Unfall... jetzt hats meine Frau erwischt

Ich schicke die Petition dann mal noch ein wenig ergänzt an das Verkehrsministerium ...

Sehr geehrter Herr Fahrradminister,
Sehr geehrte Damen und Herren des Fahrradministeriums,
...
:D
[DOUBLEPOST=1571989547][/DOUBLEPOST]Lustig. Das Verkehrsministerium ist hier direkt um die Ecke ... da brauche ich noch nicht mal eine Briefmarke. Ist näher als der Briefkasten. Wenn mich dann demnächst auf dem Arbeitsweg wieder von Kraftfahrern oder Polizisten geärgert werde, weiß ich ja dann, wo ich noch mal schnell Dampf ablassen kann.
 
So, das Dingen geht heute noch raus. Es sind noch ein paar Stunden Zeit, falls jemand noch etwas einbringen möchte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

oben benannter und weiter unten zitierter Absatz ist aus meiner Sich nicht verständlich. Auch ist zu beobachten, dass in zahlreichen Forendiskussionen offenkundig Unklarheit hierzu besteht. Sei es in Fahrradforen oder auch in politischen Foren wie Zeit, Spiegel, etc. Es kann aber nicht zielführend sein, wenn eine derart alltägliche Fragestellung, die genauso gut klar formuliert werden könnte, zu solchen Unklarheiten führt.

Ich selber fahre verschiedenste Fahrräder, Einspurige und Mehrspurige, auch mit verschiedensten Anhängern, auch mehrspurige Fahrräder mit mehrspurigen Anhängern, Anhänger mit Last, Anhänger mit Kindern, auch solche, bei denen der Anhänger ebenfalls einen eigenen Antriebsstrang hat und die Kinder mittreten können und Anhänger auch mit schwerbehinderten Erwachsenen, auch solche, bei denen diese dann ebenfalls einen eigenen Antriebsstrang haben und mittreten können, zum Beispiel Blinde. Schwankend zwischen 10.000 und 30.000 Kilometern im Jahr, Tendenz zunehmend. Ich fahre auch mehrspurige Fahrräder, die extrem schnell sind, also mit 100 Watt bereits 50 km/h erreichen, aber auch Fahrräder, die sehr langsam sind. Es ist für mich unerlässlich, zum einen selber zu wissen, was rechtlich geregelt ist und zum anderen auch, dass der Verkehr für mich und Dritte generell berechenbar ist, weil alle wissen, was rechtlich geregelt ist. Auch Polizisten und Anwälte sahen sich außer Stande, meine Fragen zu beantworten.

Daher beantrage ich, a) mich aufzuklären und b) im Weiteren Rechtsklarheit durch eine verbesserte Formulierung zu schaffen.

"Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;"

Hier die Unklarheiten aus meiner Sicht, meinem Verständnis:

Zu den Voraussetzungen für eine Radwegnutzungspflicht gehört die Breite von Radwegen und Fahrzeugen. Die Rechtsvorschrift zu Radwegen bezieht sich aber nur auf einspurige Fahrzeuge, nicht auf Mehrspurige. Andere Fahrräder wie Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Da sie breiter sind, als der Weg bzw. eine Benutzungspflicht desselben es hergibt. Daher gilt an dieser Stelle bereits die Radwegnutzungspflicht für solche Fahrräder generell nicht. Jetzt kommt wieder "andere Fahrräder" bzw. „Die Führer anderer Fahrräder“. Und damit sind alle Klarheiten beseitigt.

a) also andere Fahrräder als andere Fahrräder (was Einspurer wären)?

b) oder sind wieder die anderen Fahrräder im Sinne von mehrspurigen Fahrrädern gemeint?

Wenn a)

Dann könnten einspurige (bzw. alle) Fahrräder auf die Fahrbahn ausweichen, wenn der Radweg unzumutbar ist. Und die Benutzungspflicht würde generell nicht für Fahrzeuge gelten, die zu breit für Radwege sind, da diese bzw. deren Benutzungspflicht ausdrücklich laut Definition nur auf Einspurer ausgelegt sind. Der Staat muss mehrspurige Fahrzeuge generell ausschließen, weil laut seiner Eigendefinition von Fahrradwegen diese zu schmal sind. Er muss dies nicht nur wegen der Rechte der Fahrer der mehrspurigen Fahrzeuge, sondern auch wegen der Rechte der Fahrer von einspurigen Fahrzeugen sowie schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger. Sonst sind die Radwege auch für die Einspurer ggf. unzumutbar, da von zu breiten Fahrzeugen befüllt und auch Fußgänger geraten in Konflikte. Der Staat kann und darf keine Definition erlassen, in der er zu breite Fahrzeuge auf zu enge Wege zwingt, noch mal weniger, wenn direkt daneben ja eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden und ja oftmals auch der Gehweg davon betroffen ist. Das wäre in sich schlüssig und entlang realer Anforderungen. Aber warum ist das dann so falsch verständlich formuliert? Gilt vielleicht doch etwas anderes?

Wenn b)

Dann gäbe es keine Ausnahme für einspurige, „normale“ Fahrräder, sondern nur, und das auch nur eingeschränkt, für mehrspurige Fahrräder und solche mit Anhänger, die aber, obwohl zu breit für Radwege, trotzdem keine Rechtssicherheit mehr hätten, da ihnen sowohl auf Radwegen als auch auf der Fahrbahn ein Vorwurf konstruiert werden könnte, spätestens bei einem Unfall durch Versicherungen.

Im Weiteren entsteht ein ergänzender Konflikt mit §1 StVO, da man als Führer eines mehrspurigen Fahrrades, ggf. mit Anhänger, im Besonderen bei einem sehr schnellem Fahrrad (Velomobil) oder einem besonders langsamen Fahrrad, abwägen muss, wo man mehr stört, auf der ggf. auch freien Fahrbahn oder auf einem ggf. auch überfülltem Radweg mit überfülltem Gehweg, vereint oder direkt daneben. Dies ist von besonderem Interesse auch deshalb, weil teils nur mit einem solchen Fahrzeug ganzjährig weite Pendelstrecken oder besondere Lasten praktikabel sind. Ein Auto als Alternative wäre aber so oder so zum Beispiel auch nicht rücksichtsvoller sondern erheblich rücksichtsloser und zum Beispiel beim Schwerbehindertentransport gesundheitlich nachteilig für Dritte. Ich mache ausgedehnte Radtouren, auch über Wochen, mit Schwerbehinderten. Auto ist keine Alternative. Was würde denn unzumutbar hier überhaupt bedeuten? Ist es zum Beispiel zumutbar, dass, wenn die Pendelstrecke ganzjährig nur mit schnellem Velomobil schaffbar wäre, dies aber an überfüllten Radwegen scheiterte, da nicht schnell genug gefahren werden könnte, ein Auto kaufen zu müssen? Oder darf ich bereits aus diesem Grund doch auf der Fahrbahn fahren, weil ein Auto unzumutbar wäre? Und wie beantwortet sich die Frage bei einem Unfall? Auf dem Radweg? Und auf der Fahrbahn?

Einspurige Fahrräder hingegen müssten in diesem Falle laut Verwaltungsvorschrift auch dann den Radweg nutzen, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Was besonders in der anstehenden Jahreszeit interessant und gefährlich werden dürfte und teils sogar dazu führen würde, dass man gar nicht vorankommt, also auch ggf. den Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Zum Beispiel weil Laub und Schnee häufig auf Radwegen entsorgt wird. Der Staat würde also Bürgern Unzumutbares aufzwingen, und zwar ohne Not, da ja eine zumutbare Fahrbahn direkt daneben liegt. Es kann auch nicht sein, dass trotz fehlender Unzumutbarkeitsregelung für einspurige Fahrräder eine Unzumutbarkeitsregelung automatisch besteht, da es ansonsten auch nicht nötig gewesen wäre, diese für mehrspurige Fahrzeuge zu definieren. Eine Rechtsfolge dürfte die generelle Rechtsungültigkeit der Radwegnutzungspflicht sein, sowie oder alternativ massenhaft Haftungsfälle. Auch hätte dann die grammatikalisch korrekte Formulierung lauten müssen: "solcher anderen Fahrräder" oder ähnlich, um den Bezug eindeutig herzustellen. Da steht aber nicht "solcher" oder ähnlich. Um so mehr, als dass sich aus einer Auslegung in diesem Sinne derart massive Fragen stellen, die offenbar niemand beantworten kann.

Ein Problem bestehender Formulierung ist auch darin zu sehen, dass aktuell jeder für sich reklamieren kann, in gutem Glauben gehandelt zu haben, da verschiedene Interpretationen darstellbar sind. Genauso aber auch ggf. vorhandene Gegenseiten.

Worauf bezieht sich also dieses "Führer anderer Fahrräder“? Und wie sind besonders im Falle „b“ die Konsequenzen zu beantworten?

Hochachtungsvoll
 
Weil es lt. @1Hz nicht so einfach möglich ist, solange die VwV existiert:
Gäbe es keine Ausnahmeregelung, würde eine Klage direkt auf das ursprüngliche Gesetz, also die Radwegbenutzungspflicht, zielen. Diese würde dann auch fallen. Da es aber eine Ausnahmeregelung gibt, würde ein Angriff lediglich die Ausnahmeregelung betreffen. Und diese ist rechtlich zunächst unangreifbar, da sie vollständig, wie von mir beschrieben, schlüssig ist.
Ob es eine juristische Möglichkeit gibt, sie dennoch direkt zu kippen (über eine durch die Politik durchgesetzte Änderung sicherlich, das ist hier nicht Thema), kann ich nicht beantworten. Bin kein Jurist, allerdings wird über die Benutzungspflicht schon ewig gestritten - aus dutzenden Zuständigkeitsbereichen und Bürgerinitiativen.

Sollte es demnach ein Schlupfloch zur "schnellen" (immer noch in Jahren bemessenen..) Beseitigung der Benutzungspflicht oder derer Wirksamkeit bei nicht erfüllten rechtlichen Vorgaben bzgl. Radweganlegung geben, wäre dieses zu präferieren.
 
Das ist ein anderes Thema. Hiesiges Thema kann aber die Rechtsvoraussetzungen dafür schaffen.
[DOUBLEPOST=1571998979][/DOUBLEPOST]Eigentlich müsste man das von verschiedenen Leuten an verschiedene Stellen schicken. Koordiniert, um Dopplungen zu vermeiden. Der Vorteil könnte sein, dass man verschiedene Antworten bekommt.
 
Kleine Umformulierung:

Was würde denn unzumutbar hier überhaupt bedeuten? Ist es zum Beispiel zumutbar, dass, wenn die Pendelstrecke ganzjährig nur mit schnellem Velomobil schaffbar wäre, dies aber an überfüllten Radwegen scheiterte, um so mehr, als dass gerichtlich die Geschwindigkeit auf Radwegen erheblich eingeschränkt wurde, ein Auto kaufen oder auch nur ein ggf. Vorhandenes nutzen zu müssen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist ja völlig in Ordnung. Es ist aber rechtlich relevant für die Rechtsfrage der Zumutbarkeit. Denn ein Auto muss finanziert werden. Und schafft Belastungen auch für Dritte. Von der schlechten Wirkung auf die Gesundheit definitiv nicht zu schweigen. Und hier ist rechtlich Schluss. Denn der Staat darf mich nicht zwingen, meine Gesundheit zu verschlechtern.
[DOUBLEPOST=1572002711][/DOUBLEPOST]Dieser Punkt könnte übrigens relevant wären, sollte die Frage der Zumutbarkeit in hiesigem Fall überhaupt eine Rolle spielen. Man bräuchte sich da gar nicht mit Schläuche flicken oder ähnlichem Quatsch versuchen raus zu reden. Da die Frage der Zumutbarkeit sich bei einem Velomobil schon aus der benötigten Geschwindigkeit ableiten könnte, die auf Radwegen nicht erreichbar ist.
 
um so mehr, als dass gerichtlich die Geschwindigkeit auf Radwegen erheblich eingeschränkt wurde
Ich finde, die Geschwindigkeit gehört auch zur Zumutbarkeitsfrage. Ist es zumutbar, wenn sich die benötigte Zeit, um mit dem Rad zur Arbeit zu fahren, um 50% erhöhen würde, wenn man gezwungen wäre jeden beschXXX radWEG! auf dem Arbeitsweg mit max. 15km/h zu befahren? Bisher sagen die Gerichte zu schlechten Radwegen "zur Not Schrittgeschwindigkeit". Das würde z.B. bei mir (Fernpendler mit 80km/Tag mit VM) praktisch verhindern, mit dem Rad zur Arbeit zu fahren.
 
Ist es zumutbar,[...]auf dem Arbeitsweg mit max. 15km/h zu befahren? Das würde z.B. bei mir (Fernpendler mit 80km/Tag mit VM) praktisch verhindern, mit dem Rad zur Arbeit zu fahren.
Nu hör mal, das sind keine 6 Stunden. Das ist doch zumutbar, schließlich bist Du Radfahrer.:cry:

SCNR
Chris*no judge was harmed at that sentence*toph
 
as würde z.B. bei mir (Fernpendler mit 80km/Tag mit VM) praktisch verhindern, mit dem Rad zur Arbeit zu fahren.

Ganz genau. Das Thema habe ich auch und habe ich auch schon an anderer Stelle angebracht. Die Radwege sind für mich nicht zumutbar, weil sich meine erheblichen Fahrstrecken dadurch erheblich verlängern würden. Sicherheit hätte natürlich vorrang. Aber: direkt neben dem Radweg ist eine Fahrbahn. Die auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegt ist.
 
Radschnellwege gebaut! Musst dich nur ein wenig gedulden
Bei den Radschnellwegen, die sie in unserer Gegend "angedacht" sind, bin ich froh, daß die nicht auf meinem Arbeitsweg liegen, ansonsten müßte ich noch Slalomfahren(*) üben...

(*) nicht wegen der zu erwartenden Nutzerzahl sondern wegen der Wegführung, links, rechts, links,....
 
Oder umgekehrt: Bei Bonn wird zwar die BAB renoviert, aber der daneben geplante Radschnellweg nicht gebaut. Bei Essen stockt der Bau auch. Ich finde, die sollten alle RS bauen und stattdessen auf den achtspurigen Ausbau der BAB 3 zwischen BAB 46 und BAB 1 verzichten.
 
Mich hätte ja schon interessiert, wie es rechtlich weitergeht ......, weil ich die Klärung wichtig finde.
 
Noch eine Ergänzung:

Und wie beantwortet sich die Frage bei einem Unfall? Auf dem Radweg? Und auf der Fahrbahn? Muss ich mir in Zukunft einen Verkehrsrechtsanwalt hinten auf den Hänger schnallen, um die verschiedenen Situationen bewerten zu können? Wie viel Zeit muss ich mir zur jeweiligen Einzelfallbewertung nehmen? Welche Fehlertolleranz wird mir binnen der real verfügbaren Sekunden oder Sekundenbruchteile zugestanden?
 
@1Hz,

Mach doch bitte einen eigenen Faden auf.

Diesen hir zu kapern ist doch nicht Zielführend.

Eventuell kann die Administration Deine Beiträge und die darauf reagierenden mit umziehen.

Hier interessiert mich @Hansdampf
 
Es geht doch um eine Rechtsfrage in diesem Fall. Und zwar um die Entscheidende. Aber von mir aus kann das auch verschoben werden.

An anderer Stelle wurde vorwurfsvoll verlangt, ich solle helfen. Was denn nun?
 
Ich hab das jetzt mal so laufen lassen. Sind ja ganz andere Diskussionen. Im Endeffekt muss meine Frau wissen, wie sie jetzt vorgeht...
 
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