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Sehe ich das richtig, dass die Pflicht für zwei Rücklichter nicht (mehr) von der Breite (>1m), sondern von der MEHRSPURIGKEIT abhängt?
Siehe:
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 146/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 297/2013
Mehrspurige Fahrräder
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:
1.
es müssen jeweils ZWEI Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
Wenn ich das richtig verstehe, müssten ja alle Trikes, Quads und Velomobile (die mehrspurigen) dementsprechend umgerüstet werden?
Siehe:
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 146/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 297/2013
Mehrspurige Fahrräder
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten für mehrspurige Fahrräder mit folgenden Maßgaben:
1.
es müssen jeweils ZWEI Rücklichter und Rückstrahler in gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen;
Wenn ich das richtig verstehe, müssten ja alle Trikes, Quads und Velomobile (die mehrspurigen) dementsprechend umgerüstet werden?