BGH stärkt Rechte von Radfahrern Hindernisse müssen sichtbar sein

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Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Radfahrer, nur so schnell zu fahren,
"dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann".
Das gilt laut BGH aber nicht für Hindernisse, auf die nichts hindeutet.

Sonst müssten sich Radfahrer permanent im Schneckentempo bewegen,
um rechtzeitig bremsen zu können.
Das entsprechende Urteil wird unter dem Aktenzeichen Az. III ZR 250/17 u.a. geführt.


Seit dem 23.04.2020
Mehr zum Thema u.a. hier: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bgh-urteil-radfahrer-hindernisse-100.html
 
gilt meines Wissens nach für alle Verkehrsteilnehmer.
De facto nein. Du musst nur soviel Abstand halten dass Du nicht auf den Vordermann auffährst sollte der einen guten Grund haben zu bremsen. Tiere kleiner als Hund zählen z.B. nicht als ausreichender Grund.
 

In Deutschland schon. Das nennt sich umgangssprachlich "Sichtfahrgebot". Geregelt in §3 StVO. Hier Absatz 1, Satz 4.

Dass ein Tier niedriger als Deine Stoßstange nicht zum Bremsen zwingt ergibt sich aus der Verhältnismäßigkeit. Sofern Du damit keine weiteren Gefährdung verursachst musst Du auch dafür bremsen, sonst begehst Du Sachbeschädigung. Im fließenden Verkehr bei höheren Geschwindigkeiten wird die Gefahr durch Folgeunfälle höher eingeschätzt als der Schaden am Hund. (Meine laienhafte Erklärung.)

Grüße
 
Deshalb "de facto". Niemand erwartet von Dir im Kolonnenverkehr innerhalb der Sichtweite (=Abstand) anhalten zu können. Das muss nur der erste in der Kolonne können. Die Nachfolgenden verlassen sich auf den jeweiligen Vorausfahrenden. Wo ist der Paragraf für den Sicherheitsabstand, der hier offensichtlich im Widerspruch zum Sichtfahrgebot steht. (Wenn es um Sicherheit geht werden Widersprüche gerne stehen gelassen. Die Situation darf nicht klar sein. Du darfst Dir nie sicher sein. Unklarheit schafft schlechtes Gewissen. Klare Regeln Rechthaber. Du bist immer Schuld. Das Ende der Unschuld...)
 
Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Radfahrer, nur so schnell zu fahren,
"dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann".
Das gilt laut BGH aber nicht für Hindernisse, auf die nichts hindeutet.

Sonst müssten sich Radfahrer permanent im Schneckentempo bewegen,
um rechtzeitig bremsen zu können.
Das entsprechende Urteil wird unter dem Aktenzeichen Az. III ZR 250/17 u.a. geführt.


Seit dem 23.04.2020
Mehr zum Thema u.a. hier: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bgh-urteil-radfahrer-hindernisse-100.html
Wobei man sich den konkreten Fall anschauen sollte, um freudvolle Überinterpretationen und Generalisierungen zu vermeiden. In dem beurteilten, in meinen Augen extrem krassen, Fall hatte ein Verantwortlicher (Gemeinde/Revierpächter o.ä.) über einen Waldweg/Forstrasse quer einen nicht gekennzeichneten Stacheldraht (!) gespannt auf Halshöhe (!) eines Radfahrers. An diesem Stacheldraht hing offenbar mit Holzlatten ein Sperrschild (roter Kreis auf weissem Grund), das die Durchfahrt verbot - aber nicht für Radfahrer. Der Radfahrer fuhr weiter, blieb am nicht erkennbaren Stacheldraht hängen, stürzte, verletze sich schwer und wurde erst nach einiger Zeit gefunden. Seitdem ist er stark behindert, auf einen Rollstuhl und dauerhafte Pflege angewiesen.
Er klagte auf Schadensersatz (der Mann war Anfang/Mitte 30 und Sportler). In den Vorinstanzen wurde dem Radfahrer negativ ausgelegt, dass er mit einem neuen MTB unterwegs war, das er noch nicht so gut kannte und dass das Schild auf seinen Holzlatten quasi in der Luft hing, man also hätte erkennen müssen, dass es aufgehängt wäre. Er sei also zu schnell gefahren. Das hat der BGH jetzt korregiert.

Inwieweit sich das Urteil 1:1 auf andere Situationen übertragen lässt, z.B. auf die, die mir mit gewisser Regelmässigkeit widerfährt, dass Gerüstbauer ihre noch nicht aufgebauten Gerüste ungesichert und unbeleuchtet auf dem Hochbordradweg lagern was im Finstern schnell mal zur unangenehmen Überraschung werden kann, ist die Frage...
 
Deshalb "de facto". Niemand erwartet von Dir im Kolonnenverkehr innerhalb der Sichtweite (=Abstand) anhalten zu können. Das muss nur der erste in der Kolonne können. Die Nachfolgenden verlassen sich auf den jeweiligen Vorausfahrenden. Wo ist der Paragraf für den Sicherheitsabstand, der hier offensichtlich im Widerspruch zum Sichtfahrgebot steht. (Wenn es um Sicherheit geht werden Widersprüche gerne stehen gelassen. Die Situation darf nicht klar sein. Du darfst Dir nie sicher sein. Unklarheit schafft schlechtes Gewissen. Klare Regeln Rechthaber. Du bist immer Schuld. Das Ende der Unschuld...)

Nö. Drum gilt in der Regel: Wer auffährt hat Schuld. Sicherheitsabstand ist halber Tachoabstand - lernt man in der Fahrschule. Gilt auch bei Kolonnenfahrten.
 
Sicherheitsabstand ist halber Tachoabstand - lernt man in der Fahrschule. Gilt auch bei Kolonnenfahrten.
Wer im Physikunterricht aufgepasst hat, weiß noch, dass der Bremsweg quadratisch mit der Geschwindigkeit steigt und diese Regel deshalb nichts mit dem Anhalten in der überschaubaren Strecke zu tun haben kann. Halber Tachoabstand sind 1,8 Sekunden, das ist im Wesentlichen an der Reaktionszeit orientiert.
 
Wer im Physikunterricht aufgepasst hat, weiß noch, dass der Bremsweg quadratisch mit der Geschwindigkeit steigt und diese Regel deshalb nichts mit dem Anhalten in der überschaubaren Strecke zu tun haben kann. Halber Tachoabstand sind 1,8 Sekunden, das ist im Wesentlichen an der Reaktionszeit orientiert.
Ja, aber da bei Kolonnenfahrt der Voranfahrende seinerseits bremsen muss und eine Reaktionszeit hat geht es sich in der Regel aus. Ist ja eher selten so, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug sich spontan in einen Felsblock verwandelt. :p Der Unterschied zwischen Bremsweg und Anhalteweg ist mir durchaus bewußt.
 
Ja, aber da bei Kolonnenfahrt der Voranfahrende seinerseits bremsen muss und eine Reaktionszeit hat geht es sich in der Regel aus. Ist ja eher selten so, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug sich spontan in einen Felsblock verwandelt. :p
Richtig, das Auto vor einem kann meist nicht wesentlich stärker bremsen als man selber (außer z.B. bei Nebelunfällen oder verdeckten Stauenden).
Das ist aber §4 StVO, und das Urteil bezieht sich auf das Sichtfahrgebot aus §3. Das eine leitet die Geschwindigkeit aus der Sichtweite her, das andere den Abstand zum Vordermann aus der Geschwindigkeit. Ein herumstehendes bzw. herumhängendes Verkehrszeichen ist aber kein vorausfahrendes Fahrzeug, deshalb führt die Abstandsdiskussion eigentlich am Thema vorbei.
 
... vielleicht hätte ich damals als mir der PKW auf das Quest nach Ampelstart auffuhr und ich 50% Teilschuld erhielt weil ich den Radweg nicht genutzt hatte, auch eine Instanz höher gehen sollen.

Egal, eh zu spät und ich habe es nun etwas mehr akzeptiert.

Schön finde ich an dem Urteil das hier mehr auf die Bedürfnisse von Radfahrern eingegangen wurde. Ein Trend, der sich m.M.n. fortsetzen wird.

Dank Fudelfahrrädern, ja, die mit dem Akku, kommen immer mehr Leute aufs Rad. Und das führt in der Bevölkerung zu mehr Akzeptanz, Verständnis und Rücksichtnahme.

Also ich werde, egal ob mit dem Up in die Stadt hinein oder mit dem Velomobil (fast immer auf der Straße da dort ungefährlicher) nur noch sehr selten angehupt.

Das BGH Urteilt hat mich gefreut und ist für den Betroffenen in diesem Fall eine hervorragende Meldung bei all dem Elend welches er bis zu seinem Lebensende nun ertragen muss.
 
Oh, lasst doch bitte das Thema Kolonne, es längt nur ab.

Das der Radfahrende bis zum BGH gehen muß finde ich in dem Fall erschreckend. Einen Draht und hier auch noch ein Stacheldraht in niedriger höhe zu spannen ist mindestens farlässige Körperverletzung und geht bis versuchter Morg. Egal ab da Schilder hängen oder nicht!
Das kommt schon fast einer selbstschuß Anlage gleich
 
Das der Radfahrende bis zum BGH gehen muß finde ich in dem Fall erschreckend.
Das wollte ich auch erst schreiben, aber vermutlich gibt es Details zu diesem Fall, welche auch eine andere Darstellung zulassen.
Oder es lag nur an dem Qualitätsunterschied der beteiligten Anwälte, oder ....:mad:
 
In der Süddeutschen war vorgestern btw. ein Artikel über das Unfallopfer - dort hatte ich initial auch zuerst von dem Urteil gelesen - und es heute morgen übrigen spontan nicht mit der Überschrift hier im Thread assoziiert: https://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-prozess-braak-stacheldraht-1.4885654

Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor, wird sich über kurz oder lang aber vermutlich z.B. hier einfinden: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20III%20ZR%20250/17&Suche=BGH III ZR 250/17 Zwei Pressemitteilungen des BHH zum Urteil stehen dort bereits und auch die Vorinstanzen sind genannt.

In der Pressemitteilung heisst es u.a.

Urteile vom 23. April 2020 - III ZR 250/17 und III ZR 251/17

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst.

Sachverhalt:

Der Kläger hat allerdings entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen,
so dass ihm insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Um ein solches Hindernis handelte es sich im vorliegenden Fall. Daran änderte auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erweckte es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar.

Auch die dem Kläger vom Berufungsgericht angelastete fehlerhafte Reaktion auf das Hindernis, die zum Überschlag des Fahrrads führte, begründet nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens. Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert.

Als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen könnte, bleibt lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der "normalen" Fahrradpedale sogenannte Klickpedale nutzte. Dies könnte allerdings einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Auf die Revisionen des Klägers und seines Dienstherrn sind die Verfahren daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.


Das Urteil trifft also eben - anders als im Eingangsposting konstatiert - keine pauschale Aussage zu unbeleuchteten oder ungekennzeichneten Hindernissen und gibt keinen Freifahrschein für Radler, gibt aber einen Hinweis in Sachen Klickpedale, den einige hier wohl als ausgesprochen unerfreulich einordnen dürften...
 
Zuletzt bearbeitet:
Absurd, nicht? Man stelle sich vor, einem Skifahrer würde vorgeworfen werden, er habe bei einem Unfall sogenannte "Skibindungen" angehabt ..
Ich enthalte mich da einer Bewertung und warte mal das Urteil ab. Allerdings kann man wohl konstatieren, dass Skifahren ohne Verwendung einer wie auch immer gearteten Bindung unmöglich ist, Fahrradfahren ohne Klickpedalen hingegen wohl und auch üblich, sogar als Standard ausserhalb der eher sportlichen Fortbewegungsweise. Dein Vergleich hinkt also auf beiden Füssen. Man könnte - passender, aber ähnlich fehlerhaft - vergleichen mit der Verwendung von Slickbereifung (Rennstreckenbereifung) auf der Strasse und Abflug des Fahrzeugs bei ungünstigen Bedingungen (z.B. Regen). Bringt einen aber auch nicht weiter. Ich halte es für zielführender
a) erst mal abzuwarten, was im Urteil drinsteht und
b) anstatt erstmal loszuwutbürgern sich zu überlegen ob so ein BGH-Urteil vielleicht einfach den gesetzlichen Rahmen setzt, in dem wir uns bewegen. Was man dann damit macht oder nicht macht kommt an zweiter Stelle. Klickpedale sind nicht verboten und werden es auch nicht. Um so mehr, als der BGH im Konjuktiv schreibt - "könnte" - d.h. er hat sich explizit kein Urteil darüber gebildet, es ist ihm nur als ein möglicher Gesichtspunkt aufgefallen.
 
Was den von mir oben geschilderten Unfallverlauf angeht muss ich mich übrigens korregieren, basierend auf der Pressemitteilung des BGH vor dem Prozess: Das Schild hing nicht freischwebend am Stacheldraht sondern die Holzlatten, an denen es befestigt war, reichten bis zum Boden. In meinen Augen ein sehr relevanter Unterschied in Sachen Wahrnehmung und Wahrnehmungsmöglichkeit des Drahtseils:

(...) Der im Jahr 1976 geborene Kläger unternahm am Nachmittag des 15. Juni 2012 mit seinem Mountainbike eine Radtour in der Umgebung von Hamburg. Über die ihm unbekannten Örtlichkeiten hatte er sich zuvor mittels einer Karten-App informiert. Gegen 17.30 Uhr bog er von einer für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straße in einen zum Gebiet der beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab, der als Sackgasse in einem Waldstück endete. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Feldweg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen bis zum Boden reichenden Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von 57 cm und 91 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An dem - aus der Fahrtrichtung des Klägers - rechten Holzpfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Die Absperrung war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der beklagten Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister hatte circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.

Als der Kläger den über den Feldweg gespannten Stacheldraht bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte - links des Verkehrszeichens - kopfüber in die Absperrung. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Gegen 19.20 Uhr bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Beklagte zu 2, der Polizei und Rettungsdienst alarmierte.

Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer querschnittslähmungsspezifischen Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das Wehrdienstverhältnis endete zum 31. März 2014; seitdem ist der Kläger Versorgungsempfänger.(...)


zur Prozessgeschichte:
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Außerdem begehrt er die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt Ersatz der Ausgleichszahlungen und von an den Geschädigten gezahlten Versorgungsbezügen gemäß Soldatenversorgungsgesetz, stationärer Behandlungskosten, von Kostenerstattungen für Heil- und Hilfsmittel sowie von Behandlungs- und Pflegeleistungen in Höhe von 582.730,40 €. Außerdem verlangt sie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller zukünftigen materiellen Schäden, soweit sie auf sie übergehen. Die Kläger machen geltend, die beklagte Gemeinde als Eigentümerin des Feldweges und die Beklagten zu 2 und 3 als Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Für den Geschädigten sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von höchstens 8 m erkennbar gewesen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme das Ersturteil teilweise abgeändert und den Klagen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des geschädigten Klägers von 75 % stattgegeben.

Die Kläger wenden sich mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen gegen die Annahme eines Mitverschuldens. Die Beklagten begehren mit der Anschlussrevision die vollständige Zurückweisung der Berufung.

Ich hatte die Formulierung in der Süddeutschen falsch interpretiert - beim nochmaligen Lesen lässt sie auch die Deutung zu, wie sie in der BGH-Pressemitteilung beschrieben ist:

Irgendwo im Wald würde der Weg enden, das wusste er, aber noch nicht hier am Schild mit dem roten Kreis, das nur für Autos und Motorräder galt. Seltsam zwar, dass es mitten auf dem Weg an zwei Holzlatten hing.
 
Allerdings kann man wohl konstatieren, dass Skifahren ohne Verwendung einer wie auch immer gearteten Bindung unmöglich ist, Fahrradfahren ohne Klickpedalen hingegen wohl und auch üblich, sogar als Standard ausserhalb der eher sportlichen Fortbewegungsweise. Dein Vergleich hinkt also auf beiden Füssen.
Da bin ich gespannt, wie das weitergeht. Beim Liegerad kann man da durchaus argumentieren, dass die Klickpedale die Sicherheit erhöhen, weil sie ein Abrutschen der Füße verhindern, und beim MTB gilt das eingeschränkt sicher auch.
Man muss sich vom konkreten Ereignis lösen und für die Gesamtheit aller Fahrten bewerten, ob die Pedale sich positiv oder negativ auswirken, und falls letzteres, ob das signifikant ist (z.B. schlimmer als ohne Knie-, Ellenbogen- und Rückenpanzer MTB zu fahren, was ja auch niemand als fahrlässig kritisiert). Wer sich nur das Einzelereignis anschaut und zeigt, dass bei diesem Sturz die Pedalbindung hinderlich war, der müsste konsequenterweise auch eine Teilschuld wegen Anschnallens feststellen, wenn jemand nicht mehr rechtzeitig aus dem Auto kam und sich Verbrennungen zugezogen hat, weil er mit gebrochenem Arm den Gurt nicht schnell genug lösen konnte.
 
Hallo zusammen,

ich würde als Richter versuchten Mord sehen, wenn man einen Weg für Kfz per Schild sperrt und die Lücken rechts und links daneben mit Stacheldraht auch für den zugelassenen Verkehr. Offenbar habe ich das Falsche studiert.

Interessant finde ich, dass hier wieder ein Fehlurteil des OLG Schleswig-Holsteins (nach der gegen eine Radfahrerin ausgesprochenen Helmpflicht) gegen einen durch Fremdverschulden schwerverletzten Radfahrenden vom BGH weitgehend kassiert wurde. Gibt es dort einen Richter, der Radfahrende nicht mag?

Gruß, Klaus
 
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