Gewerbliche Reparaturen an sicherheitsrelevanten Teilen dürft ihr doch nur mit Meisterbrief machen, oder?
Mir wurde auf Nachfrage bei der Handwerkskammer folgendes gesagt und schriftlich mit Bezug zur Handwerksordnung §3HwO bestätigt:
Ich darf Reparaturen im "unerheblichen" Umfang nebenbetrieblich durchführen. Unerheblich bezieht sich dabei auf die Zeit die ich mit Reparaturen verbringe. Werbung dafür ist untersagt! Kerngeschäft muss der Fahrradverkauf bleiben. Kein Wort von sicherheitsrelaventen Teilen.
Der Berufsverband unabhängiger Handwerker bestätigte das ebenfalls.
Interessant war auch die Information des BuH, dass die Meisterpflicht bei einer mobilen Fahrradwerkstatt entfällt.
Der Hinweis auf mein Grundrecht der freien Berufswahl (GG Artikel 12) und dass es ja laut §8 HwO die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gibt, hat die einen feuchten Interessiert. Auf die Bitte mich zu einer Anhörung zu laden wurde nie geantwortet.
Trotz meiner 3 Lehrberufe die ausschließlich technisch bzw. handwerklich sind und meines Meisterbriefes wurde es mir verwehrt offiziel als Fahrrad-Werkstatt gelistet zu werden.