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Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Radfahrer, nur so schnell zu fahren,
"dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann".
Das gilt laut BGH aber nicht für Hindernisse, auf die nichts hindeutet.
Sonst müssten sich Radfahrer permanent im Schneckentempo bewegen,
um rechtzeitig bremsen zu können.
Das entsprechende Urteil wird unter dem Aktenzeichen Az. III ZR 250/17 u.a. geführt.
Seit dem 23.04.2020
Mehr zum Thema u.a. hier: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bgh-urteil-radfahrer-hindernisse-100.html
"dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann".
Das gilt laut BGH aber nicht für Hindernisse, auf die nichts hindeutet.
Sonst müssten sich Radfahrer permanent im Schneckentempo bewegen,
um rechtzeitig bremsen zu können.
Das entsprechende Urteil wird unter dem Aktenzeichen Az. III ZR 250/17 u.a. geführt.
Seit dem 23.04.2020
Mehr zum Thema u.a. hier: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/bgh-urteil-radfahrer-hindernisse-100.html