Hallo,
Stecklichter darf man mittlerweile doch als Zusatzlicher verwenden. Eine merkwuerrdige Kombination, aber sie ist gesetzestreu.
Nein, diesbezüglich hat sich seit über 20 Jahren nichts geändert: Vorne genau ein Scheinwerfer und hinten ist zusätzlich zum vorgeschriebenen Rücklicht ein weiteres, auch im Stand leuchtendes, batteriebetriebenes erlaubt.
Meinen SON bin ich jahrelang mit Doppelscheinwerfer gefahren ohne das diese Kombination von der Polizei beanstandet wurde.
Überausrüstung pflegen die auch nicht zu beanstanden, und dass beide regelwidrig an einem Dynamo hängen und der dann wohlmöglich wahlweise 12 V spendiert, raffen die doch gar nicht. Mit dieser Kombi hatte ich sogar meinen Unfall, strahlender Sonnenschein, beide Scheinwerfer in Betrieb.
Wenn die Polizei nachts einen Autofahrer aus dem Verkehr zieht, weil er ohne Licht herumfährt - sei es nun, weil es defekt ist oder überhaupt nicht vorhanden ist - dann kann der Fahrer sich auf dem Boden wälzen, mit dem Fuß aufstampfen oder brüllen, dann ist die Fahrt zu Ende! Im Fall wird das Fahrzeug abgeschleppt, vielleicht sogar stillgelegt. Wenn ich das gerade richtig recherchiert habe, dann kostet das € 60, 1 Punkt und keinen Führerscheinentzug. Wenn man das mit dem Fahrrad vergleicht, dann haben die Fahrer mit luftleeren Reifen noch richtig Glück gehabt.
Früher hat der Verordnungsgeber vielleicht sogar nachgedacht und den Radfahrer deshalb mit einem geringeren Bußgeld bedacht, weil dessen Gefährdungspotential einfach viel geringer ist. Und was hier offenbar in Vergessenheit geraten ist: Die Radfahrer wurden vor die Alternative gestellt, dass man ihnen die Luft ablässt oder sie ihr Fahrrad anschließen und den Schlüssel bei der Polizei in Verwahrung geben. Insofern helfen da weder Ventilsicherungen noch Vollgummi noch Androhung körperlicher Gewalt gegen Polizisten. Die Fahrräder sollten stillgelegt werden, dem Besitzer wurde nur die Alternative angeboten, es beschädigt als Fußgänger mitzuführen, um es nicht später abholen zu müssen.
Wenn man immer so schön darauf beharrt, dass man als Radfahrer ein gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer ist, dann gilt das auch hier.
Gleichberechtigt hat mit gleich sanktioniert wenige zu tun. Strafen können auch bei gleichen Rechten unterschiedlich hoch sein, weil eben das Gefährdungspotential geringer ist. Berufskraftfahrer und Privatleute bzw. Busfahrer und Pkw-Fahrer z.B. unterscheiden sich ja auch bei gleichen Rechten in den zu erwartenden Strafen laut Bußgeldkatalog.
Nochmal: als Autofahrer käme hier doch auch niemand auf die Idee, nachts ohne Licht oder auf der falschen Straßenseite zu fahren.
Habe ich auch schon erlebt. Auch die Benutzung eines falschen Straßenteils (Geh- / Radweg) mit dazu.
Warum sollte man das mit dem Rad dürfen?
Verlangt ja keiner, aber die Strafe sollte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen und sich an den Bußgeldkatalog halten und nicht wenig kreativ verändert werden, nur weil einigen Uniformierten das Bußgeld nicht wirksam genug erscheint.
Gruß, Klaus