Darf man mit dem Cab-Bike am Straßenrand parken?

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_stefan fröhlich

Diese Frage habe ich auch schon der Polizei gestellt, aber die wussten auch keine Antwort.
Für das Abstellen auf dem Gehweg ist das Cab-Bike oft zu breit.
Wie ist das in einer Kurzparkzone wo ein Auto eine Parkscheibe bräuchte oder wo Parken nur mit Parkschein erlaubt ist?
Welche Folgen hat es wenn man am Strassenrand parkt?
Wird das Rad dann von einem Abschleppdienst abgeschleppt?
Ohne Nummernschild kann man ja keinen Strafzettel bekommen.

Niemand kann mir das beantworten.
Vielleicht weiß es ja einer von euch?

Viele Grüße, Stefan
 
>Hallo Stefan,

in der Regel parke ich auch am Straßenrand, wenn es um kurz Erledigungen geht. Ansonsten suche ich mir eine günstige Stelle, wo ich weiß, dass ich das Abstellen von Fahrzeugen nicht behindere.
Grundsätzlich läßt sich das Velomobil rechtlich gesehen wie ein Fahrrad einordnen. Das Parken auf reservierten KFZ-Flächen am Straßenrand würde ich von meiner Seite aus nicht versuchen.

Generell versuche ich auf Privatflächen zu parken, nachdem ich den Besitzer um Erlaubnis gefragt habe. In der Stadt parke ich grundsätzlich bei Bekannten, wo das Gerät vor Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen, die gerne an fremdem Eigeitum arbeiten, zu schützen.

Ansonsten würde ich mir nicht so viele Gedanken machen. Überlege einfach, wo du das Velomobil sinnvollerweise parken könntest, ohne Auto zu behindern. Öffentliche Parkplätze können generell benutzt werden.

Freundliche Grüße
Arnold

Diese Frage habe ich auch schon der Polizei gestellt, aber die wussten auch keine Antwort.
>Für das Abstellen auf dem Gehweg ist das Cab-Bike oft zu breit.
>Wie ist das in einer Kurzparkzone wo ein Auto eine Parkscheibe bräuchte oder wo Parken nur mit Parkschein erlaubt ist?
>Welche Folgen hat es wenn man am Strassenrand parkt?
>Wird das Rad dann von einem Abschleppdienst abgeschleppt?
>Ohne Nummernschild kann man ja keinen Strafzettel bekommen.
>Niemand kann mir das beantworten.
>Vielleicht weiß es ja einer von euch?
>Viele Grüße, Stefan
 
Ich buddel das Thema hier mal aus, da ich gestern genau das Problem hatte - wie parke ich rechtssicher mit Anthra und Anhänger (mit der Rikscha läufts aufs gleiche hinaus) auf einem Parkplatz mit Parkscheibenpflicht (an einer belebten Geschäftsstraße vor einem Einkaufszentrum)? Ich war letztlich ohne Scheibe nur kurz im Laden und es ist nichts passiert, aber ein bissel mulmig war mir doch dabei.

Eine Recherche zum Thema ergab letztlich, dass es fast nichts zu dem Thema gibt, https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html aber klar von Fahrzeugen, nicht von KFZ spricht. Für Krads gibts anschließbare Parkscheiben, also die Plastevariante mit nem Loch an der Seite. Das wäre dann wohl, so meine Vermutung, die rechtssichere Variante.


Gibts dazu bzw. allgemein zum Thema Mehrspurer/VMs/Lastenräder auf Parkplätzen (Zeichen 314 und Konsorten) Erfahrungen, einschlägige Regelungen, Urteile usw?


Gefunden hier im Forum hatte ich dazu:
https://www.velomobilforum.de/forum...rbot-fuer-fahrraeder.23210/page-3#post-361765
https://www.velomobilforum.de/forum/index.php?threads/vm-ins-parkhaus-fahren.50439/#post-877293

Gruß
stan
 
Fahr nächstesmal mit dem Cab-Bike in den Laden rein. Da gibts doch noch keine expliziten Verbote dafür und für Aufmerksamkeit für das
umweltfreundliche Fortbewegungsmittel ist auch gleich gesorgt.

Ich hab das mal mit meinem damaligen hurri Liegerad im Supermarkt gemacht weil ich kein Fahrradschloß dabei hatte; da war die Kassiererin
gar nicht "amused" obwohl ich auch an der Kasse gut durchkam und auch nix im Laden verdreckt hatte (war auch Sonnenschein draußen)
 
Hallo,


Der Artikel gibt die Rechtslage gut wieder. Darin:
"Für überbreite Lastenräder oder Fahrräder mit Anhängern kann das Abstellen am Straßenrand die einzige erlaubte Methode sein."

In Niedersachsen in Tiefgaragen (vermutlich versehentlich ;-) nur Kraftfahrzeuge.
Bin dran eine Änderung der Garagenverordnung auf “Fahrzeuge” anzuregen...

Das betrifft nicht nur Niedersachsen und ist auch kein Versehen, das wird mit Brandschutz begründet, weil Fahrräder eine größere Brandgefahr darstellen als mit Treibstoff gefüllte Autos.

Gruß, Klaus
 
Der §12 StVO regelt das Halten und Parken für alle Fahrzeuge. Fahrräder sind dort nicht extra genannt, also darf man überall dort parken wo es von §12 nicht sowieso verboten (z.B. in Kurven) und die mögliche Parkfläche nicht explizit einer anderen Fahrzeuggattung gewidmet ist. Eine per Zeichen 314 + Zusatzzeichen 1048-10 als reiner PKW-Parkplatz ausgewiesene Fläche ist also tabu.
§17 StVO (regelt die Beleuchtung) schreibt in Abs. 4 vor, dass 'Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können' innerorts bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet am Fahrbandrand stehen gelassen werden dürfen.
Die Frage ob ein VM 'ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden' kann wird man in den meisten Fällen vermutlich mit 'ja' beantworten müssen, da als Beispiele für solche Fahrzeuge auch 'einachsige Anhänger' und 'unbespannte Fuhrwerke' genannt werden (die in der Regel sicher deutlich schwerer und schlechter von Hand zu rangieren sind als ein VM).
'Unbeleuchtet' ist dabei nicht synonym zu 'eigenes Licht abgeschaltet'. Die Beleuchtung kann (auch nach §12 (4) auch die Straßenbeleuchtung sein, wenn sie hell genug ist dass man das Fahrzeug rechtzeitig erkennen kann.
Dazu an dieser Stelle noch der Hinweis auf das Verkehrzeichen 394. Wo dieser rot-weiße Ring um die Laterne zu finden ist, ist die Straßenbeleuchtung nicht die ganze Nacht angeschaltet. Dort muss man also ggf. das Licht anlassen (oder das VM von der Fahrbahn entfernen).
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für eure Hinweise!

Den Artikel in der Süddeutschen (und den § 12 StVO) hätte ich auch noch verlinken können, stimmt. Das war gestern ein bisschen spät, mea culpa... Ich fand den Artikel recht mager bzw. unspezifisch, wenngleich die Kernpunkte tatsächlich gut wiedergegeben werden.

Für den § 12 StVO (4) habe ich extra einen klappbaren Großflächenreflektor wie für LKW und Co herumliegen, letztlich aber noch nicht gebraucht.

Mir ging es wirklich eher um die Parkscheiben bzw. das Parken in offensichtlich üblicherweise von KFZ genutzten Stellflächen - und die Erfahrungen damit.
 
Mir ging es wirklich eher um die Parkscheiben bzw. das Parken in offensichtlich üblicherweise von KFZ genutzten Stellflächen
Auch bei Parkuhren, Parkscheinautomaten und Parkscheiben gelten laut StVO §13 die Regeln für alle 'Fahrzeuge', also auch für Fahrräder und VM. Praktische Erfahrung habe ich damit aber nicht, ich stelle mein VM lieber kostenfrei auf unbeparkwirtschafteten Flächen ab.
Auf anderen 'üblicherweise von KFZ genutzten Stellflächen' wie z.B. Supermarktparkplätzen (und neulich auch mal bei IKEA im 2. Stock des Parkhaus) parke ich mein VM regelmäßig. Hat sich bisher noch nie jemand daran gestört. Dabei stelle ich das VM so ab, dass man möglichst frühzeitig erkennt, dass die jeweilige Parklücke schon besetzt ist. Also nicht hinten ins letzte Eck, sondern ganz nach vorne. Ich stell ich mir das nämlich ziemlich doof vor mit dem PKW erst beim Einfahren in die vermeindliche Lücke zu merken, dass da schon ein Fahrzeug steht.
 
Ich parke bevorzugt auf dem Gehweg (ga gibt es auch häufig Laternen o.ä. um die man das Schloß legen kann), da hat es bisher auch noch nie Probleme gegeben. Kinderwagen/Rollstuhl sollte natürlich auf dem Gehweg noch vorbei passen.
Bei Einkaufszentren o.ä. findet sich eigentlich immer ein Platz für Fahrräder oder eine sonstige taugliche Fläche mit Möglichkeit das VM anzuschließen. Wenn sich nix findet, gehe ich davon aus, dass man mich nicht als Kunde sehen will, es gibt ausreichend Auswahl.
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... Ich war letztlich ohne Scheibe nur kurz im Laden und es ist nichts passiert, aber ein bissel mulmig war mir doch dabei. ...
Musst nur schnell genug sein, Parken fängt erst nach 3 Minuten Halten an.
 
Vielleicht war das früher mal so, mir hat man damals in der Fahrschule auch so was in der Art erzählt.

Heute gilt: Das Parken beginnt nach §12 Abs 2 StVO explizit schon beim Verlassen des Fahrzeugs.
Meines langjährig Erinnerns stimmt beides: Wenn du das Fahrzeug verlässt, parkst du. Wenn du länger als drei Minuten drin sitzen bleibst auch.
 
kein Versehen, das wird mit Brandschutz begründet,
Das Versehen ist, das dort sinngemäß steht „in Garagen dürfen nur Kraftfahrzeuge abgestellt werden“ gemeint war steht „in Garagen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden“ denn die Bedenken des Brandschutzes richten sich gegen Lagerung von z.B. Putzlappen, Reservekanister, Winterreifen, Müll, etc.

(Außerdem korrigiert man Versehen leichter als eigene Fehler einzugestehen ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

nein, zumindest ist es in NRW explizit verboten, Fahrräder in Tiefgaragen abzustellen (Brandschutz) oder eine Einzelgarage nur für Fahrräder (Landesbauordnung: Garagen werden für Kfz genehmigt, andere Nutzungen sind nicht erlaubt) zu nutzen.

Gruß, Klaus
 
Schützt man damit die Fahrräder vorm Brand oder geht es um so Belange wie Freihalten von Fluchtwegen (keinen Kinderwagen im Hausflur parken ...) und den ganzen Kram?
 
Es geht um Formalismus. Der Ausschluss der Lagerung aller anderen Sachen (z.B. Möbel) außer Kfz und zugehöriger Teile soll im Falle des Brandes die Menge brennbarer Stoffe reduzieren. Außerdem sollen die Stellplätze nicht anders belegt werden, damit nicht so viele Kfz draußen parken. Es gab schlicht und einfach bisher keine Lobby, die das sinnvoll zu ändern durchgesetzt hat.

Gruß, Klaus
 
explizit verboten, Fahrräder in Tiefgaragen abzustellen (Brandschutz) oder eine Einzelgarage nur für Fahrräder (Landesbauordnung: Garagen werden für Kfz genehmigt, andere Nutzungen sind nicht erlaubt) zu nutzen.
Gesetze sind von Menschen gemacht und können geändert werden.
Deshalb muss man eben da ansetzen:
Änderung der Garagenverordnung auf “Fahrzeuge” und wenn es sein muss eben auch die entsprechenden Stellen in der Landesbauordnung.
Wer mehr Radverkehr will, muss eben auch bereit sein sich zu bewegen...
Am besten, man bringt konkrete Vorschläge mit so wenig Änderungen wie möglich ein.
Ein „Kraft-“ vor „Fahrzeuge“ zu streichen kann man einfach erklären, verstehen und umsetzen.
Die Rechtsprechung läuft dann meist nach.
 
Meines langjährig Erinnerns stimmt beides: Wenn du das Fahrzeug verlässt, parkst du. Wenn du länger als drei Minuten drin sitzen bleibst auch.
genau so steht das ja auch drin im §12(2)StVO. Nur, wie soll man (Amazon und Co mal ausgenommen) gleichzeitig im Laden einkaufen, wenn man gleichzeitig sein Velomobil nicht verlässt?
mit 'Verlassen des Fahrzeugs' ist übrigens nicht 'Aussteigen' gemeint, sondern sich vom Fahrzeug zu entfernen. Also wer jemanden irgendwo hinbringt und zum Ausladen des Kofferraums aussteigt, dann zählt das (bis zu den 3 Minuten) noch als Halten.
 
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