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AW: Ist mein VM StVO-Konform? Bußgeld-Androhung
Hallo,
Das heißt aber nicht, dass sie vorher verboten waren. Denn vorher hieß es:
"(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder uner 7 Jahren von mindestens
16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze
vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür
gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können."
Das erfüllten die Kinderanhänger auch damals.
Aber die Quelle überträgt auch einfach Beleuchtungsvorschriften für Kfz-Anhänger auf Fahrradanhänger (weißes Licht bei über 80 cm Breite, hier hat sich der Autor verrechnet, indem er die Breite der Lichtaustrittsfläche des Fahrradrücklichtes vernachlässigte), dabei gilt für Fahrräder ausschließlich §67, und der sieht das nicht vor. Auch die Behauptungen zu Rücklichtern und roten Reflektoren sind so nicht enthalten, meines Wissens muss ein Anhänger kein Rücklicht haben, wenn er das des Fahrrades nicht verdeckt. Am ehesten sind noch die Vorschriften für Beiwagen am Fahrrad übertragbar, d.h., ein kleiner roter Reflektor zusätzlich zu den am Fahrrad verdeckten Beleuchtungseinrichtungen. Die Behauptung, man dürfe keine Batterieleuchten verwenden, widerspricht einer Expertise des BM Verkehr (nicht das verlinkte Papier von 1999, sondern älter) zu dem Thema, und die Anregung, das Anhängerrücklicht zusätzlich zu den beiden Fahrradlampen am Nabendynamo zu betreiben, ist von keiner Verordnung gedeckt. Und laut Expertise dürfen feste Reflektoren seitlich verwendet werden, wenn die Räder keine Anbringung von Reflektoren ermöglichen.
Gruß, Klaus
Hallo,
Nach der Seite hier seit 2009
Das heißt aber nicht, dass sie vorher verboten waren. Denn vorher hieß es:
"(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder uner 7 Jahren von mindestens
16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze
vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür
gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können."
Das erfüllten die Kinderanhänger auch damals.
Aber die Quelle überträgt auch einfach Beleuchtungsvorschriften für Kfz-Anhänger auf Fahrradanhänger (weißes Licht bei über 80 cm Breite, hier hat sich der Autor verrechnet, indem er die Breite der Lichtaustrittsfläche des Fahrradrücklichtes vernachlässigte), dabei gilt für Fahrräder ausschließlich §67, und der sieht das nicht vor. Auch die Behauptungen zu Rücklichtern und roten Reflektoren sind so nicht enthalten, meines Wissens muss ein Anhänger kein Rücklicht haben, wenn er das des Fahrrades nicht verdeckt. Am ehesten sind noch die Vorschriften für Beiwagen am Fahrrad übertragbar, d.h., ein kleiner roter Reflektor zusätzlich zu den am Fahrrad verdeckten Beleuchtungseinrichtungen. Die Behauptung, man dürfe keine Batterieleuchten verwenden, widerspricht einer Expertise des BM Verkehr (nicht das verlinkte Papier von 1999, sondern älter) zu dem Thema, und die Anregung, das Anhängerrücklicht zusätzlich zu den beiden Fahrradlampen am Nabendynamo zu betreiben, ist von keiner Verordnung gedeckt. Und laut Expertise dürfen feste Reflektoren seitlich verwendet werden, wenn die Räder keine Anbringung von Reflektoren ermöglichen.
Gruß, Klaus