[...] Sie durfte grundsätzlich darauf vertrauen, sich als Radfahrerin auf dem Radweg ungefährdet bewegen zu können. Auf vorschriftswidrige Behinderungen durch andere Verkehrsteilnehmer brauchte sie sich nicht generell einzurichten, sondern nur, wenn dafür besondere Veranlassung bestand. Ein konkreter Grund zur Besorgnis lag auch nicht etwa schon in dem Umstand, daß in einem neben oder, wie hier, verbotswidrig sogar teilweise auf dem Radweg haltenden Fahrzeug jemand auf dem Beifahrersitz saß. Denn in solchem Falle ergab sich für die Zeugin aus § 14 StVO eindeutig das Vorrecht, das der Aussteigende zu respektieren hatte. Die angeblich zunächst einen Spalt weit geöffnete Tür hat die Zeugin nach eigener Aussage nicht bemerkt; die Bekl. hat dazu auch keinen Beweis angeboten. Daraus kann der Zeugin aber ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Ein Radfahrer wäre überfordert und normales Vorankommen auf Radwegen wäre nicht mehr möglich, wenn von ihm verlangt würde, jedes am Straßenrand stehende Fahrzeug so genau zu beobachten, daß ihm auch spaltbreit offenstehende Türen nicht entgehen könnten. Bei der normalen Fortbewegungsgeschwindigkeit eines Radfahrers ist so etwas unmöglich, erst recht, wenn zugleich von der anderen Seite her ständig mit einer Gefährdung durch auf den Radweg laufende Fußgänger gerechnet werden muß. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Zeugin W. der von der Bekl. aufgestoßenen Tür noch hätte ausweichen können, da sie sich bereits neben dem Wagen des Zeugen K. befand und außerdem rechts des Radwegs eine Baumreihe stand. [...]