- Beiträge
- 16.717
Hallo,
Nein, laut StVO §3 "Geschwindigkeit" gilt das jederzeit und immer. Und auch §4 "Abstand" sagt, der Abstand muss so groß sein, dass man auch dann anhalten kann, wenn das Fahrzeug vor einem plötzlich gebremst wird. Gebremst werden kann es auch durch einen Unfall.
Ja, da gab es mal ein höchstrichterliches Urteil, es gibt aber zahlreiche Urteile, die mehr Abstand fordern. Ich würde micht also darauf nicht verlassen. Mit halbem Tachoabstand erspart man sich ein Bußgeld, aber nicht unbedingt die (Mit-) Schuld beim Unfall. Ich erinere an den Kinder-Senioren-Hilfsbedürftigen-Schutzparagrafen 3(2a). Ich fürchte, wir müssen hier sauber unterscheiden zwischen "ausreichendem Abstand" bei Messungen durch die Polizei und "ausreichendem Abstand" in Urteilen einen Auffahrunfall betreffend.
Gruß, Klaus
Das Stoppen innerhalb der Sichtweite gilt, wenn niemand vor dir ist.
Nein, laut StVO §3 "Geschwindigkeit" gilt das jederzeit und immer. Und auch §4 "Abstand" sagt, der Abstand muss so groß sein, dass man auch dann anhalten kann, wenn das Fahrzeug vor einem plötzlich gebremst wird. Gebremst werden kann es auch durch einen Unfall.
Der Abstand zum Vordermann muss mindestens "halber Tacho" sein, bei 50 km/h also 25 Meter (innerorts soll sogar "viertel Tacho" reichen, weil die Fahrer alle sowieso immer bremsbereit sind...)
Ja, da gab es mal ein höchstrichterliches Urteil, es gibt aber zahlreiche Urteile, die mehr Abstand fordern. Ich würde micht also darauf nicht verlassen. Mit halbem Tachoabstand erspart man sich ein Bußgeld, aber nicht unbedingt die (Mit-) Schuld beim Unfall. Ich erinere an den Kinder-Senioren-Hilfsbedürftigen-Schutzparagrafen 3(2a). Ich fürchte, wir müssen hier sauber unterscheiden zwischen "ausreichendem Abstand" bei Messungen durch die Polizei und "ausreichendem Abstand" in Urteilen einen Auffahrunfall betreffend.
Gruß, Klaus