....Schuld , am
Unfall Sonntagabends , außschliesslich bei der Mutter der zwei verstorbenen Kleinkinder ...
Das ist tatsächlich die Standard-Vorgehensweise.
Zuerst wird gefragt, wer laut Verkehrszeichen im Recht ist. Als wären Verkehrszeichen wie zum Beispiel Geschwindigkeitsregelungen eine Minimalanweisung und nicht eine Maximalvorgabe.
...KFZ-Fahrer mehr aufpassen und sich weniger ablenken lassen..
Auch das passt ins Schema.
Da es schwer ist, eine Ablenkung nachzuweisen, wird dieser Aspekt komplett vernachlässigt.
...Dafür die Erkenntnis , daß die Kleinen keinen Helm im Kinderanhänger getragen..
Diese Art der reflexartigen Schuldzuweisung von Unfallfolgen ist hinlänglich bekannt und diskutiert.
Obwohl ich selbst überzeugter Helmträger bin, finde ich diese Dauerthese ohne fundierte Kenntnis einen schlimmen Fehlgriff, der letztlich den Opfern schadet und dem Täter hilft.
...Der Helm hätte weder .... noch .... den ..... Schaden .... mildern können
...Wie auf der Polen-Rundfahrt bewiesen....
...der mit 70km/h ungebremst das Gespann getroffen hat....
Das ist für mich das gewichtigste Argument.
Immer, wenn man versucht, das vorgeschriebene Höchsttempo reduzieren zu lassen, wird seitens der Behörden auf den § 1 verwiesen, der von angepasster Geschwindigkeit handelt, damit der Fahrzeugführer stets innerhalb der Sichtweite zum Halt kommen kann.
Geht ein Unfall vor Gericht, gilt der § 1 plötzlich nicht mehr, da die Frage eines voraussehbaren Ereignisses rechtlich nur schwer nachzuweisen ist.
Nach meiner Ansicht gehört dieser Paragraph zugunsten klarer Formulierungen gestrichen oder entsprechend ergänzt:
z.B.:
...bei parkenden Fahrzeugen innerorts ist immer mit spielenden Kindern und plötzlich auftauchenden Hindernissen zu rechnen. Entsprechend ist die Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit anzupassen....
...ist das Gesichtsfeld beim Fahren oder Rangieren eingeschränkt, muss sich der Fahrzeugführer vergewissern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer in Reichweite befindet oder sich durch einen Lotsen einweisen lassen...
...eine etwaige Schuld entfällt oder wird gegeneinander aufgewogen, wenn ein Unfallgegner seinerseits die Geschwindigkeitsvorgaben, missachtet....
....eine Einschränkung des Gesichtsfeldes ist beim Vorwärtsfahren allein dadurch gegeben, wenn Hindernisse mit 0,5 Metern Höhe und 1,0 Meter Abstand vor dem Fahrzeug nicht gesehen werden können. Fahrzeuge mit solcher Bauart dürfen nur außerhalb von Städten und nicht in gemischtem Verkehr benutzt werden....
...sind ungeschützte Verkehrsteilnehmer in Reichweite des Fahrzeuges oder ist aufgrund der Verkehrsführung damit zu rechnen, darf die Geschwindigkeit maximal der Geschwindigkeit des langsamsten Verkehrsteilnehmers entsprechen, ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter ist jederzeit einzuhalten...
Ich kann mich an eine Situation erinnern, als eine Frau mit Kinderanhänger (zwei Kinder saßen darin) plus einem Kind im Kindersitz auf dem Gepäckträger in einer gemischten, aber verkehrsberuhigten Zone, von einem ausparkenden Fahrzeug umgefahren worden wäre, hätte ich an meiner MaryPi keine Hupe gehabt. Das zeigt, dass auch geringe Geschwindigkeiten ausreichendes Gefahrenpotential enthalten, wenn bauartbedingte Gesichtsfeldeinschränkungen keine sichere Fahrzeugbewegung ermöglichen.