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Nun in Itzehoe gab es einen Richter, der sich mit genau der Frage beschäftigt hat. Bußgeld hatte Bestand mit dem Hinweis bei einem deutlich untermaßigen Radweg auf den ein mehrspuriges Fahrrad nicht passt muss man dann halt mal einen deutlichen Umweg in Kauf nehmen, darf aber niemals nicht auf der Fahrbahn fahren.
Danke für den Hinweis. Bin gerade auf den Zeitungsartikel gestoßen. Hast Du den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach dem Hinweis des Richters zurückgenommen?
Ich meine, man kann mit den Verwaltungsvorschrjften schon gut gegen die Radwegbenutzungspflicht des VM argumentieren. Geschwindigkeit des VM, Gefahr hierdurch für den Fahrer bei schlechtem Belag und schmalen Wegen, Gefahr für andere Radfahrer, bei Einmündungen etc. Letztlich ist die Zumutbarkeit ein wertender Begriff, bei dem es immer auf den Einzelfall ankommt. Ich hoffe für den Fall des Falles auf einen radfahrenden Richter