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Moin,
mich würde interessieren wann „Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ vorliegt.
Folgende Geschichte ist mir gestern passiert
Ich fahre mit dem VM in Ginsheim auf der Dammstrasse um eine abendliche Runde durch´s Ried in Angriff zu nehmen. Die Dammstrasse ist ein beliebter Anfahrweg für Radfahrer aus der ganzen Gegend um am Rheindamm zu trainieren oder auch einfach nur ohne Autos bis zu 25 km fahren zu können. Der Weg hat in meiner Fahrrichtung Süd rechts eine Mauer wo sich gerne auch mal Leute hinsetzen und die Sonne geniesen. Ich fahr also gestern auf so eine Gruppe zu. Geschwindigkeit ca. 30 km/h und ich ziehe auf die linke Straßenseite um genügend Abstand nach rechts zu den Leuten zu haben. Ein paar Meter vor der Gruppe löst sich nun ein alter Mann mit Gehstock sich aus der Gruppe mach zwei Schritte nach vorne und streckt den Arm mit Gehstock wild fuchtelnd nach mir aus. Ich ziehe erschreckt nach links Richtung der seitlichen Begrenzung und ziehe den Kopf ein und hoffe an der Bedrohung vorbei zu kommen. Kurz hinter dem Mann halte ich an springe aus dem VM und schreie meine Aufregung aus mir heraus. Was das solle, ob er noch ganz normal ist, und halte aber trotzdem noch mehrere Meter Abstand. Aus der Gruppe lösen sich nun der Enkel würde ich sagen, und meint ich solle mich nicht so aufregen und meine Hände runter nehmen mit denen ich wild gestikulierend meiner Aufregung Platz machte. Der junge Mann schlägt dann meine Hände runter worauf ich zu meinen VM gehe und die 110 anrufe. Man schickte eine STreife vorbei die alles aufnahm, die aber keinen gefährlichen Eingriff sah und auch keine Ordnungswidrigkeit. Muss ich erst an der Mauer enden bevor man etwas macht oder muss ich anstatt auszuweichen den Mann einfach über den Haufen fahren um mich zu schützen???? Ich finde das der §315 eindeutig sagt
Verkehrsteilnehmer können in tatbestandsmäßiger Weise ein Hindernis bereiten, indem sie ein anderes Fahrzeug ausbremsen, etwa um dieses zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen[27] oder um einen Auffahrunfall zu provozieren[28]. Ebenfalls tatbestandsmäßig kann es sein, einem anderen mithilfe des eigenen Verkehrsmittels den Weg zu versperren.[29]
Ich bin auf eure Meinung gespannt, ich bin ja auch kein Rechtsanwalt auch wenn ich die Worte normalerweise ganz gut auslegen kann
Danke Gruss Bonsai
mich würde interessieren wann „Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ vorliegt.
Folgende Geschichte ist mir gestern passiert
Ich fahre mit dem VM in Ginsheim auf der Dammstrasse um eine abendliche Runde durch´s Ried in Angriff zu nehmen. Die Dammstrasse ist ein beliebter Anfahrweg für Radfahrer aus der ganzen Gegend um am Rheindamm zu trainieren oder auch einfach nur ohne Autos bis zu 25 km fahren zu können. Der Weg hat in meiner Fahrrichtung Süd rechts eine Mauer wo sich gerne auch mal Leute hinsetzen und die Sonne geniesen. Ich fahr also gestern auf so eine Gruppe zu. Geschwindigkeit ca. 30 km/h und ich ziehe auf die linke Straßenseite um genügend Abstand nach rechts zu den Leuten zu haben. Ein paar Meter vor der Gruppe löst sich nun ein alter Mann mit Gehstock sich aus der Gruppe mach zwei Schritte nach vorne und streckt den Arm mit Gehstock wild fuchtelnd nach mir aus. Ich ziehe erschreckt nach links Richtung der seitlichen Begrenzung und ziehe den Kopf ein und hoffe an der Bedrohung vorbei zu kommen. Kurz hinter dem Mann halte ich an springe aus dem VM und schreie meine Aufregung aus mir heraus. Was das solle, ob er noch ganz normal ist, und halte aber trotzdem noch mehrere Meter Abstand. Aus der Gruppe lösen sich nun der Enkel würde ich sagen, und meint ich solle mich nicht so aufregen und meine Hände runter nehmen mit denen ich wild gestikulierend meiner Aufregung Platz machte. Der junge Mann schlägt dann meine Hände runter worauf ich zu meinen VM gehe und die 110 anrufe. Man schickte eine STreife vorbei die alles aufnahm, die aber keinen gefährlichen Eingriff sah und auch keine Ordnungswidrigkeit. Muss ich erst an der Mauer enden bevor man etwas macht oder muss ich anstatt auszuweichen den Mann einfach über den Haufen fahren um mich zu schützen???? Ich finde das der §315 eindeutig sagt
Bereiten von Hindernissen, § 315b Absatz 1 Nummer 2 StGB
Die zweite Begehungsform des § 315b Absatz 1 StGB erfasst das Bereiten von Hindernissen im Straßenverkehr. Hierunter fallen Einwirkungen auf den Verkehr, die den ungehinderten Verkehrsfluss stören können. Dies trifft beispielsweise auf das Errichten von Absperrungen zu[23], auf das Werfen von Steinen auf eine Autobahn[24] und auf das Stoßen eines anderen Menschen auf eine Straße[25]. Auch das Unterlassen des Beseitigens eines Hindernisses fällt unter den Tatbestand, wenn der Täter rechtlich verpflichtet ist, das Hindernis zu beseitigen. Eine solche Pflicht kann beispielsweise für einen Lkw-Fahrer entstehen, der Fracht auf einem Verkehrsweg verliert.[26]Verkehrsteilnehmer können in tatbestandsmäßiger Weise ein Hindernis bereiten, indem sie ein anderes Fahrzeug ausbremsen, etwa um dieses zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen[27] oder um einen Auffahrunfall zu provozieren[28]. Ebenfalls tatbestandsmäßig kann es sein, einem anderen mithilfe des eigenen Verkehrsmittels den Weg zu versperren.[29]
Ich bin auf eure Meinung gespannt, ich bin ja auch kein Rechtsanwalt auch wenn ich die Worte normalerweise ganz gut auslegen kann
Danke Gruss Bonsai