Eine Tiefgarage in der keine Autos stehen dürfen ist allerdings Quatsch, dafür ist sie da!
Grundsätzlich, klar. Habe auch nichts Gegenteiliges geschrieben.
Und je weniger da noch rumsteht desto besser der Brandschutz.
Trifft allenfalls zu, solange es den Mietern untersagt wird, nicht angemeldete Fahrzeuge dort aufzubewahren. Ansonsten kehrt sich diese Logik ganz schnell und mitunter mit wesentlichem Schwergewicht zur anderen Seite hin um (den Grund dafür habe ich weiter oben schon beispielhaft genannt).
Etwas anderes, als ein Kfz auf einen Mieterstellplatz oder in eine Tiefgarage auf Privatgrund abzustellen, kann bei uns in Deutschland (wie das bei
@Kraeuterbutter in Österreich geregelt ist, weiß ich nicht) — je nach Landesbauordnung und Gemeindesatzung (wenn ich das richtig in Erinnerung habe) — rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein.
Es gibt Orte, da darf man den gemieteten Platz für etwas Anderes, was dem Zweck nach einem Kfz gleich kommt (z.B. Anhänger, Motorrad)
nur solange nutzen, wie man nicht gleichzeitig Besitzer eines Kfz ist und damit in der Umgegend öffentlichen Parkraum belegt. Genau dafür wird nämlich dem Häuslebauer vorgeschrieben, wieviel Stellplätze er je Wohneinheit auf seinem Privatgrund mit zu erreichten hat, wenn er zu vermieten gedenkt.
Ganz grob gilt wohl je geschlossenem / abgetrenntem (Tief-)Garagen-Stellplatz:
alles was
Fahrzeug ist (also auch Fahrrad oder Tretroller usw.) oder mit Fahrzeugwartung und -Pflege zu tun hat (auch wenn in einem Schrank aufbewahrt und auch PKW-Reifen der jeweils anderen Saison. Äußerst fragwürdig in diesem Zusammenhang das oben v.
@Christoph S verlinkte Urteil des OVG Münster dazu. Es darf nicht Recht sein, was Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, was Recht ist. Und navh diesem Gesetz sollte Recht gesprochen werden [was natürlich nicht ganz einfach ist, bei der Vielzahl gleichzeitig zu berücksichtigender Gesetze. Muß das auch mal los werden, sonst denkt noch einer, ich habe bloß Juristen-Bashing im Sinn.]) und ordentlich — und nach allgemeinen Gepflogenheiten als belästigungsfrei wahrgenommen — aufbewahrt wird, gilt als zweckgebundene Nutzung,
wenn und solange trotzdem noch Platz zum Einparken eines Kfz zur Verfügung steht.
Letzteres könnte unter Umständen bei einem VM knapp werden, je nach Garagengröße.
Wenn natürlich die Eigentümergemeinschaft Abweichendes geregelt und die Mieter vertraglich daran gebunden hat, so hilft wohl alles nichts, außer die weiter oben schon von jemand Anderem vorgeschlagene individuelle Ausnahmeerlaubnis einzuholen.