Dieses Licht in CH am Rad montiert haben zu dürfen, mag in der Schweiz legal sein, das Fahren NUR mit einem rotblinkenden Rücklicht ist es dort eben nicht.
klar, das ist eindeutig. Anders 'rum ist es aber nicht eindeutig (CH-Licht in D). Habe ja geschrieben, dass ich in D nur mit Dauerlicht 'rum fahren würde. Da hiess es weiter oben im thread, dass nur das Juristische interessiert sei.
braucht man es nicht darauf ankommen lassen und es ist denke ich vorteilhaft, mit der CH-Ausrüstung in Deutschland halt nur mit Dauerlicht 'rum zu fahren, dann gibt's mit der Rennleitung keine Probleme. Und nicht mit einem Blender bzw. im Nebelleuchten-Blendmodus; bei Nebel würde ich mit der CH-Varia das Risiko eingehen. "Blenden" ist andererseits schon ziemlich schwammig
Zur Erinnerung: diese für mich pragmatische Verfahrensweise habe ich aufgezeigt. Auch da wurde ich ermahnt, es ginge einzig und allein um die juristische Betrachtungsweise
Wenn du eine Rechtsberatung zu dem Thema willst, musst du zu einem Anwalt gehen.
siehe oben: ich will sie nicht. Mir ging es darum, aufzuzeigen, dass eine abschliessende Bewertung nur durch einen entsprechenden spezialisierten Juristen möglich ist. Wollte damit auch niemand an den Karren fahren,
Wie komme ich d'rauf, das so "dogmatisch" zu schreiben?
Ein Freund von mir hat diverse Prüfungen in verschiedenen Rechtsgebieten abgeleisstet, u.a. Vertragsrecht. Die Vorlesung wurde von zwei Notaren abgehalten. Verträge könnte er selber verfassen. Die Dozenten haben klar aufgezeigt, dass es nicht darum geht, so etwas selber zu verfassen, sondern . mögliche Knackpunkte zu erkennen bzw. zu erkennen, wann ein Notar hinzu gezogen werden muss.
Edit: übertragen, bedeutet das, dass wir die juristischen Aspekte nicht abschliessend beurteilen können (noch detaillierter weiter unten...)
Ich habe ganz konkret das Problem, dass ich jemandem, der in der Schweiz lebt, einen Rat geben soll. Noch genauer: Ich stehe selbst vor dem Problem, dass ich entscheiden muss, ob ich dieser Person entweder das Garmin RTL515 oder 516 schenken soll. Ich persönlich halte die internationale Version, also die schnell herannahende Autos durch vorübergehendes Aufblinken warnen kann, für sicherer als die in D zugelassene, andererseits möchte die beschenkte Person nicht in Schwierigkeiten bringen, sollte es sie mal jenseits der deutschen Grenze verschlagen.
Dasselbe gilt, wenn mich ein Schweizer Besuch fragt, ob er sein 515er Radar (mit optionaler Blinkfunktion aber ohne Schlangenlinie) in Deutschland lieber in seiner Tasche lassen sollte.
Edit: meine Antwort hat sich mit der von
@velolieger überschnitten. die Grundsätze, wie das in der Schweiz läuft, wurden ja schon aufgezeigt: das Licht darf nicht blenden und ein blinkendes Licht darf nur in Verbindung mit einem konstanten Licht verwendet werden. "wenn mich ein Schweizer Besuch fragt, ob er sein 515er Radar...lieber in seiner Tasche lassen sollte." Finde ich jetzt übertrieben; nur damit man zu 200 % auf der juristisch korrekten Seite steht. Wenn ich ein 515'er hätte (lebe ja in der Schweiz, da würde ich das 515'er bevorzugen), würde ich es halt in D im Nicht-Blinkmodus fahren.
Die von
@velolieger angesprochene "ganz sicher" Version (zusätzlich Lampen mit D-Zulassung und nur diese verwenden) ist auch eine Möglichkeit. Aber auch da ist die Frage, ob es nicht wichtiger ist, sich davor schützen, von hinten abgeräumt zu werden. (
@jensNBG hat das angesprochen).
es soll sogar radfahrende Juristen geben, die hier um Untergrund des Forums aktiv sind
die Keule rauszuholen, dass man einen Termin bei einem auf internationales Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt buchen solle,
klar, jemand, der sich z.B. auf Arbeitsrecht spezialisiert hat (ironisch gemeint), kann diese Sachverhalte
abschliessend beurteilen . Den TE habe ich so verstanden.
Nicht umsonst bilden inzwischen Juristen aus ganz unterschiedlichen Gebieten eine Kanzleigemeinschaft, weil jeweils spezialisiertes Wissen nötig ist. Aus diesem Grund kann niemand von uns abschliessend beurteilen, ob bzw. unter welchen Umständen eine nicht zugelassene 515 bei einem Unfall in D juristisch relevant werden könnte (ausser es ist ein Verkehrsjurist, der auch den Bereich des internationalen Rechts und andere eventuel erforderliche Rechtsbereiche kennt, in unseren Reihen).
Ich würde ein 515er dranmachen und im Pelotonmodus betreiben.
eben: im Prinzip nichts Anderes habe ich allgemein angedacht im oben angeführten Eigenzitat geschrieben
Aus meiner Sicht sollte bei Deiner Fragestellung nur im Vordergrund stehen, ob einem das subjektiv bessere Gefühl mit Blinklicht den evtl. möglichen Stress mit der Polizei wert ist.
da kann ich nur zustimmen, hatte ich ja auch angeschnitten ("Rennleitung").