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Obacht: die RdNr 23 der VwV zu §2(4) StVO besagt NUR, dass die Nichteinhaltung der RwBPfl in betimmten Einzelfällen nicht beanstandet werden soll.Solange diese dafür geeignet sind, ansonsten darf auf der Straße gefahren werden. https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Abschnitt 23
Sie hebt die RwBPfl. für mehrspurige Fahrräder NICHT auf.