Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

Hallo Andreas und alle,
ich muß noch mal nachsehen was ich auf meinem "Radwegzettel" alles notiert habe.
Gut das ich davon reichlich in meiner Satteltasche habe.
Diese ganzen Urteile und auch das vom Bundesverwaltungsgericht hab ich hier in Dortmund auf der "Niere" (siehe Tour)ausgedruckt verteilt und am Start/Ziel
an die Wand geklebt. Hatte die Hoffnung das irgendein Verein (da wird doch sicherlich auch nen Rechtskundiger Mitglied sein) Klage erhebt nichts. Alle die hier trainieren/fahren schimpfen auf die Radwege und die Polizei . Doch mitgenommen hatt den Zettel keiner. Lagen alle im Papierkorb.
mfg
und
GOOD BIKE
Gerd
 
AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

So, ich habe den Antrag für den Weg, der mir am meisten ein Dorn im Auge ist, heute abgegeben. Auf der Kopie habe ich mir den Eingang bestätigen lassen. Ab nächster Woche bin ich ehh für 8 Wochen weg und dann haben sie noch vier Wochen, bis ich eine Antwort haben muss.
Ich bin also mal gespannt, was daraus wird.
 
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Hallo Andreas,

dann haben wir jetzt eine durchsuchbare Textversion und eine besser lesbare Grafikversion.

Logischerweise lässt sich nur die Textversion anhand von Textschnipseln über Suchmaschinen finden. Ich bin vor 3 Wochen über Google darauf gestoßen, als ich mit dem ERA-Zitat "Seitenstreifen sind allerdings kein vollwertiger Ersatz für fahrbahnbegleitende Radwege" konfrontiert wurde und dieses in seinem Kontext nachlesen wollte.

Wenn man einen Abschnitt aus der Textversion herauskopiert und in ein anderes Dokument einfügt, hat man wieder das, was (vor der manuellen Korrektur) die OCR-Texterkennung daraus gemacht hat: "Seltenstreifen smd allerdings kein vollwertiger Ersatz für fahrbahnbeglelwnde Radwege." Leider lässt sich offenbar aus der Grafikversion nichts herauskopieren, z. B. für eine Präsentation.

Grüße
Joosten
 
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Hallo Joosten,

glücklicherweise habe ich Zugang zur Software Abby PDF Transformer 3.0. Damit kann man die Grafikversion in eine durchsuchbare Version konvertieren. Bei meiner ersten Durchsicht habe ich keine Texterkennungsfehler gefunden.

Ferner kann die Software eine Word-Version erstellen, aus der man die Grafiken sehr gut herauskopieren kann.

Grüße
Andreas
 
AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

glücklicherweise habe ich Zugang zur Software Abby PDF Transformer 3.0. Damit kann man die Grafikversion in eine durchsuchbare Version konvertieren. Bei meiner ersten Durchsicht habe ich keine Texterkennungsfehler gefunden.

Ferner kann die Software eine Word-Version erstellen, aus der man die Grafiken sehr gut herauskopieren kann.

Ich hatte es mir vorhin mit Abby Finereader angeschaut (kann auch PDF nach Word wandeln). Es war aber dennoch nicht fehlerfrei.

Gruß
Heiko
 
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So, ich hatte ja am 8.5. meinen Antrag auf Aufhebung eine Benutzungspflicht abgegeben (natürlich mit Eingangsbestätigung). D.h. spätestens am Montag müsste ich Post von der Kreisverwaltung haben. Mal schauen, ich bin schonmal gespannt.
 
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Ich rate mal: ohne Klage wegen Untätigkeit (oder so ähnlich) nichts.

flo
 
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Das nehme ich auch mal an, ich werde ihnen aber nächste Woche nochmal freundlich schreiben, dass es gesetzliche Fristen gibt an die sie sich zu halten haben und ich ihnen kulanterweise noch 14 Tage gebe bevor ich eine Erzwingungsklage einreiche.
 
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So wie das bisher aussieht wirst du mit denen noch eine Weile Spaß haben werden.
Wie ich schon von mehreren gelesen habe reagieren die nach dem ersten Prozeß meist flotter.

flo, Daumen drückend
 
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Ja. Beir mir dauert das schon über ein Jahr. Ich habe aber derzeit keine Lust auf eine Klage. Einreichen könnte ich die sofort. In der Praxis betrifft mich das letzendlich aber nicht mehr, da ich seit März nur noch Fahrbahn fahre und dies glücklicherweise auch muß.
Also laß ich sie machen. Ab und zu mal was hinschicken, damit die im Amt beschäftigt sind :D

Gruß
Heiko
 
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Wieso sollte das Amt beschäftigt sein? Du demonstrierst doch schön daß es folgenlos bleibt dich zu ignorieren...

flo
 
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Ich habe ein Schreiben mit Verweis auf das Leipziger Urteil (schöner historischer Gerichtssaal da, habe da mal einen Prozess aus beruflichen Gründen verfolgt) an die Stadt Minden überreicht. Ein Punkt bezieht sich auf die Aufhebung einer Benutzungspflicht und ich bin mal gespannt, was passiert.
Am meisten interessiert mich, ob ich as Medienschaffender da vielleicht eher was erreiche als all die anderen, die das schon versucht haben.
Ich halte Euch auf dem Laufenden.
 
AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

Ja. Beir mir dauert das schon über ein Jahr. Ich habe aber derzeit keine Lust auf eine Klage. Einreichen könnte ich die sofort. In der Praxis betrifft mich das letzendlich aber nicht mehr, da ich seit März nur noch Fahrbahn fahre und dies glücklicherweise auch muß.

Also kurz aus meiner Erfahrung:
- Die Behörden wollen nicht antworten
- Immer nachhaken
- Fristen setzten
- Ohne Nachhaken und Frist passiert gar nichts - die Testen schon wie ernst Du es meinst.
- GGf. Antrag nach §45 StVO zur Überprüfung von Verkehrsregelnden Maßnahmen - hat 3 monatige Frist, dann Möglichkeit zur Untätigkeitsklage mit so ca. 99.9% Erfolgschanche. Ein Hinweis auf die Klage reicht aber oft ;-)
- Irgendwann - wenn fortgesetzt nicht und/oder nur "hanebüchenes" beschieden wird mal eine Fach- bzw. Diestaufsichtsbeschwerde (wenn z.B. immer gleicher Sachbearbeiter sehr kreativ bescheidet).

Bei mir wurde prinzipiell alles ablehnend beschieden. Jetzt erste Klage und langsam nimmt man mich ernst. Wenn Du dann mitbekommst was die intern gemacht haben und was nicht... ich sag es mal so: Das malst Du Dir nicht in den kühnsten Träumen aus.

Weiterhin: Die Städte haben so viele Altlasten - wenn die Dir in einem Antrag entsprechen, dann haben die das Risiko das Du dann kommst und sagst: Aber an den 75 anderen Stellen bitte auch! - da gilt dann: Keine Präzidens schaffen. Weiterhin wird dein Antrag oft von dem Sachbearbeiter bearbeitet, der auch für die Anlage oder Ausschilderung zuständig war - der wird sich hüten sich selber zu widerlegen.

Gruß,
H.C.
 
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Hallo h.c.
wie genau gehts das mit :
Antrag nach §45 StVO zur Überprüfung von Verkehrsregelnden Maßnahmen?
Hier in dortmund stellt man auf Stur.
Auch ein Einschreiben (25.7.11) an den "Grünen" Rechtsdezernenten bewirkte bis jetzt noch nichts

schönes Wochenende
und
GOOD BIKE
Gerd
 
AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

Hallo h.c.
wie genau gehts das mit :
Antrag nach §45 StVO zur Überprüfung von Verkehrsregelnden Maßnahmen?
Hier in dortmund stellt man auf Stur.
Auch ein Einschreiben (25.7.11) an den "Grünen" Rechtsdezernenten bewirkte bis jetzt noch nichts

Also ganz auf stur.... Zum Schreiben: Einfach ein formloses Schreiben aufsetzen... hier mal mein Template (einpach per FAX an die Stadt, bzw. den zuständigen Fachbereich senden):

Stadt [XYZ]
[Zuständiger Fachbereich]
[Anschrift]
[PLZ] [Stadt]

Antrag auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gem. §45 StVO - Überprüfung und Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht auf der XYZ Strasse [ggf. noch von/bis Einmündung/Kreuzung]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen formellen Antrag auf die Überprüfung der Anordnung Radwegbenutzungspflicht, angeordnet durch mehrere VZ 241, in der XYZ Strasse.

Ich bitte um förmliche Bescheidung dieses Antrages innerhalb der gesetzlichen Frist und im Falle der Abhilfe um Nennung eines Zeitrahmens, binnen dem diese erfolgen wird. Mit meinem Antrag begehre ich nicht direkt eine bestimmte Baumaßnahme oder eine bestimmte Anordnung, sondern lediglich die Bescheidung über den Erlass Verkehrsregelnder Maßnahmen.

Sofern die Radwegbenutzungspflicht unter Hinweis auf geplante Nachbesserungsmaßnahmen befristet aufrechterhalten werden soll, bitte ich um Nachweis der entsprechenden Planungen, des Zeitrahmens der Umsetzung und der für die Umsetzung eingestellten Haushaltsmittel.

Im Falle, dass meinem Antrag nicht stattgegeben wird, bitte ich um eine rechtsmittelfähige Bescheidung.

Sollten sich Verzögerungen bei der fristgerechten Bearbeitung ergeben, so teilen Sie, mir dies umgehend mit, wie ggf. die Weiterleitung an eine andere Behörde. Weiterhin bitte ich Sie, mir den Eingang dieses Schreibens umgehend schriftlich unter Angabe eines Aktenzeichens zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

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Begründung

1. Persönliche Beschwertheit
Ich befahre die XYZ Strasse Straße häufig als Radfahrer und bin deshalb von der Radwegebenutzungspflicht individuell und unmittelbar betroffen.

Gem. § 2 Abs. 1 haben Fahrzeuge, also auch Radfahrer, grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen.

Abweichend davon verbietet mir die Straßenverkehrsbehörde durch Anordnung der Radwegbenutzungspflicht (mittels VZ 241) und zwingt mich stattdessen, die Nebenanlagen zu benutzen, obgleich sie nicht den Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gem. der StVO §45 Abs. 9 und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) genügen.


2. Sachliche Begründung

2 a)

Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (hier: das Verbot der Fahrbahnbenutzung für Radfahrer durch Zeichen 241) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht.

Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist aber zudem noch an die Erfüllung von Voraussetzungen gebunden, die der Bundesgesetzgeber aus der Erkenntnis formuliert hat, dass viele Radwege den Erfordernissen des modernen Radverkehrs in keiner Weise entsprechen.

Diese Voraussetzungen sind in der XYZ Strasse in mehrerer Hinsicht nicht erfüllt (siehe folgende Punkte).

2 b)

Bei der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht hat die Straßenverkehrsbehörde (StVB) insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsvorschriften entfalten eine ermessenslenkende Bindungswirkung auf die Entscheidungen der StVB. Sie entbinden sie zwar nicht von der Pflicht zu eigener Ermessensausübung, jedoch sind die Vorschriften der VwV dort bindend, wo sie ins Einzelne gehende Regelungen vorschreiben (OVG Lüneburg, Beschluss v. 5.12.2003 - 12 LA 467/03 - VkBl 2004, 181; VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000 - 27A206.99 - NZV 2001, 317 sowie Anmerkung v. Bitter, NZV 2001, 319; VG Hamburg, Urteil v. 28.1.2002 – 5VG4258/00 - NZV 2002, 533).

Soweit die VwV nicht detailliert genug ist, hat die Straßenverkehrsbehörde darüber hinaus insbesondere die ERA 95 und die „Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ heranzuziehen (siehe auch neue VwV zur StVO und VG Göttingen, 1 A 1228/01, Urteil vom 27.11.2003):

Leitsatz des Gerichts:
„Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde. Sie hat zur überprüfen, ob aus Verkehrssicherheitsgründen eine Benutzungspflicht erforderlich ist und die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig stetig und sicher ist. Dabei sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2, 41 StVO zu beachten und - soweit diese keine anders lautenden und abschließenden) Vorgaben enthalten - ergänzend die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1998) und deren Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Ausgabe 1995) heranzuziehen.“

..........

Und so weiter und so fort... Du kannst das Lang oder kurz machen... je nachdem wie weit Du dich in die Materie eingelesen hast. Wichtig ist aber vor Breiten etc. das Du erst einmal in zwifel ziehst ob da denn überhaupt die zwingende Notwendigkeit besteht...

Also nicht Du must nachweisen das der Radwegbenutzungzwang unsinnig ist - DIE müssen nachweisen das das alles seine Ordnung hat und klar und deutlich begründen WARUM der ZWINGEND nötig ist und zudem ALLE ANFORDERUNGEN an einen Radweg nach ERA erfüllt.

Halte Dich also kurz und lass die sich um kopf und Kragen schreiben - dann kannst Du gegen den Bescheid bzw. das Ergebnis klagen, falls die nichts ändern wollen. Bekommst DU nach 3 Monaten keine Antwort - mach gleich erst einmal eine Untätigkeitsklage.. dann klappts nächstes mal besser mit den Fristen.

Ach ja.. nun gibts schon die ERA 2010 - habe da aber noch keinen Template-Text... kommt erst mit dem nächsten Antrag bei mir.

Gruß,

H.C.
 
AW: Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht

So, ich komme also heute von der Dienstreise zurück und im Briefkasten ist tatsächlich ein Brief des Kreises.

Sehr geehrter Herr XYZ,
im obigen Schreiben haben Sie beantragt, die Verkehrssituation in Schuby, Bahnhofstraße und in der Straße "Am Ochsenweg" bezüglich der Radwegebenutzungspflicht zu überprüfen.

Eine Überprüfung ergab, dass die Voraussetzungen für eine Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben sind.
Ich habe daher die Anordnung getroffen, dass die Zeichen 240 StVO im Innerortsbereich entfernt werden und der Sonderweg mit Zeichen 239 StVO (Gehweg) und Zusatzzeichen 1022-10 StVO (Radfahrer frei) beschildert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
ABC

Das ist nun mal eine sehr positive Überraschung, denn meine Forderung wurde komplett umgesetzt.
 
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