Ein Betroffenheitsfaden - aber vielleicht ein lehrreicher

Er wollte mich nicht überholen, er wollte nur seine Ausfahrt nehmen und da war ich dummerweise dazwischen.

Du (@Ich) hattest im Eröffnungspost folgendes geschrieben :
Und @Ich ist neugierig, wie lange das der Volvofahrer wohl so machen will, beschleunigt jetzt aber etwas, um ihn loszuwerden.

Also wolltest Du den SUV rechts überholen oder nicht? Und dies in der Nähe einer Ausfahrt?
 
Also wolltest Du den SUV rechts überholen oder nicht? Und dies in der Nähe einer Ausfahrt?
Er fuhr doch recht. Das SUV kam dann von links und fuhr neben ihm. Überholen wäre gewesen, wenn das SUV zuerst bereits dort gefahren wäre und er sich dann rechts vorbeigequetscht hätte.
 
"Sie können mich garnicht bestrafen; Sie dürfen damit garnicht rumfahren."

Das hier ist der wichtige Punkt an der Geschichte. Sowohl bzgl. der Geschichte selber aber auch darüber hinaus. Bzgl. dessen also, was hier zu lernen ist.

Ich habe das schon öfter erlebt. Mit wurde derart auch schon die Vorfahrt genommen, trotz Augenkontakt. Obwohl das Verkehrsrecht klar vorsieht, dass der stärkere Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Schwächeren besondere Vorsicht und Rücksicht walten lassen muss, denkt ein Teil der Kraffahrer anders. In hiesigen Fall auch die Polizei (Dienstaufsichtsbeschwerde).

Der SUV-Fahrer sieht das Velomobil, weiß es auch neben sich fahrend und denkt sich: "Dem sein Problem. Wer so bescheuert ist, so was zu fahren, muss gucken wo er bleibt, sonst regelt das halt Darwin." Und beachtet ihn weiter nicht sondern fährt, als gäbe es das Velomobil nicht. Insofern war es auch zielführend, zu versuchen, dem Auto zu entkommen. Der Unfall wäre sonst evtl. schlimmer gewesen.

Juristisch ist das ein bedingter Vorsatz. Beispiel für einen bedingten Vorsatz: Steine von einer Autobahnbrücke auf eine Autobahn zu werfen. Kommt es zu einem Unfall, bei dem einer stirbt, ist das Mord. Die Voraussetzung der Absicht liegt in Form eines bedingten Vorsatzes vor.

Einer der Gründe, warum ich das als Absicht werte.
 
Ich nehm von dem Faden zwei Punkte mit:
1. Eine sehr gesunde Warnung, meinen gelegentlichen Dickkopf (ich hab aber Vorfahrt... wollen wir doch mal sehen...) mit einem beherzten Griff an die Bremse auszubremsen.
2. Mit 'nem Liegerad bleib ich nie seitlich neben Autos, egal, wie groß die sind.
Denn: Ich will so gesund bleiben, dass ich mich wenigstens weiter kurz ärgern und dann zur nächsten Tour aufbrechen kann.
 
Zuerst stimme ich @Reinhard zu. Mit weniger Nebensächlichkeiten und ein paar Absätzen im Text wäre die ganze Sache viel weniger anstrengend zu lesen.

Mir war auch bisher nicht bewusst, daß auf Parkplätzen nicht die StVO gilt. Aber die Behauptung, daß es so sei macht Sinn, denn warum sonst gibt es Parkplätze, an denen das an der Einfahrt extra dran steht, daß sie dort gilt! Wenn es der Betreiber also extra festlegen muss.......

Ansonsten sehe ich schon auch eine gewissen Teilschuld bei Dir. Du hast Dich provozieren lassen und bist bewusst neben einem SUV hergefahren.
So was hätte ich mich aus Prinzip schon nicht getraut, obwohl ich eine große Fahne am Trike habe.
Daß der Fahrer des SUV die Kollision nicht mitbekommen hat, kann ich mir durchaus vorstellen. Heutzutage sind die meisten Fahrzeuge sehr gut gekapselt. Wenn der Fahrer dann auch noch das Radio an hat, war's das.

Die Aussage der Polizei.... da gebe ich Dir absolut Recht! Geht gar nicht!
Die Idee von @1Hz mit der Dienstaufsichtsbeschwerde ist da sicher der beste Weg.

Hast Du eine Privathaftpflicht? Die müßte doch einen Beistand bereitstellen

Haftpflicht tritt immer dann ein, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber einem anderen in Haftung steht.
Meine Haftpflicht zahlt also nur dann, wenn ich bei jemand anders einen Schaden verursacht habe und das nicht vorsätzlich geschehen ist.
Rechtsbeistand wird nur von einer Rechtsschutzversicherung bezahlt.
 
Lesen und lesen lassen... die Krise ich kriege.

Ich folgte an @Ich s Stelle @1Hz Vorschlägen bzgl. Polizei und Mahnung.
Viel Erfolg!
Gruß Krischan
 
Zu den Lehren gehört z.B. auch, dass ich mich beim Türöffnen, wenns mal in der Parklücke etwas eng ist, mich nicht mehr schere, wenn meine Tür am Nachbarfahrzeug antrifft. Ich geb nix zu und kann sowieso keiner einklagen.
Diese Lehre daraus zu ziehen ist mindestens genauso schlau wie gegen eine 300PS Penisverlängerung mit dem VM durch Beschleunigen gewinnen zu wollen.
 
Der Anwalt, bei dem ich heute war, hat mir empfohlen, dem Unfallverursacher noch ein paar Reifenkiller (weiß nicht wie die heißen) hinter die Reifen zu legen und damit die Sache abzuschließen.
Echt jetzt, ein Anwalt empfiehlt vorsätzliche Sachbeschädigung?! So langsam wundert mich in diesem Land gar nix mehr.
 
Echt jetzt, ein Anwalt empfiehlt vorsätzliche Sachbeschädigung?!
Nein, er hat, nachdem er es gesagt hat, gesagt, dass er es nicht gesagt hat. Wir haben uns dann darauf geeinigt, dass er meinte, ich solle mich nicht dabei erwischen lassen. Aber hab ich ja sowieso nicht vor, weil ich ja nicht weiß, wie der Unfallverursacher mittlerweile die Sache sieht, weil eben diese Anwältin den Kontakt abgeblockt hat.
Ansonsten hab ich Verständnis, dass niemand - auch kein Anwalt - für 10 € arbeiten will. (Die Stunde Beratung hat übrings 20 € gekostet.)

Weil hier angemahnt wird, dass ich zuviele Nebensächlichkeiten schreibe (eben wieder geschehen): Ich habs deswegen in die Plauderecke gesetzt.
 
Mir war auch bisher nicht bewusst, daß auf Parkplätzen nicht die StVO gilt. Aber die Behauptung, daß es so sei macht Sinn, denn warum sonst gibt es Parkplätze, an denen das an der Einfahrt extra dran steht, daß sie dort gilt! Wenn es der Betreiber also extra festlegen muss.......
Hallo tritonmole,
siehe dazu meinen Beitrag und vor allem den dort genannten Link.
Die StVO gilt auf Parkplätze, solange sie öffentlich zugänglich sind.
 
Die StVO gilt auf Parkplätze, solange sie öffentlich zugänglich sind.
Im Prinzip ja, aber...
ERGO Rechtsportal Verkehrsrecht schrieb:
Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert.
„Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten“, erklärt Michaela Zientek, Juristin des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice. „So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr.“ Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders §1 StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Mit mehreren Urteilen: CLICK u.a.:
AG Düsseldorf Urteil vom 05.07.2012 - 51 C 14792/11 schrieb:
... dass auch markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen. Deshalb können sich Autofahrer nicht auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“ verlassen. Sie müssen immer das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigungspflicht beachten.
 
Da wüsste ich doch gerne mal welche Grundsätze auf Parkplätzen gelten die auf normalen Straßen (was immer das sein soll) nicht gelten.
"Einzig allein gegenseitige Rücksichtnahme", sagte mir der Anwalt, den ich konsultiert habe. Völlig gleichgültig ob da steht: Hier gilt die StVo.
Die Frage ist wohl ob der andere einen Unfall hätte verhindern können, also z.B. wenn einer gegen ein bereits stehendes Auto fährt, dann ist wohl der Schuld, der dagegen gefahren ist, weil der mit dem stehendem Auto den Unfall nicht mehr hätte verhindern konnte. (Angaben ohne Gewehr.)
 
Gegenseitige Rücksichtnahme steht in Paragraf 1, die gilt auf "normalen Straßen" auch.
 
In den Urteilen steht aber nichts von anderen Grundsätzen, die sind strikt nach StVO. Es gibt einige Regeln die nur für spezielle Bereiche gelten, z.B. für Fahrbahnen oder für Autobahnen, daraus kann man aber nicht ableiten dass abseits von Autobahnen die StVO nicht gilt.
 
Die StVO gilt auf Parkplätze, solange sie öffentlich zugänglich sind.
Es gilt halt nicht jeder Paragraph überall. Siehe auch verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen.
Nein, er hat, nachdem er es gesagt hat, gesagt, dass er es nicht gesagt hat. Wir haben uns dann darauf geeinigt, dass er meinte, ich solle mich nicht dabei erwischen lassen.
Einem Anwalt gegenüber hätte er das wahrscheinlich nicht gesagt. :whistle:
weil ich ja nicht weiß, wie der Unfallverursacher mittlerweile die Sache sieht, weil eben diese Anwältin den Kontakt abgeblockt hat.
Das sagt es doch indirekt. Bei einer Haftpflichtversicherung hat man kaum eine Wahl, wenn man nicht den Versicherungsschutz riskieren will, aber von einem Anwalt muss man sich nur einen Maulkorb verpassen lassen, wenn man das auch will.
 
Zurück
Oben Unten