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Hallo zusammen ,
wie ich mitbekomme sind hier einige Leute mit Einschränkungen unterwegs , deswegen möchte ich gerne mal mit diesen Leuten hier schreiben , wie es mit der Kostenübernahme aussieht.
Meine Fakten :
Mir ist vor 7 Jahren ein LKw in meinen Pkw gefahren , Schuldfrage ist geklärt.
Durch die unfallbedingten Ausfälle ist es mir nicht möglich :
- Sport ( außer Schwimmen eingeschränkt und nicht immer ) zu betreiben
- " Übliche " Strecken zu gehen ( an guten Tagen mal 100 m am Stück mit Gehilfe ) leider zu selten .
- Schwehrbehinderung 70 %
Mein Wunsch endlich wieder etwas mehr Freiheit , heist ein Trike , mit dem ich mich außerhalb meiner Wohnung bewegen kann.
Rechliche Dinge :
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitigen Dreirad nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden ist und nur von Behinderten eingesetzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Es ist zudem nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) ausgenommen.
Also muss das Trike den Sinn erfüllen , dem Behinderten Menschen , das zu ermöglichen , was Altergemäß möglich wäre ( z.B. gehen in Altersüblichen Entfernungen ). Fahrradfahren ist KEIN Grundbedürfniss , wie z.B. Körperpflege / Essen e.t.c. aber die Behinerung verweigert mir das sich bewegen können im Altersentsprechenden Umfang.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitigen Dreirad nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden ist und nur von Behinderten eingesetzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Es ist zudem nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) ausgenommen.
Link dazu :
http://www.ra-kotz.de/dreirad.htm
Habe ein Empfehlungsschreiben meines Arztes erhalten , werde mir ein Trike bestellen und die Kostenübernahme einklagen.
wie ich mitbekomme sind hier einige Leute mit Einschränkungen unterwegs , deswegen möchte ich gerne mal mit diesen Leuten hier schreiben , wie es mit der Kostenübernahme aussieht.
Meine Fakten :
Mir ist vor 7 Jahren ein LKw in meinen Pkw gefahren , Schuldfrage ist geklärt.
Durch die unfallbedingten Ausfälle ist es mir nicht möglich :
- Sport ( außer Schwimmen eingeschränkt und nicht immer ) zu betreiben
- " Übliche " Strecken zu gehen ( an guten Tagen mal 100 m am Stück mit Gehilfe ) leider zu selten .
- Schwehrbehinderung 70 %
Mein Wunsch endlich wieder etwas mehr Freiheit , heist ein Trike , mit dem ich mich außerhalb meiner Wohnung bewegen kann.
Rechliche Dinge :
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitigen Dreirad nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden ist und nur von Behinderten eingesetzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Es ist zudem nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) ausgenommen.
Also muss das Trike den Sinn erfüllen , dem Behinderten Menschen , das zu ermöglichen , was Altergemäß möglich wäre ( z.B. gehen in Altersüblichen Entfernungen ). Fahrradfahren ist KEIN Grundbedürfniss , wie z.B. Körperpflege / Essen e.t.c. aber die Behinerung verweigert mir das sich bewegen können im Altersentsprechenden Umfang.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitigen Dreirad nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden ist und nur von Behinderten eingesetzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Es ist zudem nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) ausgenommen.
Link dazu :
http://www.ra-kotz.de/dreirad.htm
Habe ein Empfehlungsschreiben meines Arztes erhalten , werde mir ein Trike bestellen und die Kostenübernahme einklagen.