So, das Dingen geht heute noch raus. Es sind noch ein paar Stunden Zeit, falls jemand noch etwas einbringen möchte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
oben benannter und weiter unten zitierter Absatz ist aus meiner Sich nicht verständlich. Auch ist zu beobachten, dass in zahlreichen Forendiskussionen offenkundig Unklarheit hierzu besteht. Sei es in Fahrradforen oder auch in politischen Foren wie Zeit, Spiegel, etc. Es kann aber nicht zielführend sein, wenn eine derart alltägliche Fragestellung, die genauso gut klar formuliert werden könnte, zu solchen Unklarheiten führt.
Ich selber fahre verschiedenste Fahrräder, Einspurige und Mehrspurige, auch mit verschiedensten Anhängern, auch mehrspurige Fahrräder mit mehrspurigen Anhängern, Anhänger mit Last, Anhänger mit Kindern, auch solche, bei denen der Anhänger ebenfalls einen eigenen Antriebsstrang hat und die Kinder mittreten können und Anhänger auch mit schwerbehinderten Erwachsenen, auch solche, bei denen diese dann ebenfalls einen eigenen Antriebsstrang haben und mittreten können, zum Beispiel Blinde. Schwankend zwischen 10.000 und 30.000 Kilometern im Jahr, Tendenz zunehmend. Ich fahre auch mehrspurige Fahrräder, die extrem schnell sind, also mit 100 Watt bereits 50 km/h erreichen, aber auch Fahrräder, die sehr langsam sind. Es ist für mich unerlässlich, zum einen selber zu wissen, was rechtlich geregelt ist und zum anderen auch, dass der Verkehr für mich und Dritte generell berechenbar ist, weil alle wissen, was rechtlich geregelt ist. Auch Polizisten und Anwälte sahen sich außer Stande, meine Fragen zu beantworten.
Daher beantrage ich, a) mich aufzuklären und b) im Weiteren Rechtsklarheit durch eine verbesserte Formulierung zu schaffen.
"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;"
Hier die Unklarheiten aus meiner Sicht, meinem Verständnis:
Zu den Voraussetzungen für eine Radwegnutzungspflicht gehört die Breite von Radwegen und Fahrzeugen. Die Rechtsvorschrift zu Radwegen bezieht sich aber nur auf einspurige Fahrzeuge, nicht auf Mehrspurige. Andere Fahrräder wie Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Da sie breiter sind, als der Weg bzw. eine Benutzungspflicht desselben es hergibt. Daher gilt an dieser Stelle bereits die Radwegnutzungspflicht für solche Fahrräder generell nicht. Jetzt kommt wieder "andere Fahrräder" bzw. „Die Führer anderer Fahrräder“. Und damit sind alle Klarheiten beseitigt.
a) also andere Fahrräder als andere Fahrräder (was Einspurer wären)?
b) oder sind wieder die anderen Fahrräder im Sinne von mehrspurigen Fahrrädern gemeint?
Wenn a)
Dann könnten einspurige (bzw. alle) Fahrräder auf die Fahrbahn ausweichen, wenn der Radweg unzumutbar ist. Und die Benutzungspflicht würde generell nicht für Fahrzeuge gelten, die zu breit für Radwege sind, da diese bzw. deren Benutzungspflicht ausdrücklich laut Definition nur auf Einspurer ausgelegt sind. Der Staat muss mehrspurige Fahrzeuge generell ausschließen, weil laut seiner Eigendefinition von Fahrradwegen diese zu schmal sind. Er muss dies nicht nur wegen der Rechte der Fahrer der mehrspurigen Fahrzeuge, sondern auch wegen der Rechte der Fahrer von einspurigen Fahrzeugen sowie schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger. Sonst sind die Radwege auch für die Einspurer ggf. unzumutbar, da von zu breiten Fahrzeugen befüllt und auch Fußgänger geraten in Konflikte. Der Staat kann und darf keine Definition erlassen, in der er zu breite Fahrzeuge auf zu enge Wege zwingt, noch mal weniger, wenn direkt daneben ja eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden und ja oftmals auch der Gehweg davon betroffen ist. Das wäre in sich schlüssig und entlang realer Anforderungen. Aber warum ist das dann so falsch verständlich formuliert? Gilt vielleicht doch etwas anderes?
Wenn b)
Dann gäbe es keine Ausnahme für einspurige, „normale“ Fahrräder, sondern nur, und das auch nur eingeschränkt, für mehrspurige Fahrräder und solche mit Anhänger, die aber, obwohl zu breit für Radwege, trotzdem keine Rechtssicherheit mehr hätten, da ihnen sowohl auf Radwegen als auch auf der Fahrbahn ein Vorwurf konstruiert werden könnte, spätestens bei einem Unfall durch Versicherungen.
Im Weiteren entsteht ein ergänzender Konflikt mit §1 StVO, da man als Führer eines mehrspurigen Fahrrades, ggf. mit Anhänger, im Besonderen bei einem sehr schnellem Fahrrad (Velomobil) oder einem besonders langsamen Fahrrad, abwägen muss, wo man mehr stört, auf der ggf. auch freien Fahrbahn oder auf einem ggf. auch überfülltem Radweg mit überfülltem Gehweg, vereint oder direkt daneben. Dies ist von besonderem Interesse auch deshalb, weil teils nur mit einem solchen Fahrzeug ganzjährig weite Pendelstrecken oder besondere Lasten praktikabel sind. Ein Auto als Alternative wäre aber so oder so zum Beispiel auch nicht rücksichtsvoller sondern erheblich rücksichtsloser und zum Beispiel beim Schwerbehindertentransport gesundheitlich nachteilig für Dritte. Ich mache ausgedehnte Radtouren, auch über Wochen, mit Schwerbehinderten. Auto ist keine Alternative. Was würde denn unzumutbar hier überhaupt bedeuten? Ist es zum Beispiel zumutbar, dass, wenn die Pendelstrecke ganzjährig nur mit schnellem Velomobil schaffbar wäre, dies aber an überfüllten Radwegen scheiterte, da nicht schnell genug gefahren werden könnte, ein Auto kaufen zu müssen? Oder darf ich bereits aus diesem Grund doch auf der Fahrbahn fahren, weil ein Auto unzumutbar wäre? Und wie beantwortet sich die Frage bei einem Unfall? Auf dem Radweg? Und auf der Fahrbahn?
Einspurige Fahrräder hingegen müssten in diesem Falle laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Was besonders in der anstehenden Jahreszeit interessant und gefährlich werden dürfte und teils sogar dazu führen würde, dass man gar nicht vorankommt, also auch ggf. den Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Zum Beispiel weil Laub und Schnee häufig auf Radwegen entsorgt wird. Der Staat würde also Bürgern Unzumutbares aufzwingen, und zwar ohne Not, da ja eine zumutbare Fahrbahn direkt daneben liegt. Es kann auch nicht sein, dass trotz fehlender Unzumutbarkeitsregelung für einspurige Fahrräder eine Unzumutbarkeitsregelung automatisch besteht, da es ansonsten auch nicht nötig gewesen wäre, diese für mehrspurige Fahrzeuge zu definieren. Eine Rechtsfolge dürfte die generelle Rechtsungültigkeit der Radwegnutzungspflicht sein, sowie oder alternativ massenhaft Haftungsfälle. Auch hätte dann die grammatikalisch korrekte Formulierung lauten müssen: "solcher anderen Fahrräder" oder ähnlich, um den Bezug eindeutig herzustellen. Da steht aber nicht "solcher" oder ähnlich. Um so mehr, als dass sich aus einer Auslegung in diesem Sinne derart massive Fragen stellen, die offenbar niemand beantworten kann.
Ein Problem bestehender Formulierung ist auch darin zu sehen, dass aktuell jeder für sich reklamieren kann, in gutem Glauben gehandelt zu haben, da verschiedene Interpretationen darstellbar sind. Genauso aber auch ggf. vorhandene Gegenseiten.
Worauf bezieht sich also dieses "Führer anderer Fahrräder“? Und wie sind besonders im Falle „b“ die Konsequenzen zu beantworten?
Hochachtungsvoll