Licht ohne Zulassung für einen ausländischen Gast?

Wenn zulässig in der Schweiz, dann auf Urlaubsfahrt eines Schweizers auch hierzulande.
Weiss nicht, ob es eine Regel in der StVO (oder sonst wo) gibt, die blinkende Lichter verbietet. Es stellt sich auch die Fragewie im Wiener Abkommen oder/und anderen internationalen Regelungen Fahrzeug definiert ist und es evtl. in diesen Abkommen auch Regelungen gibt, was wann Vorrang hat.
Unabhängig von dem juristischen Zeugs braucht man es nicht darauf ankommen lassen und es ist denke ich vorteilhaft, mit der CH-Ausrüstung in Deutschland halt nur mit Dauerlicht 'rum zu fahren, dann gibt's mit der Rennleitung keine Probleme. Und nicht mit einem Blender bzw. im Nebelleuchten-Blendmodus; bei Nebel würde ich mit der CH-Varia das Risiko eingehen. "Blenden" ist andererseits schon ziemlich schwammig: die heutzutage üblichen Power LED Lichter bzw. riesengrossen und extrem hellen Lichtpanels sehe ich durchaus als Blender an. Wobei die Polizisten durchaus auch den gesunden Menschenverstand walten lassen und es schätzen, wenn Fahrräder überhaupt beleuchtet sind.
 
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Weiss nicht, ob es eine Regel in der StVO (oder sonst wo) gibt, die blinkende Lichter verbietet.
§ 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): in Deutschland sind blinkende Fahrradlampen nicht zugelassen
Unabhängig von dem juristischen Zeugs braucht man es nicht darauf ankommen lassen und es ist denke ich vorteilhaft, mit der CH-Ausrüstung in Deutschland halt nur mit Dauerlicht 'rum zu fahren, dann gibt's mit der Rennleitung keine Probleme. Und nicht mit einem Blender bzw. im Nebelleuchten-Blendmodus; bei Nebel würde ich mit der CH-Varia das Risiko eingehen. "Blenden" ist andererseits schon ziemlich schwammig: die heutzutage üblichen Power LED Lichter bzw. riesengrossen und extrem hellen Lichtpanels sehe ich durchaus als Blender an. Wobei die Polizisten durchaus auch den gesunden Menschenverstand walten lassen und es schätzen, wenn Fahrräder überhaupt beleuchtet sind.
Kann man alles diskutieren, aber hier wollte ich die Diskussion ausdrücklich auf die rechtlich belastbaren Fakten beschränken. Die Polizei ist fast nie das Problem, es geht um die gegnerische Versicherung und ggf die Anwälte, da ist es vollkommen egal, was mein oder dein gesunder Menschenverstand dazu zu sagen hat.
 
Was natürlich auch noch passieren kann, oh weh,

dass der ausländische Gast in einer anderen Kultur aufgewachsen ist und gar keine Antennen für German Angst und Regulierungswut besitzt. Möglicherweise montiert der das Ding, drück darauf rum bis es hinreichend leuchtet und ist glücklich und zufrieden, ohne sich jemals ein Platte um Wellenlinien und ähnliches Gedöns gemacht zu haben.
 
wenn die gegnerische Versicherung diese (in meinen Augen völlig übertriebenen und durch den technischen Fortschritt auch nicht mehr adäquaten, siehe die 3W Regelung für Dynamos) Vorschriften zu meinem Nachteil nutzt, ist das ein valider Punkt. Ob ich die German Angst dann so pflege, dass ich mit dem Schweizer Velo speziell für den Urlaub in D Lichter mit der Wellenlinie kaufe und diese montiere bzw. nutze, ist dann eine andere Sache.
sind blinkende Fahrradlampen nicht zugelassen
bezieht sich das auch auf (integrierte) Helmlampen?
rechtlich belastbaren Fakten
dafür braucht's einen (spezialisierten) Rechtsanwalt. Vielleicht 'mal den ADFC oder das schweizerische pendant provelo fragen. Neben entsprechenden Gesetzen, Vorschriften etc. und dem Verhältnis zueinander hat dann auch noch die Rechtssprechung ein Wort mitzureden.
 
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Geht doch einmal zurück zur Anfangsfrage: "Wie sieht es RECHTLICH im Falle eines Unfalles aus". Ein vorhandenes, funktionierendes Licht in die Kausalkette eines Unfalls einzubauen dürfte nahezu unmöglich sein. Von dem Licht mit der (Zulassungs-)wellenlinie dürfte das Dauerlicht praktisch nicht zu unterscheiden sein. Damit ist das nicht zugelassene Licht nicht ursächlich für den Unfall und es ergibt sich keine Mithaftung daraus. Selbst beim Blinklicht dürfte jeder Autler Probleme haben mit der Erklärung, das Blinken habe ihn so irritiert, dass er deswegen in das Rad hinein gerauscht ist.
 
Ich reiche hier mal den Link auf den Paragraphen nach, auf den @Warmduscher sich bezog:
Wenn ich das richtig lese, dann betrifft der Paragraf nur ZUGELASSENE Fahrzeuge.
Demnach dürfte Fahrräder nicht darunter fallen.

Ansonsten ist die Diskussion denke ich hypothetischer Natur.
Solang das Ding nicht blinkt wird dich wohl kaum ein Polizist anhalten.
 
Ich befürchte, Ihr referenziert hier die falschen Vorgaben. Alles, was an Fundstellen mit einem "Z" aufgeführt ist, ist natürlich nicht anwendbar da Fahrräder keine Zulassung haben.
Andere lokalen Regeln (Helmpflicht o.Ä.) behalten aber ggf. die Gültigkeit.
 
wundere mich immer wieder, wie in Foren so "klar" aufgezeigt wird, wie etwas juristisch zu beurteilen ist...
1. Wir wissen nicht, welchen Rang die CONVENTION ON ROAD TRAFFIC hat
2. Wir wissen nicht, ob und in welcher Weise die FZV hier überhaupt relevant ist.
3. Wir kennen weder die (aktuelle) Rechtssprechung zu diesem Thema noch können wir sie einordnen.
Wenn man nicht Jurist in diesem Fachgebiet ist (internationales Recht spielt zudem auch noch mit 'rein) und nicht permanent mit solchen "Problemen" zu tun hat, sind diese Überlegungen - das mag jetzt arrogant klingen - sinnlos. Wir haben neben diversen nationalen Regelungen und auch noch diverse übergeordnete und wissen nicht, was in welchem Fall übergeordnet ist.
 
1. von "wie etwas juristisch zu beurteilen ist" les ich da oben nix - nur WO WAS steht!

2. Wer ist WIR? Und bin ich mitgemeint?
 
Wenn mich jemand von hinten abräumt, ist das kleinste Problem, ob das Licht eine Zulassung hatte… Meine Meinung.
 
es geht darum, wie das juristisch überhaupt zu bewerten ist.
Mir nicht. Ich liefere Fakten, wenn ich weiß, wo ich sie finde.
Z.B. Auch den Polizisten bei Verkehrskontrollen.
Interpretieren ist nicht meine Sache.

Aber wir schweifen ab!

Es ging um die Zulässigkeit eines (angeblich) in CH erlaubten Rücklichts, das sowohl blinkend als auch durchgehend rot leuchten kann.

Dieses Licht in CH am Rad montiert haben zu dürfen, mag in der Schweiz legal sein, das Fahren NUR mit einem rotblinkenden Rücklicht ist es dort eben nicht.

Wenn es in D ebenfalls nicht erlaubt ist, NUR mit einem fest am Fahrrad montierten rotblinkenden Rücklicht auf der Straße unterwegs zu sein, kann man sich nicht auf das Wiener Übereinkommen berufen, wenn man NUR mit einem blinkenden Rücklicht auf einem schweizer Fahrrad in D unterwegs ist.

Das ist keine Interpretation, das ist schlicht Textverständnis.
 
Da das Varia so in der Schweiz zulässig ist, ist es an einem schweizer Fahrzeug auch in Deutschland zulässig.
Schon interessant das ich eine Lupine Rücklicht International vollkommen legal erwerben kann, die in Deutschland jedoch als illegal eingestuft wird, mit der ich dann dennoch wieder legal in der Bundesrepublik spazieren fahren darf.
Danke Europa!
 
wundere mich immer wieder, wie in Foren so "klar" aufgezeigt wird, wie etwas juristisch zu beurteilen ist...
1. Wir wissen nicht, welchen Rang die CONVENTION ON ROAD TRAFFIC hat
2. Wir wissen nicht, ob und in welcher Weise die FZV hier überhaupt relevant ist.
3. Wir kennen weder die (aktuelle) Rechtssprechung zu diesem Thema noch können wir sie einordnen.
Wenn man nicht Jurist in diesem Fachgebiet ist (internationales Recht spielt zudem auch noch mit 'rein) und nicht permanent mit solchen "Problemen" zu tun hat, sind diese Überlegungen - das mag jetzt arrogant klingen - sinnlos. Wir haben neben diversen nationalen Regelungen und auch noch diverse übergeordnete und wissen nicht, was in welchem Fall übergeordnet ist.

Bevor das jetzt wieder ins OT abdriftet: Das Ganze ist hier keine Rechtsberatung und soll das auch nicht sein.

Ich habe ganz konkret das Problem, dass ich jemandem, der in der Schweiz lebt, einen Rat geben soll. Noch genauer: Ich stehe selbst vor dem Problem, dass ich entscheiden muss, ob ich dieser Person entweder das Garmin RTL515 oder 516 schenken soll. Ich persönlich halte die internationale Version, also die schnell herannahende Autos durch vorübergehendes Aufblinken warnen kann, für sicherer als die in D zugelassene, andererseits möchte die beschenkte Person nicht in Schwierigkeiten bringen, sollte es sie mal jenseits der deutschen Grenze verschlagen.
Dasselbe gilt, wenn mich ein Schweizer Besuch fragt, ob er sein 515er Radar (mit optionaler Blinkfunktion aber ohne Schlangenlinie) in Deutschland lieber in seiner Tasche lassen sollte.

Um zumindest ein grobes Gefühl dafür zu bekommen, wie groß die Gefahr auf der einen oder anderen Seite ist, frage ich andere Radfahrer wie sie das sehen. Es gibt immer wen, der sich zumindest besser auskennt, es soll sogar radfahrende Juristen geben, die hier um Untergrund des Forums aktiv sind :)
In solchen Fällen die Keule rauszuholen, dass man einen Termin bei einem auf internationales Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt buchen solle, mag fachlich ja nicht ganz falsch sein, aber lassen wir doch mal die Kirche im Dorf. Mir hilft diese Diskussion sehr, ein Gefühl zu entwickeln wie ich mich entscheiden soll und ich glaube einer Reihe anderer geht es zumindest ähnlich.
 
Ich kann Dir nur sagen, was ich machen würde.
Ich würde ein 515er dranmachen und im Pelotonmodus betreiben.
 
es geht um die gegnerische Versicherung und ggf die Anwälte, da ist es vollkommen egal, was mein oder dein gesunder Menschenverstand dazu zu sagen hat.
genau:)
Bevor das jetzt wieder ins OT abdriftet: Das Ganze ist hier keine Rechtsberatung und soll das auch nicht sein.
ach so:unsure:
Mir hilft diese Diskussion sehr, ein Gefühl zu entwickeln wie ich mich entscheiden soll und ich glaube einer Reihe anderer geht es zumindest ähnlich.
Unwissenheit schützt vor Schaden nicht..... aber du könntest ja vor Gericht sagen, im Farradforum haben sie gesagt :cool: ......

ich würde spätestens nach diesem Thread die Lampe nicht benutzen und eine 0815 dran klemmen sonst baut dein Kollege oder du vor lauter Grübeln noch nen Unfall.:whistle:

Und immer schön langsam bei dem Wetter is glatt draußen.
 
Um zumindest ein grobes Gefühl dafür zu bekommen, wie groß die Gefahr auf der einen oder anderen Seite ist, frage ich andere Radfahrer wie sie das sehen.
Ich glaube, dass es hier keine eindeutige Antwort geben kann. Denn wenn man in D mit Blinklicht fährt, wird es schlicht und einfach davon abhängen, an welchen Polizisten man gerät und mit welchem Bein der morgens aufgestanden ist. Bei Unfällen gibt es dagegen so viele Möglichkeiten: ob das Blinklicht relevant für den Unfall war, ob das von der Gegenseite thematisiert wird, ob der Gegenseite ein Nachweis gelingt, dass es relevant war, ob das Gericht dem folgt...

Aus meiner Sicht sollte bei Deiner Fragestellung nur im Vordergrund stehen, ob einem das subjektiv bessere Gefühl mit Blinklicht den evtl. möglichen Stress mit der Polizei wert ist.

Gruß Fetzer
 
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