Urteil: Gehweg für erwachsene Radfahrer tabu

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Alles ist relativ; was will man beispielsweise bei Zustelldiensten machen, die ihre Briefsendungen per Fahrrad zustellen? Theoretisch dürften die auch nicht auf dem Fußgängerweg fahren; rein praktisch wird aber darüber hinweggesehen, weil es anders gar nicht praktikabel ist. Oder Leute, die per Fahrrad und Hund unterwegs sind; die Geschwindigkeit ist hundebedingt eh nicht hoch, und auf der Straße ohne Radweg würden sie bloß den Verkehr blockieren. Nahezu jeder Ordnungshüter mitsamt der einem begegnenden Leute werden dieses ähnlich sehen.

Wenn man auf dem Fußgängerweg unterwegs ist, bedarf es immer besonderer Vorsicht, nicht nur gegenüber Fußgängern, sondern auch gegenüber potentiellen Kraftfahrzeugen, die in Grundstücksausfahrten bereitstehen (könnten), um auf die Fahrbahn zu wechseln. Wer als Radfahrer hier rast und verunfallt, sorry, für den habe ich kein Mitleid übrig.
 
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Wenn man auf dem Fußgängerweg unterwegs ist, bedarf es immer besonderer Vorsicht, nicht nur gegenüber Fußgängern, sondern auch gegenüber potentiellen Kraftfahrzeugen, die in Grundstücksausfahrten bereitstehen (könnten), um auf die Fahrbahn zu wechseln. Wer als Radfahrer hier rast und verunfallt, sorry, für den habe ich kein Mitleid übrig.

Unbenommen. Aber das hochproblematische ist das Brechen des rechtlichen Prinzipes, welches nicht vom Einzelfall abhängt. Das Fehlverhalten des Radfahrers wird als Hebel genutzt, um eine allgemeine Schuldabwälzung des Autofahrers zu rechtfertigen. Damit bahnt man, dass auch in anders gelagerten Fällen der Autofahrer Schuld abgezogen bekommt.
 
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Dann hätte der Autofahrer 100% Schuld bekommen.

Und deshalb kann ich das Urteil nicht nachvollziehen.
Denn wenn der Autofahrer bei einem 10j. Kind 100% Schuld hätte, dann geht man doch davon aus, dass man vom Autofahrer erwarten kann, dass dieser beim Überfahren des Gehwegs entsprechende Vorsicht walten läßt / walten lassen muß.
Dies wiederum würde ihn zumindest teilschuldig machen, wenn das Kind 11 Jahre alt ist oder sogar ein Erwachsener. So wäre zumindest mein Verständnis, denn der Autofahrer kann ja nicht wissen, was kommt, also ist er verpflichtet, sich einweisen zu lassen oder eben sich extrem langsam vorzutasten.

Gruß
Heiko
 
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So wäre zumindest mein Verständnis, denn der Autofahrer kann ja nicht wissen, was kommt, also ist er verpflichtet, sich einweisen zu lassen oder eben sich extrem langsam vorzutasten.
Diesem Verständnis stimme ich sogar zu; jeder, der sich auf dem Gehweg fahrend bewegt bzw. diesen quert, hat so langsam zu fahren, daß er innerhalb von Zentimetern stehen kann. Das sollte übrigens dann auch für motorisierte Verkehrsteilnehmer beim Queren ein Radweges gelten.
 
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Und deshalb kann ich das Urteil nicht nachvollziehen.
Denn wenn der Autofahrer bei einem 10j. Kind 100% Schuld hätte, dann geht man doch davon aus, dass man vom Autofahrer erwarten kann, dass dieser beim Überfahren des Gehwegs entsprechende Vorsicht walten läßt / walten lassen muß.
Dies wiederum würde ihn zumindest teilschuldig machen, wenn das Kind 11 Jahre alt ist oder sogar ein Erwachsener. So wäre zumindest mein Verständnis, denn der Autofahrer kann ja nicht wissen, was kommt, also ist er verpflichtet, sich einweisen zu lassen oder eben sich extrem langsam vorzutasten.

Tja,
das ist halt das Missverständnis das den Meisten hier unterläuft:
Unser Recht ist NICHT Gerecht und vernünftig, es versucht nur dieses zu sein.
Diese 'Vernunft' wird halt in Regeln gepresst.
Daher bin ich auch der Meinung das nicht 'Recht' sondern 'Gesetz' gesprochen wird.

Die Gesetze werden von den Juristen strikt logisch ausgelegt, wobei nur der zu behandelnde Fall entscheidend ist.
Gesetze und Auslegung haben nichts mit gesunden Menschenverstand und Vernunft zu tun!

Tschö
René
 
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Unser Recht ist NICHT Gerecht

Durchaus richtig, aber Schuld kann man auch in unserem Recht nur durch eigenes Handeln (tun und lassen) erlangen. Und das scheinen hier die Verfechter der Schuldumkehrthese zu übersehen. Das selbe Handeln kann nicht mal schuldhaft und mal frei von Schuld sein, nur weil ein äußerer Parameter, der für die Handlung selbst nicht von Bedeutung ist, geändert wird.

Grüße,
André
 
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Naja, der letzte Satz stimmt natürlich nicht - da gibt es genügend Beispiel für.
Aber grundsätzlich sehe ich es so wie du: Dem Autofahrer hätte in jedem Fall zumindest eine Teilschuld angelastet werden müssen.
 
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Hallo,

der Richter ist zum Schluß gekommen, dass der Autofahrer langsam gefahren ist, somit nach Ansicht des Richters korrekt. Der Radfahrer hat ordnungswidrig den Geweg benutzt und ist an einer,auch für ihn schlecht einsehbaren Örtlichkeit entlang gefahren. Folge: BUMS. Aus meiner Sicht hat sich der Radfahrer verkehrswidrig verhalten und ist somit der einzige Verusacher des Unfalles. Irgendwelche Interpretationen(die mit hätte und würde) lass ich weg.

Tschüss
 
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Seh ich ähnlich, der Autofahrer hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt indem er langsam auf den Gehweg fuhr. Dazu kommt das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers. Es ist nicht immer so dass gleiches Handeln gleich bewertet wird, bei einer zu großen Diskrepanz zwischen den Taten wird die sehr geringe, meiner Meinung zurecht, vernachlässigt.
 
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Hallo Anderasw

wo steht den in der StVO was anderes??

Tschüss
 
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In meiner stehts auch nicht...
 
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Naja, der letzte Satz stimmt natürlich nicht - da gibt es genügend Beispiel für.

Da bin ich jetzt aber an einem Beispiel und/oder einer Erklärung interessiert. Warum stimmt der letzte Satz deiner Meinung nach nicht?

Grüße,
André
 
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Ist ja nichts neues, dass jeder seine eigene StVO hat, aber in dieser steht nichts von "blindes rollen lassen genügt der Sorgfaltspflicht" sondern ausdrücklich von "erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen".

Grüße,
André
 
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Hallo,
der Fahrzeugführer hat sich(Satz davor) außerdem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, also es darf niemand zu einer Handlung gezwungen werden, die einen Zusammenstoß u.a. verhindert.

Tschüss
 
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Hallo, weil Kinder (zw. 8 und 10 Jahren) den Radweg benutzen dürfen und weil sie Schuldunfähig sind.

Tschüss
 
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Wie kann er dann die volle Schuld bekommen, wenn der Radfahrer ein unter 10jähriges Kind ist?
Ich bezweifle dass er dann schuld wäre. Wenn ein Kind in ein Auto fetzt obwohl sich der Fahrzeugführer ordentlich verhält ist niemand schuld.
 
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Hallo raimi,

wo steht den in der StVO was anderes?

In § 10 StVO steht, dass es nicht genügt, langsam zu fahren, wenn man keine ausreichende Sicht hat.

Wer aus einem Grundstück [...] auf die Straße [...] fahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.


Im Gegensatz dazu ist das langsame Fahren ausdrücklich erlaubt, wenn man die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer beachten muss. Siehe § 8 Abs. 2 StVO:

Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat..

Grüße
Andreas
 
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