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Hallo,
ich habe mal eine Frage zum §67 StVZO: Lichttechnische Anlagen am Fahrrad.
Dieser besagt in Punkt 11, dass Rennräder (keine weiteren Einschränkungen gemacht) mit einem Gewicht unter 11kg keine Lichtmaschine (Dynamo) zu haben brauchen. Statt dessen sind Scheinwerfer und Schlußleuchte mitzuführen und entsprechend §17 Abs.1 anzubringen und zu benutzen.
Hier wird nur von Rennrädern gesprochen. Meine Frage also, gilt dies nur für Rennräder mit Diamantrahmen oder gilt dies auch für Liegeräder. Hat jemand damit schon seine Erfahrungen sammeln können oder kennt die Rechtslage?
Markus
ich habe mal eine Frage zum §67 StVZO: Lichttechnische Anlagen am Fahrrad.
Dieser besagt in Punkt 11, dass Rennräder (keine weiteren Einschränkungen gemacht) mit einem Gewicht unter 11kg keine Lichtmaschine (Dynamo) zu haben brauchen. Statt dessen sind Scheinwerfer und Schlußleuchte mitzuführen und entsprechend §17 Abs.1 anzubringen und zu benutzen.
Hier wird nur von Rennrädern gesprochen. Meine Frage also, gilt dies nur für Rennräder mit Diamantrahmen oder gilt dies auch für Liegeräder. Hat jemand damit schon seine Erfahrungen sammeln können oder kennt die Rechtslage?
Markus
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