Schau mal hier zur rechtl. Definition zu GEFÄHRLICHES WERKZEUG:
Als gefährliches Werkzeug wird im deutschen
Strafrecht jeder bewegliche Gegenstand (unter diesen Begriff fallen auch Tiere, siehe BGHSt 14, 152) bezeichnet, der durch die Art seiner konkreten Verwendung eine Gefahr für Leib oder Leben darstellt.
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ist Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB. Statt einer Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung im Sinne des § 223 droht demnach dem Täter eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Darüber hinaus ist das Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB und die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs Qualifikationsmerkmal des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Auch bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss für eine Verurteilung die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs erfüllt sein, d. h. der Vorsatz des Täters muss sich auf sie erstrecken.
Aus dem Wortlaut "Werkzeug" wird verbreitet der Schluss gezogen, dass es sich um einen vom menschlichen Körper getrennten Gegenstand handeln muss, der auf einen anderen zubewegt werden kann. Kein Werkzeug ist demnach etwa die Faust oder der Fuß des Täters (wohl aber der Schuh). Ebensowenig soll darunter ein Felsen oder eine heiße Herdplatte fallen, auf die der Täter das Opfer stößt. Wegen der vergleichbaren Gefährlichkeit wird dieses Ergebnis zwar vielfach für rechtspolitisch unbefriedigend gehalten, doch wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes für unumgänglich.
Quelle:
http://www.juraforum.de/lexikon/gefaehrliches-werkzeug
Als gefährl. Werkzeug kann ergo u.a. auch ein Schuh gelten..das relativiert die Sache und beantwortet Deine eingangs gestellte Frage.
Auch ein Tretroller kann also ein gefährl. Werkzeug sein.