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Als Münsterlander Wirtschaftswegebenutzer behaupte ich, das das Miteinander auf unserem sehr dichtem Wirtschaftswegenetz unter anderem deswegen weitgehend problemlos funktioniert weil sich bei Begegnungen keiner zuerst die Frage nach "wie es rechtlich aussieht" stellt.Die Frage war, wie es rechtlich aussieht
Da wird ausgewichen und auch mal an passender Stelle neben der Fahrbahn gewartet, obwohl der Gegenverkehr noch viele viele Meter weg ist.
Auf so einen Quatsch wie "egal wie breit mein Fahrzeug ist, die Hälfte der Fahrbahnbreite steht mir zu" kommt hier niemand.
Stattdessen wird praktiziert, was STVO §1 meint und was sich aus gesundem Menschenverstand und einigermaßen passabler Erziehung ohnehin ergibt.
Man sollte sich eben darüber im Klaren sein, das Wirtschaftswege (zumindest bei uns hier) rechtlich keine öffentlichen Strassen im Sinne des Strassenverkehrsrechts sind.
Interessant vielleicht Seite 3: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-muenster/62_katasteramt/pdf/widmungen.pdf
Zitat daraus:
Wirtschaftswege sind Verkehrswege im Außenbereich, die land- und forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Grundstücke erschließen. Die Flächen, auf denen diese Ver-
kehrswege angelegt sind, stammen ursprünglich aus dem Eigentum der Anlieger. Des-
halb bleiben Wirtschaftswege dauernd zweckgebundene Privatwege, auch wenn sie ins
Eigentum der Gemeinde (hier: Stadt Münster) übergegangen sind und von der Ge-
meinde unterhalten werden.
Das Recht zur Benutzung von Wirtschaftswegen haben ausschließlich die Anlieger. Die
Benutzung durch die Öffentlichkeit wird geduldet oder durch Verkehrszeichen geregelt.
Das Straßen- und Wegegesetz ist auf Wirtschaftswege nicht anwendbar, weil es nur
die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt.
oder gärtnerisch genutzte Grundstücke erschließen. Die Flächen, auf denen diese Ver-
kehrswege angelegt sind, stammen ursprünglich aus dem Eigentum der Anlieger. Des-
halb bleiben Wirtschaftswege dauernd zweckgebundene Privatwege, auch wenn sie ins
Eigentum der Gemeinde (hier: Stadt Münster) übergegangen sind und von der Ge-
meinde unterhalten werden.
Das Recht zur Benutzung von Wirtschaftswegen haben ausschließlich die Anlieger. Die
Benutzung durch die Öffentlichkeit wird geduldet oder durch Verkehrszeichen geregelt.
Das Straßen- und Wegegesetz ist auf Wirtschaftswege nicht anwendbar, weil es nur
die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt.