Dashcam

Das ist doch veraltet, sonst wären Fotos nur noch bei geschlossener Gesellschaft erlaubt.
Ich hab noch nichts von Bußgeldern für Urlaubsfotos gehört.

Nix veraltet, die Datenschutzgrundverordnung ist erst seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden (und schafft zumindest für Profi-Fotografen Rechtsunsicherheit im Verhältnis zum Kunsturhebergesetz).
 
Hallo zusammen,
wenn Dich/Euch jemand über den Haufen gefahren hast werdet ihr froh sein wenn der Unfall aufgezeichnet ist.
In solch einem Fall würd ich sagen : Scheiß auf den Datenschutz.........
mfg
und
GOOD BIKE
Gerd
 
Hallo zusammen,
wenn Dich/Euch jemand über den Haufen gefahren hast werdet ihr froh sein wenn der Unfall aufgezeichnet ist.
In solch einem Fall würd ich sagen : Scheiß auf den Datenschutz.........

Zustimmung, ich will aber trotzdem die Rechtslage kennen.
[DOUBLEPOST=1541360435][/DOUBLEPOST]
Ja, und im Vorfeld gabs eine Riesendiskussion, aber inzwischen hat sich das beruhigt, Digitalkameras sind immer noch erlaubt und Urlaubsfotos gibts auch noch.

Sooo beruhigt hat sich das nicht, hier eine Stellungnahme zum Thema „Rechtssicherheit beim Fotografieren in der Öffentlichkeit erhalten“ im Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 14.9.2018:
https://www.bdp-net.de/sites/default/files/meldungen_files/bdpstellungnahmelandtagsh.pdf
 
Die Frage ist wie das zur Anwendung kommt, laut StVO und StVZO sind ja auch Autos, Motorräder und Fahrräder verboten, sie werden trotzdem genutzt.
 
Im Zitierten geht's um feste Überwachungsanlagen, noch mal ein anderes Thema.
Nun, ich werde demnächst Erfahrungen damit haben, nachdem ich gestern einen Brief mit einer Sammlung von Anzeigen eingeworfen habe.
War kürzlich in der alten Heimat zwecks Klassentreffen und hatte das Normalrad mit, um an 4 Tagen davor/danach noch bissele die Stadt anzuschauen, was sich in 2,5 Jahren so tat, und auch abzuradeln für's persönliche Archiv und OSM-Verbesserungen und an allen 4 Tagen passierte anzeigenswertes, nicht nur der übliche Alltagswahnsinn ... Das war mir dann etwas zu viel und überwand so die Schwelle, mal aktiv zu werden ...

Bei der Argumentation besser ein "berechtigtes Interesse" geltend machen, anstatt "ausschließlich persönliche Tätigkeit". In der Ausgabe 11/2018 des „Polizeispiegel“ der Deutschen Polizeigewerkschaft ist ein Artikel ab Seite 18 vom Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht unter der Überschrift "Was ändert sich für Dashcams mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
https://www.dpolg.de/fileadmin/user_upload/www_dpolg_de/pdf/polizeispiegel/polizeispiegel_18_11.pdf

Die Frage zur Aufnahmeerlaubnis bei ausschließlich persönlicher Tätigkeit sei durch den EuGH entschieden: Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, ist keine persönliche Tätigkeit. Der Präsident der Datenschutzaufsicht bringt als theoretisch mögliches Argument für eine Aufnahmeerlaubnis, dass es auch ein berechtigtes Interesse sein kann, Fahrten in einer schönen Umgebung zu dokumentieren. Aber er meint dann trotzdem, dass in aller Regel der Einsatz von Dashcams unzulässig ist.
 
Hallo Forum

Kennt/hat jemand die Dashcam Rollei 372? Sie war gestern für €29,95 bei uns im Media Markt! Aber da es mir doch reichlich

billig erschien, ich es noch Mal unterdrückt habe eine zukaufen und die von einer Verkäuferin als schlecht bezeichnet wurde!

Würde mich interessieren ob einer von euch was dazu sagen kann?

MfG Roland
 
Bei der Argumentation besser ein "berechtigtes Interesse" geltend machen, anstatt "ausschließlich persönliche Tätigkeit". In der Ausgabe 11/2018 des „Polizeispiegel“ der Deutschen Polizeigewerkschaft ist ein Artikel ab Seite 18 vom Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht unter der Überschrift "Was ändert sich für Dashcams mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
https://www.dpolg.de/fileadmin/user_upload/www_dpolg_de/pdf/polizeispiegel/polizeispiegel_18_11.pdf
Wie ist denn der "private Bereich" zu verstehen?
Ich hatte gerade (wegen mutmaßlicher Wetterfestigkeit) nach Motorrad-Dashcams gesucht und bin dabei hierüber gestolpert: https://www.motorradonline.de/recht-verkehr-branche/aerger-um-actioncams.812338.html Aus dem Interview dort:
Aufnahmen mit Actioncams oder Dashcams, die ohne guten Grund andere Personen oder Fahrzeugkennzeichen aufnehmen – und dies nicht ausschließlich für den privaten Bereich verwendet werden soll –, sind datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Es geht demnach nicht darum, ob die Aufnahmen nur den privaten Bereich (im Sinne einer örtlichen Abgrenzung) abbilden, sondern ob sie nur im privaten Bereich (im Sinne der Grenzen der Weiterverbreitung) verwendet werden.
 
Jetzt wird's aber seltsam... Das Interview ist von demselben Thomas Kranig, der auch den Artikel für den Polizeispiegel geschrieben hat, und in dem Artikel geht es bei der Videoüberwachung explizit um den aufgenommenen Bereich - sobald der den privaten Bereich überschreitet, greifen die recht engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit. Hab ich dadrin was übersehen, oder widerspricht er sich selbst?
 
Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt, ist keine persönliche Tätigkeit.
Besonderes Augenmerk kann man vielleicht dabei auf das erste Wort "Videoüberwachung", legen. Denn wenn jemand mit dem Velomobil unterwegs ist und zu Trainingszwecken oder zum späteren Betrachten im nichtöffentlichen Rahmen die schöne Strecke bewundern mag, so handelt es sich dabei ja um keine "Überwachung", sondern um eine Aufzeichnung zu ganz anderem Zweck.
Es geht also nicht um das Aufzeichnen, Überwachen oder Ausspähen des Verhaltens von Personen oder Merkmalen bzw. Daten, welche auf diese Personen direkt zurückführbar sind.
Der private Zweck, es in der Art wie touristisches Filmen zu deklarieren, hielte ich daher für angebrachter.
 
Besonderes Augenmerk kann man vielleicht dabei auf das erste Wort "Videoüberwachung", legen.
Das klingt plausibel. Aber es ist schwierig, die ursprüngliche Absicht hinter der Aufnahme zu belegen, und Juristen werden dieses Problem wahrscheinlich mit einem Minenfeld von mehr oder weniger nützlichen Beweisanzeichen zupflastern. Das Problem hat man ja immer, wenn Gesetze auf Willen oder Absichten abstellen, deswegen hätte ich erwartet, dass man das auch in der DSGVO eher nicht tut.
Meinen täglichen Arbeitsweg werde ich sicher nicht täglich der schönen Bilder wegen filmen, und ich will das auch niemandem nur der DSGVO wegen erzählen müssen, deswegen sollte es dafür eine Kamera mit Loop-Funktion sein. Aber ich will halt auch mal eine Wochenendtour aufzeichnen (oder hätte heute morgen gern ein paar Bilder vom Nebel auf den Feldern eingefangen), ohne wegen drohender Strafen vorsorglich meinen Kreditrahmen prüfen zu müssen.
 
Jetzt wird's aber seltsam... Das Interview ist von demselben Thomas Kranig, der auch den Artikel für den Polizeispiegel geschrieben hat, und in dem Artikel geht es bei der Videoüberwachung explizit um den aufgenommenen Bereich - sobald der den privaten Bereich überschreitet, greifen die recht engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit. Hab ich dadrin was übersehen, oder widerspricht er sich selbst?

Das Interview in der Motorrad-Zeitschrift ist von Ende 2017. Vielleicht hat Thomas Kranig seitdem seine Meinung geändert. Die Datenschutz-Grundverordnung war bei seinem Interview mit der Motorrad-Zeitschrift auch noch nicht in Kraft.
 
Die Datenschutz-Grundverordnung war bei seinem Interview mit der Motorrad-Zeitschrift auch noch nicht in Kraft.
Die DSGVO war im Mai oder so, als sie den Hype auslöste, schon 2 Jahre lang beschlossen und nicht so wesentlich anders als das alte nationale Recht ...
Das in der Polizei-Postille erwähnte EuGH-Urteil bezieht sich auf einen Fall stationärer Überwachung des eigenen Grundstücks, bei dem auch öffentlicher Straßenraum an dieser Stelle dauerhaft überwacht wird.
Ich habe in letzter Zeit meine vor einiger Zeit schon digitalisierten Videos (mit klassischem Camcorder Hi8) sortiert und da waren auch paar dabei, wo ich aus Straßenbahnen und Zügen heraus gefilmt habe. Die Straßenbahnen waren vom Verein o.ä. gechartert, der Dampfzug fuhr eine sonst nicht im Personenverkehr befahrene Strecke o.ä. Für mich reinste Privataufnahmen dieser Ereignisse, rein technisch aber nicht viel anders als meine Dashcam heute ... Nur möglicherweise damals noch vor irgendwelchen Datenschutzverordnungen, sind größtenteils aus den 90ern. Könnte man heute aber auch noch so machen, Camcorder zum in die Hand nehmen gibt's ja immer noch ...
 
@oDKo: Wie schlägt sich denn die Cycliq bei Nachtaufnahmen, wenn die Zusatzleuchte nicht verwendet wird?
 
Das in der Polizei-Postille erwähnte EuGH-Urteil bezieht sich auf einen Fall stationärer Überwachung des eigenen Grundstücks, bei dem auch öffentlicher Straßenraum an dieser Stelle dauerhaft überwacht wird.

Das EuGH-Urteil wird in der Fachliteratur besprochen und unterschiedlich beurteilt. Angeblich ist nur ein Minderheit der Meinung, dass der Kameraeinsatz im Straßenverkehr mit der Begründung „nur für persönliche Zwecke" erlaubt ist. Quelle:
BGH: Beweisverwertungsverbot bei anlassloser Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch eine Dashcam – eine Frage des Einzelfalls (m. Anm. Krämer), NZV 2018, 367-373 [ist das August Heft]

Zum EuGH-Urteil gibt es auch diese Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-12/cp140175de.pdf

Zitat daraus (Fettdruck auch im Original):
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist. Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man sich filmt ist das ja keine "Videoüberwachung" in dem Sinne...

Den Begriff "Videoüberwachung" in der Pressemitteilung des EU-Gerichtshof halte ich ja auch für Erklärungsbedürftig. Aber laut dem Artikel in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht ist die Mehrheit der Fachleute der Ansicht, dass jede länger andauernde Aufnahme verboten ist, wenn auch nur Teile des öffentlichen Raumes mit drauf sind (Stand August 2018).
 
ist die Mehrheit der Fachleute der Ansicht, dass jede länger andauernde Aufnahme verboten ist, wenn auch nur Teile des öffentlichen Raumes mit drauf sind
Das würde z.B. bedeuten, das geschätzte 50% aller aus dem europäischen Raum stammenden YouTube Videos, die seit Inkrafttreten der DSGVO aufgezeichnet wurden, verboten sein müßten. Oder anders formuliert: jeder, der ein im öffentlichen Raum aufgenommenes Video dort hoch lädt, müßte nun mit einer Ahndung respektive schwerer Geldbuße rechnen. Wo sind die hundertausenden Kläger? Kommen die noch? Oder wird hier nur ein riesen "Experten"-Wind um nichts gemacht?
 
Zurück
Oben Unten