AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht
Hallo h.c.
wie genau gehts das mit :
Antrag nach §45 StVO zur Überprüfung von Verkehrsregelnden Maßnahmen?
Hier in dortmund stellt man auf Stur.
Auch ein Einschreiben (25.7.11) an den "Grünen" Rechtsdezernenten bewirkte bis jetzt noch nichts
Also ganz auf stur.... Zum Schreiben: Einfach ein formloses Schreiben aufsetzen... hier mal mein Template (einpach per FAX an die Stadt, bzw. den zuständigen Fachbereich senden):
Stadt [XYZ]
[Zuständiger Fachbereich]
[Anschrift]
[PLZ] [Stadt]
Antrag auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gem. §45 StVO - Überprüfung und Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht auf der XYZ Strasse [ggf. noch von/bis Einmündung/Kreuzung]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich einen formellen Antrag auf die Überprüfung der Anordnung Radwegbenutzungspflicht, angeordnet durch mehrere VZ 241, in der XYZ Strasse.
Ich bitte um förmliche Bescheidung dieses Antrages innerhalb der gesetzlichen Frist und im Falle der Abhilfe um Nennung eines Zeitrahmens, binnen dem diese erfolgen wird. Mit meinem Antrag begehre ich nicht direkt eine bestimmte Baumaßnahme oder eine bestimmte Anordnung, sondern lediglich die Bescheidung über den Erlass Verkehrsregelnder Maßnahmen.
Sofern die Radwegbenutzungspflicht unter Hinweis auf geplante Nachbesserungsmaßnahmen befristet aufrechterhalten werden soll, bitte ich um Nachweis der entsprechenden Planungen, des Zeitrahmens der Umsetzung und der für die Umsetzung eingestellten Haushaltsmittel.
Im Falle, dass meinem Antrag nicht stattgegeben wird, bitte ich um eine rechtsmittelfähige Bescheidung.
Sollten sich Verzögerungen bei der fristgerechten Bearbeitung ergeben, so teilen Sie, mir dies umgehend mit, wie ggf. die Weiterleitung an eine andere Behörde. Weiterhin bitte ich Sie, mir den Eingang dieses Schreibens umgehend schriftlich unter Angabe eines Aktenzeichens zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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Begründung
1. Persönliche Beschwertheit
Ich befahre die XYZ Strasse Straße häufig als Radfahrer und bin deshalb von der Radwegebenutzungspflicht individuell und unmittelbar betroffen.
Gem. § 2 Abs. 1 haben Fahrzeuge, also auch Radfahrer, grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen.
Abweichend davon verbietet mir die Straßenverkehrsbehörde durch Anordnung der Radwegbenutzungspflicht (mittels VZ 241) und zwingt mich stattdessen, die Nebenanlagen zu benutzen, obgleich sie nicht den Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gem. der StVO §45 Abs. 9 und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) genügen.
2. Sachliche Begründung
2 a)
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (hier: das Verbot der Fahrbahnbenutzung für Radfahrer durch Zeichen 241) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht.
Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist aber zudem noch an die Erfüllung von Voraussetzungen gebunden, die der Bundesgesetzgeber aus der Erkenntnis formuliert hat, dass viele Radwege den Erfordernissen des modernen Radverkehrs in keiner Weise entsprechen.
Diese Voraussetzungen sind in der XYZ Strasse in mehrerer Hinsicht nicht erfüllt (siehe folgende Punkte).
2 b)
Bei der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht hat die Straßenverkehrsbehörde (StVB) insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsvorschriften entfalten eine ermessenslenkende Bindungswirkung auf die Entscheidungen der StVB. Sie entbinden sie zwar nicht von der Pflicht zu eigener Ermessensausübung, jedoch sind die Vorschriften der VwV dort bindend, wo sie ins Einzelne gehende Regelungen vorschreiben (OVG Lüneburg, Beschluss v. 5.12.2003 - 12 LA 467/03 - VkBl 2004, 181; VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000 - 27A206.99 - NZV 2001, 317 sowie Anmerkung v. Bitter, NZV 2001, 319; VG Hamburg, Urteil v. 28.1.2002 – 5VG4258/00 - NZV 2002, 533).
Soweit die VwV nicht detailliert genug ist, hat die Straßenverkehrsbehörde darüber hinaus insbesondere die ERA 95 und die „Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ heranzuziehen (siehe auch neue VwV zur StVO und VG Göttingen, 1 A 1228/01, Urteil vom 27.11.2003):
Leitsatz des Gerichts:
„Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde. Sie hat zur überprüfen, ob aus Verkehrssicherheitsgründen eine Benutzungspflicht erforderlich ist und die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig stetig und sicher ist. Dabei sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2, 41 StVO zu beachten und - soweit diese keine anders lautenden und abschließenden) Vorgaben enthalten - ergänzend die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1998) und deren Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1995) heranzuziehen.“
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Und so weiter und so fort... Du kannst das Lang oder kurz machen... je nachdem wie weit Du dich in die Materie eingelesen hast. Wichtig ist aber vor Breiten etc. das Du erst einmal in zwifel ziehst ob da denn überhaupt die zwingende Notwendigkeit besteht...
Also nicht Du must nachweisen das der Radwegbenutzungzwang unsinnig ist - DIE müssen nachweisen das das alles seine Ordnung hat und klar und deutlich begründen WARUM der ZWINGEND nötig ist und zudem ALLE ANFORDERUNGEN an einen Radweg nach ERA erfüllt.
Halte Dich also kurz und lass die sich um kopf und Kragen schreiben - dann kannst Du gegen den Bescheid bzw. das Ergebnis klagen, falls die nichts ändern wollen. Bekommst DU nach 3 Monaten keine Antwort - mach gleich erst einmal eine Untätigkeitsklage.. dann klappts nächstes mal besser mit den Fristen.
Ach ja.. nun gibts schon die ERA 2010 - habe da aber noch keinen Template-Text... kommt erst mit dem nächsten Antrag bei mir.
Gruß,
H.C.