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Ich orientiere mich an der gültigen StVO und da steht:
6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu
beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die
besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An
Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere
Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum
31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende
beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Was für Substanzen hatten denn die Verfasser dieses Textes im Blut?! Das fällt mir ja jetzt erst auf (Hervorhebungen von mir).
Abgesehen von der Existenz der speziellen Radverkehrsampeln setzt Satz 2 ja voraus, dass man die Radverkehrsführung tatsächlich benutzt, Satz 3 dagegen setzt nur voraus, dass eine Radverkehrsführung existiert und die Furten aneinandergrenzen. Wenn in der Furtampel kein Radfahrersymbol ist, muss man sich als Fahrbahnbenutzer also ggf. an die Furtampel statt an die Fahrbahnampel halten, wenn eins drin ist, aber nicht?
Viele Grüße,
Stefan