Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Warum bin ich hier gelandet?
Du bist einem Link gefolgt, der auf einer Web-Site plaziert ist, deren Betreiber o. g. Artikel des Grundgesetztes missachten. Feinden unserer freiheitlichen Grundordnung gestatte ich es nicht, zur Aufwertung ihres Internetauftrittes von mir geschaffene Inhalte zu verlinken.