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Vor Gericht sicher ein Fest....
....sollte, sofern es noch kann, darauf hinwirken, dass dass Ermittlungen gegen ihn (den Geschädigten mit der Dashcam)das Unfallopfer
Erwägungsgründe Nr. 18 der DSGVO: Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären BereichErlaubt ist ja u.a. nur die Schleifenlösung,
Im Velomobil würde ich eher zu so etwas greifen, vorausgesetzt ich finde das mit einer wasser-/dampfdichten Haupteinheit & 2 nachtsichttauglichen Kameras mit der gleich guten Auflösung zu einem für meine Brieftasche passendem Preis! (Eierlegendewollmilchsau, ich weiß...)360Grad aufhahmen macht,
Nach Auffassung des BGH betrifft die Datenverarbeitung beim Einsatz von Dashcams den öffentlichen Raum und ist daher nicht als ausschließlich persönlich oder familiär anzusehen (BGH, VI ZR 233/17 Rn. 22; EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Rs. C?212/13, ECLI:EU:C:2014:2428, Rn. 33). Die Haushaltsausnahme, die nunmehr in Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO verankert ist, greift deshalb nicht.
Die Fly 12 CE hat einige Elemente des "Privacy by Design" implementiert:Siehe auch diese Anmerkung bei Juris, hinter dieser weiterleitung von dejure:
https://dejure.org/ext/bd59b540a8b044e697ba122bd8564cde
Da geht's um anlasslose Aufzeichnungen.Anderer Meinung:
Da geht's um anlasslose Aufzeichnungen.
Soweit sich eine Videoüberwachung [...] auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit [...] angesehen werden.
Im Zitierten geht's um feste Überwachungsanlagen, noch mal ein anderes Thema.Entscheidend scheint der Ort zu sein:
Im Zitierten geht's um feste Überwachungsanlagen, noch mal ein anderes Thema.
Quelle:Es kommt nicht nur darauf an, dass zu persönlichen Zwecken erhoben wird, sondern auch dass die Datenerhebung nur innerhalb der sozialen Sphäre des Erhebenden stattfindet!