Also nochmal gaaanz langsam:
Wenn ein (Kraft-)Fahrzeug anhält, ohne duirch die Verkehrssituation dazu gezwungen zu sein, nennt man das Halten.
Verläßt die fahrzeugführende Person das Fahrzeug und den Bereich, in dem sie noch Einfluß auf das Fahrzeug nehmen könnte (z. B. bei Bedarf wegfahren), wird dsrsus ein Parken.
Bleibt die Person beim Fahrzeug, dieses steht aber länger als 3 Minuten, wird daraus Parken.
Außer es wird gehalten zum Ein- und Aussteigen oder zum Ein- und Ausladen, dann spielen die 3 Minuten keine Rolle mehr, dann gilt das so lange als Halten, bis der Einstiegs- bzw. Ausstiegsvorgang oder der Be- bzw. Entladevorgang abgeschlossen ist.
Steht das Fahrzeug dabei in einem beschränkten Halteverbot, darf es bei einem entsprechend lange andauernden Vorgang auch stehenbleiben, wenn die tätigen Personen mal eine Pause einlegen, z. B. wenn ein Umzugslaster über Stunden beladen wird.
Steht das Fahrzeug dabei (teilweise) in einem Bereich mit unbeschränktem Halteverbot, so wird aus dem unerlaubten Halten während des Entladens trotzdem kein unerlaubtes Parken - und genau darum ging es
eingangs!
Edit sagt:
StVZO, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
zu Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot)
1.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2.
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Edith sagt, daß
@Fanfan schneller war ...
Überlaßt das Recht haben doch einfach den wolfsons und @Klaus d.L.s, die kennen sich damit einfach besser aus durch jahrzehntelange Übung!