Da ist sie wieder, die Argumentation aus der Kleinkindphase.
Da ist sie wieder, die ausgeprägt sachliche Argumentation.
definierten Sachzweck für ein Fahrrad
Ist welcher? Wo ist dieser allgemeingültig definiert?
Der Vorteil
dieses Rades ergibt sich aus dem ersten Satz der Patentschrift.
Auch der Kardanantrieb ist lediglich eine beispielhafte Ausführung und nicht Bestandteil des Anspruchs, und der Freilauf eine Ergänzung des Erbauers.
Alleine die fehlenden Bremsen
lassen sich von der Fachperson, an die sich auch vor 100 Jahren schon eine Patenschrift gerichtet hat, problemlos ergänzen.
Die Person, die das Rad vermutlich nach dem Patent gebaut hat, hat zwar die patentgemäße Querstange hinter dem Sitz für die Lenkseile durch Umlenkrollen ersetzt, aber aus uns unbekannten Gründen die Bremse nicht ergänzt.
So ist das Rad daher schwer
stoppbar, aber um
fahrbar zu sein, werden erst einmal keine Bremsen benötigt.
Patentskizzen werden ja absichtlich so abstrahiert, daß die abgebildeten Geräte nicht funktionieren
Kann es sein, daß Du da was durcheinanderbringst?
Ein Leonardo da Vinci hat in seine Konstruktionszeichnungen teilweise Fehler eingebaut, weil es gerade noch keinen wirkungsvollen Patentschutz gab, aber im Patent muß die Erfindung so offenbart werden, daß sie für eine Fachperson nacharbeitbar ist.
D. h. es werden oft für die Erfindung irrelevante Details nicht dargestellt (was aber auch nicht jeder macht), aber bewußte Fehler sind mir bisher noch keine untergekommen.
Für den beanspruchten Schutzumfang war es nicht erforderlich, die (der Fachperson selbstverständlichen) Bremsen zu erwähnen, und der Erbauer des Rads hat sie, wie oben erwähnt, eben nicht ergänzt.
Wäre wirklich spannend zu wissen, wann das Rad gebaut wurde.