Licht ohne Zulassung für einen ausländischen Gast?

den evtl. möglichen Stress mit der Polizei wert ist.
Hatte sehr viele Polizeikontrollen. Kein einziges Mal wurde mein blinkendes Rücklicht kritisiert. Im Gegenteil: Ich erinnere mich an mindestens eine Kontrolle, bei der es ausdrücklich gelobt wurde.
Im Falle eines Unfalls kann doch nur die Ursächlichkeit beurteilt werden. Ansonsten würden ja fehlende Pedalreflektoren beim VM schon eine Mitschuld begründen.
 
Ich erkläre denn paragrafen so das das Fahrrad von Jemand der nicht permanent in in Deutschland wohnt, nicht unbedingt das Deutsche Gesetz entsprichen muss. Richter lesen nicht nur, die Interpretieren auch.

Anecdote; War zur WM 1995 in Köln ohne zweite Bremse angereist. Darf man in den Niederlanden. Bei die Deutsche Orga lösste das eine kleine Panikattake. Irgendwie kam dann raus das ich doch mitfahren durfte. Technische Kontrolle war vor der eher Witzigen Dragrace auf die Domplatte. Anreise entlang denn Rhein war auch fast flach.

Zur interpretation des Richters, kann ich mir vorstellen das ich bei einen Unfall weil ich ein Gefalle mit diese eine Bremse nicht wegbremsen könnte ein Problem gehabt haben könnte. Die Argumentation weswegen ein Blinklicht ein Unfall verursacht wahre nicht so einfach.

Hier in denn Niederlanden sind Blinklichter am Fahrrad auch verboten, weil die zu viel ableiten. Auch wurde festgestellt das es fur Menschen schwieriger ist die Entfernung zu ein blinkens Licht ein zu schatzen. Passiert ja das einer sich ins Stauende bohrt weil er das Blaulicht auf die andere Fahrbahn wichtiger findet. Blinklichter an Personen auf Fahrräder sind nicht verboten.

Ich nuzte kein Blinklicht, gelegentlich Blinke ich im VM mit Bremslicht, z.b. auf Bundesstrasse wo 100 geht, ich aber auf die Fahrbahn bin, und von hinter einer mit heulender Motor nähert. Meist wird es dan leiser.
 
Ich habe ganz konkret das Problem, dass ich jemandem, der in der Schweiz lebt, einen Rat geben soll. Noch genauer: Ich stehe selbst vor dem Problem, dass ich entscheiden muss, ob ich dieser Person entweder das Garmin RTL515 oder 516 schenken soll. Ich persönlich halte die internationale Version, also die schnell herannahende Autos durch vorübergehendes Aufblinken warnen kann, für sicherer als die in D zugelassene, andererseits möchte die beschenkte Person nicht in Schwierigkeiten bringen, sollte es sie mal jenseits der deutschen Grenze verschlagen.
Dasselbe gilt, wenn mich ein Schweizer Besuch fragt, ob er sein 515er Radar (mit optionaler Blinkfunktion aber ohne Schlangenlinie) in Deutschland lieber in seiner Tasche lassen sollte.

Um zumindest ein grobes Gefühl dafür zu bekommen, wie groß die Gefahr auf der einen oder anderen Seite ist, frage ich andere Radfahrer wie sie das sehen.
Ich sehe das so: Ich nutze alle möglichen Lampen an den diversen Velos, weil ich das in der Schweiz darf. Und ich fahre seit 15 Jahren damit auch im EU-Ausland herum. Probleme gab es noch nie und ich wüsste nach meinem Kenntnisstand auch keinen Umstand, der welche ergeben sollte. Insofern würde ich ganz klar die internationale Version schenken und persönlich auch ausserhalb CH nutzen. Den Blinkmodus - egal, bei welcher Lampe - nutze ich nur so, wie er im jeweiligen Land erlaubt ist. Lässt sich ja zum Glück an- und ausstellen ;).
(Wenn ich ganz sicher gehen wollen würde, würde ich halt zwei sehr einfache Lampen mit Schlangenlinie zusätzlich montieren und anschalten. Kostet ja nicht die Welt. Abmontieren würde ich dagegen nichts von meiner Standardbeleuchtung.)
 
Dieses Licht in CH am Rad montiert haben zu dürfen, mag in der Schweiz legal sein, das Fahren NUR mit einem rotblinkenden Rücklicht ist es dort eben nicht.
klar, das ist eindeutig. Anders 'rum ist es aber nicht eindeutig (CH-Licht in D). Habe ja geschrieben, dass ich in D nur mit Dauerlicht 'rum fahren würde. Da hiess es weiter oben im thread, dass nur das Juristische interessiert sei.
braucht man es nicht darauf ankommen lassen und es ist denke ich vorteilhaft, mit der CH-Ausrüstung in Deutschland halt nur mit Dauerlicht 'rum zu fahren, dann gibt's mit der Rennleitung keine Probleme. Und nicht mit einem Blender bzw. im Nebelleuchten-Blendmodus; bei Nebel würde ich mit der CH-Varia das Risiko eingehen. "Blenden" ist andererseits schon ziemlich schwammig
Zur Erinnerung: diese für mich pragmatische Verfahrensweise habe ich aufgezeigt. Auch da wurde ich ermahnt, es ginge einzig und allein um die juristische Betrachtungsweise
Wenn du eine Rechtsberatung zu dem Thema willst, musst du zu einem Anwalt gehen.
siehe oben: ich will sie nicht. Mir ging es darum, aufzuzeigen, dass eine abschliessende Bewertung nur durch einen entsprechenden spezialisierten Juristen möglich ist. Wollte damit auch niemand an den Karren fahren,
Wie komme ich d'rauf, das so "dogmatisch" zu schreiben?
Ein Freund von mir hat diverse Prüfungen in verschiedenen Rechtsgebieten abgeleisstet, u.a. Vertragsrecht. Die Vorlesung wurde von zwei Notaren abgehalten. Verträge könnte er selber verfassen. Die Dozenten haben klar aufgezeigt, dass es nicht darum geht, so etwas selber zu verfassen, sondern . mögliche Knackpunkte zu erkennen bzw. zu erkennen, wann ein Notar hinzu gezogen werden muss.
Edit: übertragen, bedeutet das, dass wir die juristischen Aspekte nicht abschliessend beurteilen können (noch detaillierter weiter unten...)
Ich habe ganz konkret das Problem, dass ich jemandem, der in der Schweiz lebt, einen Rat geben soll. Noch genauer: Ich stehe selbst vor dem Problem, dass ich entscheiden muss, ob ich dieser Person entweder das Garmin RTL515 oder 516 schenken soll. Ich persönlich halte die internationale Version, also die schnell herannahende Autos durch vorübergehendes Aufblinken warnen kann, für sicherer als die in D zugelassene, andererseits möchte die beschenkte Person nicht in Schwierigkeiten bringen, sollte es sie mal jenseits der deutschen Grenze verschlagen.
Dasselbe gilt, wenn mich ein Schweizer Besuch fragt, ob er sein 515er Radar (mit optionaler Blinkfunktion aber ohne Schlangenlinie) in Deutschland lieber in seiner Tasche lassen sollte.
Edit: meine Antwort hat sich mit der von @velolieger überschnitten. die Grundsätze, wie das in der Schweiz läuft, wurden ja schon aufgezeigt: das Licht darf nicht blenden und ein blinkendes Licht darf nur in Verbindung mit einem konstanten Licht verwendet werden. "wenn mich ein Schweizer Besuch fragt, ob er sein 515er Radar...lieber in seiner Tasche lassen sollte." Finde ich jetzt übertrieben; nur damit man zu 200 % auf der juristisch korrekten Seite steht. Wenn ich ein 515'er hätte (lebe ja in der Schweiz, da würde ich das 515'er bevorzugen), würde ich es halt in D im Nicht-Blinkmodus fahren.
Die von @velolieger angesprochene "ganz sicher" Version (zusätzlich Lampen mit D-Zulassung und nur diese verwenden) ist auch eine Möglichkeit. Aber auch da ist die Frage, ob es nicht wichtiger ist, sich davor schützen, von hinten abgeräumt zu werden. (@jensNBG hat das angesprochen).
es soll sogar radfahrende Juristen geben, die hier um Untergrund des Forums aktiv sind
die Keule rauszuholen, dass man einen Termin bei einem auf internationales Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt buchen solle,
klar, jemand, der sich z.B. auf Arbeitsrecht spezialisiert hat (ironisch gemeint), kann diese Sachverhalte abschliessend beurteilen . Den TE habe ich so verstanden.
Nicht umsonst bilden inzwischen Juristen aus ganz unterschiedlichen Gebieten eine Kanzleigemeinschaft, weil jeweils spezialisiertes Wissen nötig ist. Aus diesem Grund kann niemand von uns abschliessend beurteilen, ob bzw. unter welchen Umständen eine nicht zugelassene 515 bei einem Unfall in D juristisch relevant werden könnte (ausser es ist ein Verkehrsjurist, der auch den Bereich des internationalen Rechts und andere eventuel erforderliche Rechtsbereiche kennt, in unseren Reihen).
Ich würde ein 515er dranmachen und im Pelotonmodus betreiben.
eben: im Prinzip nichts Anderes habe ich allgemein angedacht im oben angeführten Eigenzitat geschrieben
Aus meiner Sicht sollte bei Deiner Fragestellung nur im Vordergrund stehen, ob einem das subjektiv bessere Gefühl mit Blinklicht den evtl. möglichen Stress mit der Polizei wert ist.
da kann ich nur zustimmen, hatte ich ja auch angeschnitten ("Rennleitung").
 
Zuletzt bearbeitet:
Aus diesem Grund kann niemand von uns abschliessend beurteilen, ob bzw. unter welchen Umständen eine nicht zugelassene 515 bei einem Unfall in D juristisch relevant werden könnte (ausser es ist ein Verkehrsjurist, der auch den Bereich des internationalen Rechts und andere eventuel erforderliche Rechtsbereiche kennt, in unseren Reihen).
Und sogar der der würde vermutlich dann die Juristische Standard-Antwort JSA 1.0 geben.
 
Artikel 3, Absatz 5

Und da wird auf Chapter V verwiesen:

Chapter V
CONDITIONS FOR THE ADMISSION OF CYCLES AND
MOPEDS TO INTERNATIONAL TRAFFIC
ARTICLE 44
1. Cycles without an engine in international traffic shall:
(a) Have an efficient brake;
(b) Be equipped with a bell capable of being heard at a sufficient distance, and carry no
other audible warning device;
(c) Be equipped with a red reflecting device at the rear and with devices such that the
cycle can show a white or selective-yellow light to the front and a red light to the rear.
 
?? Ich les da nix von blinkend/flashing
Stimmt, aber Ich lese da auch nichts von sonstigen Anforderungen ans Licht. Weder was von Dynamo, Volt, Batterie-Warnung, Lichtstärke noch Reglungen zum Reflektor, etc. Hauptsache Licht in der richtigen Farbe. Und niemand wird dazu gezwungen, den Blinkmodus zu benutzen.
 
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