BGH stärkt Rechte von Radfahrern Hindernisse müssen sichtbar sein

Dir ist also nicht klar, dass allein der Hinweis auf mögliche Mitbeteiligung (hier der Klickpedale) eine Veränderung der Sichtweisen bedeutet? Das Gericht hätte genauso gut schreiben können, die Konstellation der Sterne könnte eine Rolle gespielt haben. Oder der Mageninhalt des MTB-Fahrers. Muss nicht, könnte ja aber sein. Nun, warum tat das Gericht das nicht und verwies stattdessen aber auf die Klickpedale? Und Du glaubst nun, das spiele gewisslich keine Rolle für die mögliche Schuldzuweisung, weil es ja nur als "könnte" bezeichnet war?
Meine Güte! (n) Ich vermeide lediglich haltloses Rumspekulieren, wohingegen Du ausgesprochen viel Freude daran zu haben scheinst. Wenn einem das wichtig ist kann man auch einfach im Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig nachlesen und stellt fest: Ja, darin ist von den Klickpedalen die Rede. Und nein, von der Konstellation der Sterne ist nicht die Rede. Woraus sich möglicherweise erklärt, warum der BGH das Eine erwähnt, das Andere aber nicht. :rolleyes:

Ich hatte ja überlegt, das Suchen, Finden und Lesen des Urteils Dir als Fingerübung zu überlassen. Rein, damit Du's lernst. Käme mir aber irgendwie kindisch vor. Also hier Auszüge (!) aus dem langen Urteil:

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Mit Beschluss vom 24.03.2017 (Bl. 381-385 d. A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Geschädigte T nicht nur mit unangepasster Geschwindigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 StVO unterwegs gewesen ist, sondern sich vor dem Unfall offenbar auch nicht genügend mit dem Bremsverhalten seines relativ neuen Mountainbikes der Marke Cube Reaction CTC 29 vertraut gemacht hat. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen M vom 15.02.2017 (Bl. 283 ff. d. A.) wog das Fahrrad nur rund 11,5 kg und die Pedale des Herstellers Shimano waren einseitig über ein Klickpedalsystem nutzbar. Bei dem Fahrrad bestand - wie bei Bremsversuchen durch den Sachverständigen festgestellt worden ist - wegen der schnell erreichbaren Blockierung des Vorderrades auch bei normaler Sitzposition und Betätigung beider Bremsen eine „hohe Gefahr des Überschlages“ (vgl. S. 22 des Gutachtens M vom 15.02.2017). Dies galt hier insbesondere für den Geschädigten T, der zum Unfallzeitpunkt nach eigenen Angaben 103 kg wog (Bl. 272 d. A.) und nahezu 2 m groß ist (Körpergröße 202 cm gem. Pflegegutachten M vom 27.05.2014, Anlage K2; 1,97 m gemäß Gutachten M, S. 17). Nach den Feststellungen und Berechnungen des Sachverständigen M hätte ein Überschlag des Fahrrades durch bewusste Gewichtsverlagerung nach hinten verhindert werden können.
52
Der Geschädigte T hat unfallkausal gegen die auch für Radfahrer geltende Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeuges anzupassen ist. Des Weiteren darf gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
53
Nach den Feststellungen des Sachverständigen M war der Geschädigte mit seinem Mountainbike in dem ihm unbekannten Gelände mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 16-20 km/h unterwegs. Bewiesen ist damit eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 16 km/h. Soweit die Klägerin eine wesentlich geringere Geschwindigkeit behauptet, ist der Gegenbeweis nicht erbracht. Der Senat hat – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.07.2017 und dem Privatgutachten der D vom 6.7.2017 - keine Zweifel an den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen M.
54
Der Umstand, dass der Sachverständige M einen längeren Bremsweg zugrunde legt als die Länge der gezeichneten Bremsspur von 1,10 m, ist weder „unschlüssig“ noch stellt es sich gar als Verstoß gegen Naturgesetze dar. Als Bremsweg wird der Weg beschrieben, welcher vom Beginn der Bremsung bis zum Stillstand benötigt wird. Die gezeichnete Bremsspur hingegen stellt nur diejenige Strecke dar, während der das Rad/die Räder blockieren. Hier ist es am Ende der gezeichneten Bremsspur (vermutlich) zum Überschlagen des Fahrrades gekommen ist. Der Sachverständige M hat bei seinen Berechnungen (vgl. S. 31 des schriftlichen Gutachtens vom 15.2.2017) auch nicht die von ihm selbst angesetzte Schwellzeit der Bremse von 0,2 Sekunden „vergessen“; vielmehr ist diese ausdrücklich in den ausgedruckten Berechnungstabellen zur Bremsausgangsgeschwindigkeit mit berücksichtigt worden. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Sachverständige M bei seinen Berechnungen davon ausgegangen ist, der Stacheldrahtzaun bzw. die Absperrkonstruktion sei für den Geschädigten bereits aus einer Entfernung von 11 m erkennbar gewesen. Zwar errechnet der Sachverständige M (vgl. S. 32/33 des Gutachtens v. 15.2.2017) „eine wahrscheinliche Entfernung zwischen der Augenposition des Geschädigten und Stacheldrahtzaun zum Zeitpunkt der Reaktion in der Größenordnung von 8,5 bis 11,5 m“, im Folgenden, insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vom 14.03.2017, legt er jedoch durchgängig die Erkennbarkeit mit einer Entfernung von 8,50 m vor dem Hindernis zugrunde. Die in dem Privatgutachten der D enthaltene photogrammetrische Auswertung und die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Entfernung zwischen dem Ende der Bremsspur und der Entfernung zum Zaun (danach sollen es nur 0,9 m sein; vgl. S. 31 des D-Gutachtens) überzeugen den Senat nicht. Die Entfernung zwischen Stacheldrahtzaun und Ende der Bremsspur ist vielmehr ausweislich der Ermittlungsakte mit „ca. 2 m“ angegeben und von dem ermittelnden Beamten PM S offenbar auch so gemessen worden (er hatte jedenfalls einen Zollstock dabei). Die Berechnungen des Sachverständigen M orientieren sich mithin zu Recht an den Feststellungen aus der Ermittlungsakte.
55
Mit den sonstigen abweichenden Tatsachenbehauptungen aus dem mit dem Schriftsatz vom 19.07.2017 eingereichten Gutachten der D vom 06.07.2017 braucht sich der Senat allein schon unter dem Gesichtspunkt des § 296a ZPO nicht näher zu befassen. Wie noch auszuführen sein wird, gebietet dieser neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene und nicht nachgelassene Tatsachenvortrag auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Damit kommt es auch nicht darauf an, dass der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2017 offensichtlich nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z unterzeichnet worden ist (vgl. dessen Unterschrift beispielsweise Bl. 404 d. A.), sondern „i. V.“ von einer unbekannten dritten Person, deren Postulationsfähigkeit nicht feststeht.
56
Die danach feststehende (Mindest-)Bremsausgangsgeschwindigkeit des Geschädigten von 16 km/h war angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Eigenschaften des von ihm gefahrenen Fahrrades im Sinne von § 3 Abs. 1 StVO zu hoch. Der tragische Unfall ereignete sich auf einem abgelegenen Feldweg, der zwei ausgefahrene Fahrspuren mit einem Grünstreifen zwischen und jeweils neben den Fahrspuren aufwies. Im Anschluss an die äußeren Grünstreifen war dichter grüner Bewuchs mit Büschen und Bäumen vorhanden. Wie dem Geschädigten nach seinen eigenen Angaben durch die von ihm benutzte Karten-App bekannt war, handelte es sich bei dem Feldweg um eine „Sackgasse“, die an einem Waldstück endete. Bei dem von ihm benutzten Fahrrad handelte es sich um ein relativ neues, zum Unfallzeitpunkt erst 2-3 Monate altes Mountainbike des Herstellers Cube. Der Sachverständigen M hat dieses Rad mit einer 30-Gang-Schaltung als „Sportgerät“ bezeichnet. Das Fahrrad war weiter ausgestattet mit hydraulischen Scheibenbremsen, die eine deutlich höhere Bremswirkung haben als normale Felgenbremsen sowie Pedalen mit einem einseitigen Klicksystem. Nach den Feststellungen des Sachverständigen M weist das Fahrrad bei starken Bremsungen eine hohe Überschlagsneigung auf.
60
Auch wenn der Sachverständige M „aus technischer Sicht“ keine Bedenken gegen die Nutzung der Klickpedale durch den Geschädigten hatte (vgl. S. 6 des Protokolls vom 14.03.2017), begegnet die Nutzung derselben unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO in der konkreten Situation gleichwohl Bedenken. Der Geschädigte hätte bei dem Befahren des Feldweges die „normale“ Pedalseite nutzen können und müssen. Bei den vom Sachverständigen M durchgeführten Fahr-/Bremsversuchen mit dem Fahrrad des Geschädigten gelang es dem Probanden bei einer Gefahrenbremsung aus einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h nur, einen vollständigen Überschlag zu vermeiden, weil er sich unter anderem über die Beine abstützen konnte (vgl. S. 24 des Sachverständigengutachtens vom 15.2.2017 nebst Lichtbildern). Dies gelang dem Probanden, weil er die Klickpedale - im Gegensatz zum Geschädigten - nicht benutzt hatte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M erfordert es Übung, Klickpedale rechtzeitig zu verlassen, weil der Fuß seitlich herausgedreht werden muss. Dem Geschädigten jedenfalls gelang dies nicht, vielmehr stürzte er ohne Abstützmöglichkeit durch die Beine überschlagend in die Stacheldrahtkonstruktion. Durch die gekoppelten Klickpedale zog der Geschädigte sein Fahrrad hinterher, das anschließend auf ihn drauffiel.
63
Den Haftungsanteil der Beklagten zu 1) bis 3) bewertet der Senat nach alledem mit 25%, weil der überwiegende Verursachungsbeitrag infolge von Obliegenheitsverletzungen dem Geschädigten T selbst zur Last fällt. Ein haftungsausschließendes überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten - wie vom Landgericht angenommen – liegt nicht vor. Gleichwohl liegen auf Seiten des Geschädigten erhebliche Sorgfaltspflichtverletzungen vor, die den vom Senat angenommenen Mitverschuldensanteil auf Klägerseite von 75% rechtfertigten. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung steht der Annahme eines überwiegenden Mitverschuldensanteils des Geschädigten nicht entgegen. Es handelt sich ersichtlich um anders gelagerte Fälle, wie sich schon daraus erschließt, dass die zitierte Entscheidung des OLG Hamm eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in der Innenstadt betraf, das Urteil des OLG Köln einen ebenfalls an nicht vergleichbarer Stelle über einen Weg gespannten einfachen Weidedraht. Gleiches gilt für die weiter zitierten obergerichtlichen Entscheidungen.


Tu mir bitte einen Gefallen und lies, bevor Du die nächste Packung Spekulatius aufmachst das komplette Urteil - nicht dass es neuerlich aus Mangel an Information und Verknappung zu steilen Thesen kommt, die nicht zu halten sind.
Das Urteil findet sich über diesen Link mit der Suche nach dem Datum "10.08.2017". Der direkte Link wäre dieser - ich vermute aber aus der Erfahrung mit solchen Datenbanken, dass der möglichweise einen eklatanten Mangel an Langzeitstabilität hat.

Und eins noch, rein sicherheitshalber: Ich mache mir die Aussagen und Argumente aus dem Urteil des OLG gewiss nicht zu eigen. Nur, um direkt der nächsten Mißinterpretation und Attacke vorzubeugen. Im Gegenteil, ich finde Einiges daran mehr als krude und bin daher froh, dass der BGH das Urteil kassiert hat.
 
Ja, darin ist von den Klickpedalen die Rede.
Richtig. Das ist schon der Fehler. Dass dies dann vom OLG überhaupt aufgegriffen wurde, war der zweite Fehler.
Kennst Du die Funktion von Gerüchten? Selbst bei einem Dementi bleibt etwas hängen. Allein, dass sich gerichtsseitig überhaupt über die Unfallbeteiligung der Klickpedale in den Urteilen ausgelassen wurde, ist schon unverschämt. Das wäre so, als würde bei einer Vergewaltigung im Urteil etwas über die Rocklänge oder die Selbstverteidigungskünste des Opfers geschrieben.

Im Übrigen hatte ich schon einmal darauf hingewiesen, dass Du mir Dinge unterstellst, Du tust es erneut ("ausgesprochen viel Freude"). Und Dein "allein, damit Du's lernst" ist auch nicht gerade einer nüchternen Auseinandersetzung förderlich.
 
Damals galt das als Argument gegen die Gurtpflicht.
Ist mir bekannt und spielt für meine Antwort keine Rolle. Ich wollte nur aufzeigen, daß ein Gurtschneider sinnvoll sein kann und deine Aussage relativieren.
Dass jemand sowas tatsächlich eingesetzt hätte habe ich noch nie gehört.
Das Jemand ein Velomobil benutzt, haben viele auch noch nicht gehört.
Ich empfehle den Besuch einer Übung der freiwilligen Feuerwehr
Die hat uns zum Glück in der Schule besucht und ich konnte das gelehrnte inzwischen zwei Mal erfolgreich anwenden.
Es ist erstaunlich wie schnell ein Feuerlöscher leer ist und wie lange er durchhält, wenn man den Umgang damit gelernt hat.
 
smallwheels schrieb:
Ja, darin ist von den Klickpedalen die Rede.
Richtig. Das ist schon der Fehler. Dass dies dann vom OLG überhaupt aufgegriffen wurde, war der zweite Fehler.

Aha. Und warum? Offenbar wurde vor dem OLG das Thema Klickpedale vom Gutachter eingebracht, ob von einem vom Gericht beauftragten oder von einem von einer der Parteien beauftragten. Und offenbar wurde auch von den Parteien darüber argumentiert. Du bist also der Meinung, das Gericht sollte Argumente und Themen, die vom Gutachter oder den Prozessparteien angebracht werden, einfach ignorieren, weil sie Dir nicht gefallen? Rein sachlich ist ja schon ein Unterschied zwischen Klickpedal und konventionellem Pedal vorhanden (sonst würde man ja keine Klickpedale verwenden) und umgefallen ist der eine oder andere Klickpedalfahrer auch schon gelegentlich wegen nicht rechtzeitigen ausklickens und mancher hat sich dabei sogar verletzt. Es ist also zumindest vorstellbar, dass ein Klickpedal Einfluß auf Unfallfolgen haben könnte. Und da man auch ohne Klickpedale höchst vergnüglich radeln kann ist es eine freiwillige Entscheidung des jeweiligen Radlers, ob er solche verwendet und wenn er das tut stellt sich die Frage, ob er damit eine erhöhte Verletzungsgefahr in Kauf nimmt, die er sich möglicherweise selbst anrechnen lassen muss im Schadensfall. Ob das alles so ist und wie relevant das im konkreten Fall im Vergleich zu den sonstigen Faktoren ist hat der BGH nicht entschieden sondern im Gegenteil: Dass von der kompletten Argumentation des OLG im Urteil offenbar nichts übrig bleibt wegen Komplettunsinn und höchstens die Frage der Klickpedalen Auswirkungen in Sachen Mitschuld haben könnte, das aber nicht gesagt ist ("unsubstantiiert", wie das die Juristen nennen), weswegen man sich damit näher beschäftigen sollte, wenn man sie diesbezüglich heranziehen wollen würde.

So lese ich den Spruch des BGH.

Willkürliches Ignorieren von Sachverhalten, Tatbestandsmerkmalen und Argumenten durch das Gericht ist ein prima Revisionsgrund. Möglicherweise ist dir nicht klar, wie Gerichtsprozesse funktionieren? Sicher nicht so, dass ein Richter aus dem nichts mit Klickpedalen um die Ecke kommt. Er sammelt Argumente, die von anderen eingebracht werden, versucht, mit Hilfe von Befragungen der Prozessbeteiligen, Zeugen, Sachverständigen und Ermittlern, den Sachverhalt aufzuklären, bewertet den Tatbestand sowie die eingebrachten Argumente und urteilt auf Basis der geschriebenen Gesetze, was er glaubt was unter Abwägung aller Elemente Recht ist.

Insofern kann ich hinsichtlich des Aufgreifens der Klickpedalthematik weder beim OLG noch beim BGH irgendwas Falsches erkennen. Was die Auslegung und Bewertung durch das OLG angeht sieht die Geschichte schon anders aus. Welchen Stellenwert die Klickpedale in dem Urteil haben ist mir nicht ersichtlich - das ist ja eher eine gemischte Gemengelage - da hat es sich das Gericht einfach gemacht. Die Ausführungen des Sachverständigen scheinen recht staubig gewesen zu sein und vom Gericht auch in bürokratischmöglichster Weise interpretiert. So, wie in dem Urteil über das Rad geschrieben wird, ist das ja ein reines Selbstmordgerät, bei dem es verwunderlich scheint, dass man sich nicht bei jeder Bremsung überschlägt. Durch die Klickpedalen wird es dann zum Selbstmordgerät ohne Rettungsmöglichkeit. Und der Kläger ist ein tumber Tor, der zu doof zum Radeln ist, weswegen er ohnedies sich früher oder später schlimm verletzt hätte, zumal mit diesem Ding. Da kommt es auf das bisschen Stacheldraht kaum noch an und deswegen ist er fast komplett selbst schuld... Ziemlich grotesk. Der Hersteller Cube und der verkaufende Händler dürften sich ob dieser Aussagen zu recht die Augen reiben und ziemlich angepisst sein.

Allein, dass sich gerichtsseitig überhaupt über die Unfallbeteiligung der Klickpedale in den Urteilen ausgelassen wurde, ist schon unverschämt. Das wäre so, als würde bei einer Vergewaltigung im Urteil etwas über die Rocklänge oder die Selbstverteidigungskünste des Opfers geschrieben.
Deine Vergleiche werden immer grotesker. Vielleicht solltest Du Dich zumindest in Grundzügen über die Funktionsweise unseres Rechtssystems informieren. Dann würdest Du das Berücksichtigen von Argumenten im Urteil nicht als Unverschämtheit bezeichnen (zumal "Unverschämtheit" vermutlich vor Gericht kein besonders wirksames Argument wäre ;) ). Falls Du jemals beklagt werden solltest bist Du vermutlich froh drum und falls Du jemals klagen solltest auch. Dennoch heisst es nicht umsonst: Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand. Weil oft genug Richter vollkommen absurde Urteile fällen, so auch hier. Das Thematisieren der Klickpedale ist dabei aber nicht das Problem....

Dass das Gericht die Nase recht hoch trägt (offenbar ein Standardleiden zahlreicher Richter) und zudem im Prozess mindestens von der Beklagtenseite mit harten Bandagen und doch höchst unprofessionell gekämpft wurde lässt sich aus den Fußnoten im Originalurteil erahnen. Das hat Zeug zu einer Posse.
 
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Das hat Zeug zu einer Posse.
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/n2f/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE250552017&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint schrieb:
Der Geschädigte hätte bei dem Befahren des Feldweges die „normale“ Pedalseite nutzen können und müssen. Bei den vom Sachverständigen M durchgeführten Fahr-/Bremsversuchen mit dem Fahrrad des Geschädigten gelang es dem Probanden bei einer Gefahrenbremsung aus einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h nur, einen vollständigen Überschlag zu vermeiden, weil er sich unter anderem über die Beine abstützen konnte (vgl. S. 24 des Sachverständigengutachtens vom 15.2.2017 nebst Lichtbildern)
@smallwheels :
Findet man dieses Gutachten mit den Fotos auch online? Ich würde gerne sehen, wie man sich, wenn beim Frontwheelie ein Überschlag droht, mit den Beinen abstützt.
Vielleicht kennt der Sachverständige ja Skills, die mir bisher entgangen sind... :)
 
@smallwheels :
Findet man dieses Gutachten mit den Fotos auch online? Ich würde gerne sehen, wie man sich, wenn beim Frontwheelie ein Überschlag droht, mit den Beinen abstützt.
Vielleicht kennt der Sachverständige ja Skills, die mir bisher entgangen sind... :)
Hab ich nicht gesucht und würde auch vermuten: Eher nein. Über u.a. die Formulierung/Aussage bin auch gestolpert und habe mir überlegt, was damit gemeint sein soll oder könnte. Das Einzige, was mir eingefallen ist, ist Folgendes:

- Der Radler radelt mit mächtiger Sattelüberhöhung vor sich hin und bremst unvermittelt scharf mit der Vorderbremse.
- aufgrund der dämlichen Bremstechnik, der Sattelüberhöhung und der daraus resultierenden Gewichtsverteilung und -verlagerung (möglicherweise befördert durch die Geometrie des Rades) kommt der Bock hinten hoch
- kurz vor dem Kipppunkt nach vorne könnte der Radler Sattel und Pedale verlassen (so er denn nicht eingeklickt wäre) und käme auf seinen Füssen zum stehen. Bekäme allerdings den Sattel in's Kreuz und würde, liesse er nicht rechtzeitig auch den Lenker fahren, wäre nicht bereits sehr langsam und überhaupt insgesamt recht artistisch veranlagt und führte die Bewegung nicht in Perfektion aus zum idealen Zeitpunkt sich die Klöten am Vorbau oder Oberrohr anschlagen und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorneüber umfallen. Nur halt ohne Rad an den Füssen und daher möglicherweise weniger folgenreich. Statt einer Rückgratsverletzung gäbe es geprellte Männlichkeit, gebrochene Hände, verlorene Schneidezähne o.ä.. In der Theorie und die ist bekanntlich grau, in diesem Gutachten meiner Meinung nach sogar ausgesprochen grau, soweit man das aus dem Urteil deduzieren kann.

Ich halte also die Aussagen im Gutachten für ausgesprochen seltsam, um so mehr als es sich um ein MTB handelt. Sowohl von der Ausführung her wie auch von der Aussage. Wenn es schon in der Ebene nahezu unmöglich ist, damit ohne Überschlag zu bremsen, wie ist es dann erst, wenn es bergab geht? Was ist das denn bitte für ein Rad bei dem man bereits bei unter 20 km/h einen Überschlag beim Bremsen nur durch Abspringen vermeiden kann?

Kann aber naürlich sein, dass der Gutachter was ganz anderes meint bezüglich des Abstützens mit den Füssen, das mir nicht eingefallen ist. Die fragwürdigen Aussagen bezüglich des Rades bleiben aber. Ausweislich des Urteils handelt es sich ja um ein Cube Reaction CTC 29 und zwar eines von 2012 (der Unfall ist am 15.6.2012 passiert und das Rad war drei Monate alt). Das Ding sieht anscheinend so aus:

Main.jpg

Quelle: https://www.thebikelist.co.uk/cube/reaction-gtc-pro-2012
Besonders erschreckend, gefährlich oder unnormal kommt mir das nicht vor.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke.
Kennt eigentlich schon jeder den Begriff "Schlechtachter"?

Schönen Sonntag, Harald
 
Da ist aber nicht anschließend ein gespannter Stacheldraht im Weg. Abgesehen davon steigt der Schauspieler /Stuntman der SOKO freiwillig über den Lenker ab, denn es stand ja sicher im Drehbuch.
 
Noch nie unfreiwillig über den Lenker abgestiegen?
In den letzten gut 4o Jahren nicht mehr.
Als Kind auch nicht wegen der Bremsen, sondern wegen der Einkaufstasche am Lenker (und in der Folge in den Speichen).

Die meisten Bremsen reduzieren die Bremskraft ja wieder, wenn man am Hebel nachlässt...

Eine selbstblockierende Trommelbremse hatte ich nur ein Mal am Motorrad. Netterweise hinten und ohne Sturz. Nur mit einer ordentlichen Flachstelle am Hinterreifen nach dem Blockierer von ca. 80 km/h bis zum Stillstand.
 
[Feuerlöscher] Hatte ich auch, als ich noch ein Auto hatte. Aber glücklicherweise nie gebraucht. Und über den Nutzen eines Feuerlöschers der Grösse, wie man ihn im Auto hat und noch dazu in der Handhabung nicht geübt ist sollte man sich wohl besser keinen Illusionen hingeben... Ich empfehle den Besuch einer Übung der freiwilligen Feuerwehr am Ort, wenn das wieder möglich ist.

Feuerlöscher habe ich immer im PKW und Wohnwagen und der kleine Mini-Löscher hat mich schon einmal vor dem Totalverlust des Fahrzeugs gerettet, und das auf der Fahrt in den Urlaub, mit Familie im Auto und Wohnwagen am Haken.
An einer Kreuzung quoll etwas Rauch unter der Motorhaube vor, noch weitergefahren bis zu einer Stelle wo ich sicher und ohne Gefahr für andere anhalten konnte (großer gepflasterter Parkplatz), Motorhaube gefühlt, war noch kalt, Feuerlöscher in die Hand, Haube geöffnet, Entstehungsbrand mit 2 oder 3 kleinen Schüben abgelöscht und alles war gut. Am nächsten Morgen die Ursache beseitigt (blank gescheuertes Kabel isoliert) und weiter in den Urlaub gefahren. Der Wagen hat danach noch etliche Jahre treue Dienste geleistet.

Kleine Löscher haben durchaus ihre Berechtigung, nämlich sofort einen Entstehungsbrand zu abzulöschen, der wenige Minuten später nur noch mit schwerem Gerät unter Kontrolle zu bringen ist...

[End of OT]
 
Der Wagen hat danach noch etliche Jahre treue Dienste geleistet.
Dann war es wohl kein Pulverlöscher.

On Topic: Ich wundere mich ein bisschen dass die Staatsanwaltschaft nicht den Jäger belangt. Immerhin hat er ein Mountainbiker-Falle aufgestellt mit dem Zweck jemanden schwer zu verletzen, was ihm ja auch gelungen ist. Bedingter Vorsatz ist eindeutig. Das Motiv ist auch klar: Er will in Ruhe jagen und wertet dieses Hobby höher als die Gesundheit seiner Mitmenschen. Psychologische Eignungsprüfung erübrigt sich. Alle Waffen inklusive Auto abgeben und Haftstrafe antreten.
 
Ich wundere mich ein bisschen dass die Staatsanwaltschaft nicht den Jäger belangt. Immerhin hat er ein Mountainbiker-Falle aufgestellt mit dem Zweck jemanden schwer zu verletzen, was ihm ja auch gelungen ist. Bedingter Vorsatz ist eindeutig. Das Motiv ist auch klar: Er will in Ruhe jagen und wertet dieses Hobby höher als die Gesundheit seiner Mitmenschen. Psychologische Eignungsprüfung erübrigt sich. Alle Waffen inklusive Auto abgeben und Haftstrafe antreten.
Auch Dir sei empfohlen, das Urteil zu lesen, das Du kommentierst. Und zwar im Idealfall, bevor Du es kommentierst... Ist der Qualität des Kommentars hoffentlich dienlich.

Zum einen: Das ist ein Zivilprozess, da gibt es keinen Staatsanwalt. Den gibt es im Strafrecht. Ob es einen Strafprozess gab wissen wir nicht (oder zumindest ich nicht). Der Unfall war 2012, also vor acht Jahren. Kann also lang schon passiert sein.

Zum Zweiten: Der "Jäger" sind zwei Jagdpächter und die Gemeinde, der der Wald gehört, das sind die Beklagten. Und die haben die "Mountainbiker-Falle" auch nicht aufgestellt - das hat der ehemalige Jagdpächter getan und zwar Ende der 80er Jahre, also über 20 Jahre vor dem Unfall. Mit Einverständnis der Gemeinde, vertreten durch den damaligen Bürgermeister (ein anderer als der, der heute vor Gericht die Gemeinde vertritt). Die Beklagten haben das Ding "lediglich" stehenlassen und zwar bewußt. Über Deine Ausführungen zu den Motiven breiten wir wohl mal besser den Mantel des Schweigens.

Lies das Urteil, dann kann man gerne inhaltlich diskutieren. Auf Basis von frei erfundenen Behauptungen Deinerseits ist das aber vollkommen sinnfrei.
 
In der Süddeutschen war vorgestern btw. ein Artikel über das Unfallopfer - dort hatte ich initial auch zuerst von dem Urteil gelesen - und es heute morgen übrigen spontan nicht mit der Überschrift hier im Thread assoziiert: https://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-prozess-braak-stacheldraht-1.4885654

Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor, wird sich über kurz oder lang aber vermutlich z.B. hier einfinden: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20III%20ZR%20250/17&Suche=BGH III ZR 250/17 Zwei Pressemitteilungen des BHH zum Urteil stehen dort bereits und auch die Vorinstanzen sind genannt.

In der Pressemitteilung heisst es u.a.

Urteile vom 23. April 2020 - III ZR 250/17 und III ZR 251/17

Als Umstand, der ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB begründen könnte, bleibt lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der "normalen" Fahrradpedale sogenannte Klickpedale nutzte. Dies könnte allerdings einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Auf die Revisionen des Klägers und seines Dienstherrn sind die Verfahren daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

Das Urteil [...] , gibt aber einen Hinweis in Sachen Klickpedale, den einige hier wohl als ausgesprochen unerfreulich einordnen dürften...

Update in Sachen Klickpedal gibt ein Rechtsanwalt in der Ausgabe 7/2021 der "Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht" (Seite 359-362). Er fährt selbst mit Klickpedalen und hält anscheinend fast schon die Behauptung eines negativen Einflusses von Klickpedalen im Allgemeinen und in der Unfallsituation im Urteil für nicht gerechtfertigt (Ausnahme: ungeübte Fahrer). Er erklärt warum Klickpedale eigentlich Sicherheitspedale sind. In seinem Fazit meint er unter anderem:
Die Entscheidungen des BGH vom 23.4.2020 im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden wären wohl anders ausgefallen, wenn der verunfallte Radfahrer nur deswegen eine Querschnittlähmung erlitten hätte, weil er einen Helm trug, der zu einem Hängenbleiben am Stacheldraht führte.
 
Update in Sachen Klickpedal gibt ein Rechtsanwalt in der Ausgabe 7/2021 der "Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht" (Seite 359-362). Er fährt selbst mit Klickpedalen und hält anscheinend fast schon die Behauptung eines negativen Einflusses von Klickpedalen im Allgemeinen und in der Unfallsituation im Urteil für nicht gerechtfertigt (Ausnahme: ungeübte Fahrer). Er erklärt warum Klickpedale eigentlich Sicherheitspedale sind. In seinem Fazit meint er unter anderem:
Die Entscheidungen des BGH vom 23.4.2020 im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden wären wohl anders ausgefallen, wenn der verunfallte Radfahrer nur deswegen eine Querschnittlähmung erlitten hätte, weil er einen Helm trug, der zu einem Hängenbleiben am Stacheldraht führte.

Endgültig geklärt. Der BGH hatte die Sache nochmal an das Oberlandesgericht SH zurückverwiesen, das urteilte am 28.9.2021:
Eine Geschwindigkeit von bis zu 16 km/h und die Nutzung von Klickpedalen auf einem unebenen und unbefestigten Feldweg („Cross-Country-Bereich“) stellen grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung eines erfahrenen Mountainbikefahrers dar. Die als Werkseinstellung übliche „mittlere Einstellung“ der Federspannung ist auch für den Einsatz im Cross-Country-Bereich nicht zu beanstanden.
Quelle:
 
Was mich persönlich nicht davon abhält, Klickpedale an einem Zweirad nicht haben zu wollen.
Beim Sturz ist eine zehntel Sekunde entscheidend zwischen "noch mal Glück gehabt" und "böses Aua".
Aber schön, daß es hier bald eine Klärung gibt.
 
Vorschlag: verlagert die Diskussion über Nutzen und Schaden von Klickpedalen zu den kontroversen Themen, gleich neben den Radhelmen ...
 
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