wurzeln, viel zu schmale Wegbreiten, parkende KFZ, unzumutbaren Untergrund, Kurvenradien, keine straßenbegleitende Anlegung uvm. hinzuweisen und die Diskussion mit Beamten ist rasch beendet. Notfalls einen Infoflyer überreichen.

Sofern ein Unfall auf Basis der Radwegignorierung eine Mitschuld einläutet, dann - ausschließlich - vor Gericht. Nicht durch Polizeibeamte. Vor Gericht bestenfalls mit gutem Anwalt und Unterlagen (gerade zum Thema "Mehrspurer" und "Zustand des Fahrradwegs").
Wenn b, dann gäbe es keine Ausnahme für normale Fahrräder. Diese müssten laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Das kann unmöglich gemeint sein.
Doch, das ist gemeint - da bei einem Einspurer keine unzumutbaren Einzelfälle angenommen werden, sofern der Radweg nach geltendem Gesetz ausgelegt wurde. Dass er dies viel zu oft nicht wird und dies nicht automatisch eine Nutzungspflicht aufhebt, ist leider ein rechtliches Fiasko. Hier ist es in jedem Fall sinnvoll, auf die Unzumutbarkeit der Nutzung hinzuweisen, mit allen argumentativ möglichen Aspekten. Bestenfalls schöne Fotos von den unzumutbaren Zuständen am Tag des / nach dem Unfall aufzeichnen (Tageszeitung ins Bild..) und die Bilderreihe präsentieren. Alles, was sich finden lässt..

Das wird nicht in jedem Fall und jedem Richterurteil eine Teilschuld verhindern. Die Häufigkeit von Teilschuldurteilen senken wird es jedoch.

Der verunfallten Frau von Hans wünsche ich gute Besserung und einen guten Ausgang des Falls! (y)

Viele Grüße
Wolf
 
Zuletzt bearbeitet:
@TitanWolf

Warum soll denn der Gesetzgeber mehrspurige Fahrzeuge, nachdem er sie ausgeschlossen hat, noch mal zusätzlich mit einer Unzumutbarkeitsklausel ausschließen?

Das Spiel läuft anders:

1.) Der Staat muss mehrspurige Fahrzeuge generell ausschließen, weil laut seiner Eigendefinition von Fahrradwegen diese zu schmal sind. Er muss dies nicht nur wegen der Rechte der Fahrer der mehrspurigen Fahrzeuge, sondern auch wegen der Rechte der Fahrer von einspurigen Fahrzeugen. Sonst sind die Radwege auch für die Einspurer unzumutbar. Er kann und darf keine Definition erlassen, in der er zu breite Fahrzeuge auf zu enge Wege zwingt, noch mal weniger, wenn direkt daneben ja eine ausreichend breite Fahrbahn ist.

2.) Er muss auch eine Unzumutbarkeitsregel analog zur Härtefallregelung für alle Radfahrer einführen, weil ansonsten die Radwegnutzungspflicht generell rechtsunwirksam würde. Er darf nämlich seine Bürger nicht zu etwas zwingen, was unzumutbar ist.

3.) Beides will der Staat als Büttel der Autoindustrie nicht. Deswegen formuliert er die Verwaltungsvorschrift so, dass genau das passiert, was passiert. Die Rechtslage ist absolut klar und eindeutig, aber wird nicht praktiziert, weil kaum einer das versteht. So wird das gemacht. Das ist kein Einzelfall. Sondern wird ganz viel praktiziert. Überall da, wo der Staat rechtlich zu Dingen gezwungen aber korrumpiert ist und diese daher nicht will.
 
Daraus folgt übrigens auch, dass die Nichtbenutzung von Radwegen durch mehrspurige Fahrzeuge, erst recht durch schnelle mehrspurige Fahrzeuge, ein Gebot aus §1 ist. Mit Rücksicht auf andere Radfahrer und, wenn auch nebensächlich, Fußgänger, ist es angemessen, Radwege, auch Benutzungspflichtige, nicht zu benutzen. Denn diese sind laut Gesetzgeber zu schmal.
 
Hallo @1Hz , du hast den Originaltext selbst zitiert:
"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen"
Da steht zusammengefasst:
Einspurervorgaben siehe Vorgaben zu Fahrradwegauslegung. Andere Fahrräder (Mehrspurer, Einspurer mit Anhänger) werden von diesen Vorgaben nicht erfasst.
Daher: Deren Führer/Nutzer sollen nicht beanstandet werden, wenn sie auf der Fahrbahn fahren.


Da steht, wieso und dass sie nicht beanstandet werden sollen, wenn sie auf der Fahrbahn fahren. Wieso: Weil sie bei Auslegung der Fahrradwege nicht erfasst wurden (ihre Eigenheiten, bspw. Breite ebensowenig).
Das für sich ist kein Ausschluss. Eine Nichterfassung wäre ansonsten keinerlei Ausnahme von der Vorgabe, wenn die Beanstandungsfreiheit nicht gälte.

Eine Nichterfassung von denjenigen, welche sich als 3jährige identifizieren, jedoch lt. Perso 40 Jahre alt sind, ist auch kein Ausschluss vor der Verpflichtung, in Öffis ein Erwachsenenfahrticket zu lösen. Es sei denn, die jeweiligen Öffis würden eine Nichtbeanstandung dieser in ihre Förderungsbedingungen aufnehmen.
Er darf nämlich seine Bürger nicht zu etwas zwingen, was unzumutbar ist.
Es besteht keine grundsätzliche Unzumutbarkeit. Bereits am Anhängerpassus erkennbar.
Deswegen formuliert er die Verwaltungsvorschrift so, dass genau das passiert, was passiert.
Klar, da gebe ich dir Recht. Absichtlich so formuliert, ihr Wirkbereich ist jedoch klar: "wie" Mehrspurer (Lastenräder) und Anhängernutzung. Keine reinen Einspurer. Der Mehrspureraspekt bleibt schwammig, doch umso mehr Argumente bei einem (zum Glück seltenen) Argumentationsaustausch vor Gericht von deiner Seite dargelegt werden (letztes Posting erwähnt) umso geringer die Wahrscheinlichkeit, eine (hohe) Teilschuld zu erhalten.

Für "reine Kontrollen" ohne Unfall etc. - vollkommen unerheblich, was du wie argumentierst. Ein schneller und wirksamer Weg ist die VwV sowie einige andere Auszüge, Urteilspassagen etc. als Infoflyer ausgedruckt. Gibt mindestens drei Ausführungen der teilweise gleichen Passagen als Dokument im Forum verlinkt.
Bestenfalls so aufgearbeitet, betont, zitiert, dass deine Position schwächende Aspekte nicht hervorgehoben oder erwähnt werden. Logo. Dann weiterfahren und dir keinen Kopf drüber machen.

Alles andere führt bei "reinen Kontrollen" nur zu Kopfschmerzen, inneren Blutungen, Organfäule und raschem, frühzeitigem Tod. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine pauschale Mitschuld bei einem Unfall wie hier ist damit ebenfalls auszuschließen. Denn es wäre ja genauso möglich, dass ein Unfall auf einem Radweg passiert. Dann könnte man auch eine pauschale Mitschuld aussprechen, da ja das derart breite (und schnelle) Fahrrad auf einem rechtlich als zu schmal definiertem Radweg geführt wurde, was rücksichtslos und unfallträchtig wäre. Bedeutet: eine solche rechtliche Vorgehensweise führte in eine Situation, in der Führer von mehrspurigen Fahrzeugen quasi keine Rechtssicherheit haben und pauschal immer eine Mitschuld hätten.
 
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